Zivilverfahrensrecht

Fehlende Einigung über den Gerichtsstand bei divergierenden Parteierklärungen

AnwBl 2026/14 - Thomas Garber

§ 104 JN

Bei einander widersprechenden AGB und Willenserklärungen der Vertragsteile kommt keine Gerichtsstandsvereinbarung zustande.

OGH 7. 8. 2025, 7 Ob 96/25f

Aus den Entscheidungsgründen

Gemäß § 104 Abs 1 Z 2 JN können sich die Parteien einem oder mehreren Gerichten erster Instanz namentlich angeführter Orte durch ausdrückliche Vereinbarung unterwerfen. Diese Vereinbarung muss im Bestreitungsfall urkundlich nachgewiesen werden. Der urkundliche Nachweis stellt keine Formvorschrift, sondern eine Beweisregel dar (RS0122413). Eine Zuständigkeitsvereinbarung ist aber nur dann als urkundlich nachgewiesen anzusehen, wenn deren Inhalt durch die folgende Unterschrift gedeckt ist (RS0046701). Eine ausdrückliche Vereinbarung im Sinn des § 104 Abs 1 JN kommt demnach bereits dadurch zustande, dass eine Urkunde mit einer entsprechenden Vereinbarung unterfertigt wird, selbst wenn über die Vereinbarung des Gerichtsstands vorher nicht mündlich verhandelt wurde (1 Ob 604/94; Kustor/Prossinger in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 104 JN Rz 13). Gerichtsstandsklauseln müssen – sofern sie nicht versteckt auf irgendeiner Urkunde angebracht sind – vom Empfänger der Urkunde, der selbst Unternehmer ist, beachtet und abgelehnt werden, wenn er nicht als damit einverstanden angesehen werden will (2 Ob 159/08h).
Liegt ein urkundlicher Nachweis einer Gerichtsstandsvereinbarung vor, trifft die die Richtigkeit des Urkundeninhalts bestreitende Partei die Beweislast, dass die sich aus der Urkunde ergebende Unterwerfung unter die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts tatsächlich nicht erfolgt sei (RS0040336; 1 Ob 604/94 mwN). Der Nachweis der richtigen Vereinbarung muss gleichzeitig urkundlich erbracht werden.
Bei einander widersprechenden AGB und Willenserklärungen der Vertragsteile kommt keine Gerichtsstandsvereinbarung zustande (RS0013952 [T 4], 7 Ob 116/24w Rz 27 mwN).
Die bloße Anführung eines Gerichtsstands in der E-Mail, ohne dass die Klägerin diesem Gerichtsstand ausdrücklich zugestimmt hätte, begründet zwar keine Gerichtsstandsvereinbarung. Zu prüfen ist aber, ob die Klägerin auf den wirksamen Abschluss der im Auftrag enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung vertrauen konnte, obwohl in der Übersendungs-E-Mail festgehalten wurde, dass für alle geschäftlichen Vorgänge unwiderruflich Wien als Gerichtsstand vereinbart gilt.
Auf die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung ist, da diese kein materiellrechtlicher Vertrag ist, primär Prozessrecht anzuwenden. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Auslegung von Verträgen können nach herrschender Meinung nicht unmittelbar herangezogen werden. Soweit das Prozessrecht keine Auslegungsregeln zur Verfügung stellt, ist primär der objektive Erklärungswert festzustellen. Wenn dies nicht ausreicht, ist entsprechend den für alle Rechtsgebiete wirksamen allgemeinen Auslegungsregeln des § 7 ABGB vorzugehen (RS0119823).
Die Unterfertigung eines Auftrags mit einer Gerichtsstandsvereinbarung genügt zwar – wie bereits dargestellt – auch dann für den Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung, wenn darüber nicht zuvor verhandelt wurde. Da die Klägerin den Auftrag aber als Anhang einer E-Mail erhielt, in der auf einen abweichenden Gerichtsstand hingewiesen wird, konnte sie aufgrund des damit eindeutig zum Ausdruck gebrachten gegenteiligen Willens nicht darauf vertrauen, dass die Vereinbarung des Gerichtsstands Salzburg von der mit der Unterschrift zum Ausdruck gebrachten Erklärung der Beklagten umfasst sein sollte. Vielmehr gab die Beklagte ausreichend deutlich zu erkennen, dass sie den Abschluss eines anderen Gerichtsstands als Wien ablehnt. Der Hinweis erfolgte zwar erst am Ende der E-Mail, aber nicht versteckt, sondern durch Fettdruck und Rufzeichen hervorgehoben.
Ob die E-Mail digital signiert bzw von der Assistentin der Geschäftsleitung versendet wurde, ist dafür nicht entscheidend, weil selbst die Klägerin nicht in Zweifel zieht, dass die E-Mail von der Beklagten stammt und der Inhalt deren Willen entsprach.
Da der wirksame Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nicht zustande gekommen ist, ist der allgemeine Gerichtsstand maßgeblich. Daher ist die Entscheidung des Erstgerichts (einschließlich der Kostenentscheidung) wiederherzustellen, mit der die Klage zurückgewiesen wurde.

Anmerkungen

Der OGH hatte sich in der vorliegenden Entscheidung mit der Frage auseinanderzusetzen, ob trotz einer im unterschriebenen Auftrag enthaltenen Gerichtsstandsklausel eine wirksame Vereinbarung angenommen werden könne, wenn gleichzeitig in der begleitenden E-Mail ein anderer Gerichtsstand festgelegt wird. Er verneinte dies mit der Begründung, dass bei einander widersprechenden AGB und Willenserklärungen der Vertragsteile keine Gerichtsstandsvereinbarung zustande komme (Rz 13). Dem ist zuzustimmen, weil sich in diesem Fall zwei einseitige Willenserklärungen gegenüberstehen, die gerade nicht vom gemeinsamen Willen der Vertragsparteien getragen sind und daher nicht zum Vertragsinhalt geworden sind. 1
In der Entscheidung des OGH vom 23. 9. 2024, 7 Ob 116/24w, 2 die der OGH in der vorliegenden Entscheidung ausdrücklich zitiert (Rz 13), kam er zum selben Ergebnis, auch wenn dort die Prüfung nicht nach § 104 JN, sondern nach Art 25 EuGVVO vorzunehmen war. Der Regelungsgehalt beider Normen unterscheidet sich in zahlreichen Punkten. 3 Gleichwohl ist die rechtliche Beurteilung in beiden Konstellationen vergleichbar, weil jeweils auf das Erfordernis einer eindeutigen und übereinstimmenden Willenserklärung beider Parteien abgestellt wird.
Anders als in der hier vorliegenden Entscheidung, in der lediglich zwei einseitige, nicht übereinstimmende Willenserklärungen einander gegenüberstanden und daher keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung zustande kam, lagen in der Entscheidung 7 Ob 116/24w tatsächlich zwei einander widersprechende Gerichtsstandsvereinbarungen in unterschiedlichen Verträgen vor: einerseits im Hauptauftrag zugunsten eines deutschen Gerichts, andererseits in späteren Zusatzaufträgen zugunsten eines österreichischen Gerichts. Nach Auffassung des OGH bewirke der Widerspruch, dass insgesamt keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung im Sinn des Art 25 EuGVVO vorliegt. 4 Die Entscheidung überzeugt nicht: Statt pauschal das Nichtzustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung anzunehmen, hätte in diesem Fall eine Auslegung der kollidierenden Vereinbarungen erfolgen müssen. 5,  6 In Betracht gekommen wären mehrere Ergebnisse: 7 (1) Beide Gerichtsstandsvereinbarungen gelten nebeneinander, (2) der spezielleren Regelung ist Vorrang einzuräumen, (3) die spätere Vereinbarung hebt die frühere auf 8 oder (4) keine der beiden Vereinbarungen ist wirksam. 9 Im Regelfall ist davon auszugehen, dass eine frühere Vereinbarung durch eine spätere abgeändert oder ersetzt wird, ohne dass es zu einem unauflösbaren Widerspruch kommt. Erst wenn es an einer klaren Abänderungsvereinbarung fehlt oder sich der Parteiwille nicht eindeutig feststellen lässt, ist (zumindest in der Regel) anzunehmen, dass überhaupt keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt.
Zusammenfassend ist daher zu unterscheiden: Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt eine Gerichtsstandsvereinbarung zustande gekommen ist. Wird dies – wie im vorliegenden Fall – verneint, bleibt es bei den gesetzlichen Gerichtsständen. Liegen hingegen mehrere wirksam abgeschlossene Vereinbarungen vor, ist im nächsten Schritt anhand einer Auslegung zu klären, wie die widersprüchlichen Klauseln zu behandeln sind und welche Folgen sie haben.

Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht


 

1 Vgl Reich, EvBl 2024, 231 (Entscheidungsanm).

2 OGH 7 Ob 116/24w ecolex 2024, 578 = EvBl 2025, 24w (Reich) = ZRB 2025, 31 (Wenusch).

3 Ein Überblick der Unterschiede findet sich etwa bei Simotta in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen V/13 (2022) Art 25 EuGVVO 2012 Rz 312/2.

4 Vgl Rz 27, wonach im Fall der Kollision mehrerer Gerichtsstandsvereinbarungen „[..] nicht mehrere Gerichtsstandsvereinbarungen [vorliegen], sondern in Wahrheit keine“.

5 Vgl Mankowski in Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht EuZPR/EuIPR I5 (2020) Art 25 Brüssel Ia-VO Rz 65.

6 In dieser Richtung der Rechtssatz RIS-Justiz RS0134936: „Liegen mehrere ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen vor, die miteinander kollidieren und lässt sich dieser Widerspruch nicht auflösen, ist anzunehmen, dass überhaupt keine wirksame Vereinbarung vorliegt, weil es am Konsens fehlt.“ In der Entscheidung heißt es allerdings: „Es liegt der Fall mehrerer ausschließlicher Gerichtsstandsvereinbarungen vor, die miteinander kollidieren; dieser Widerspruch lässt sich nicht auflösen.“ Aus dem Rechtssatz ergibt sich somit, dass zunächst zu versuchen ist, den Widerspruch aufzulösen, während der OGH in der Entscheidung wohl davon auszugeht, dass sich der Widerspruch nicht auflösen lässt.

7 Zu einigen dieser Möglichkeiten s auch Reich, EvBl 2024, 230 (Entscheidungsanm).

8Gottwald in Münchner Kommentar zur Zivilprozessordnung III6 (2022) Art 31 Brüssel Ia-VO Rz 13.

9Mankowski, Der Schutz von Gerichtsstandsvereinbarungen vor abredewidrigen Klagen durch Art 31 Abs 2 EuGVVO nF, RIW 2015, 17 (24).