Falsche Zeugenaussagen bei Vernehmungen auf Basis einer Europäischen Ermittlungsanordnung
AnwBl 2025/234 - Severin Glaser
§ 288 Abs 1 und 4 StGB
§ 288 Abs 4 StGB bedroht falsche Aussagen mit Strafe, die in einem „Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung“ getätigt werden, und bezieht sich auf unwahre, im Rahmen von [...] Vernehmungen abgelegte Angaben, die „in vollem Umfang den Förmlichkeiten der StPO (§§ 153 bis 166) entsprechen“ [...].
Damit erfasst der genannte Tatbestand [...] auch falsche Zeugenangaben, die aus Anlass von Vernehmungen auf Basis einer Europäischen Ermittlungsanordnung erfolgen, weil derartige Rechtshilfeleistungen nach den Bestimmungen der StPO zu erbringen sind [...].
OGH 2. 4. 2025, 12 Os 26/25b, 12 Os 27/25z
Kontext
Der Verurteilte hatte als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der österreichischen StPO, nämlich in einem von der WKStA auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft München I geführten Rechtshilfeverfahren, vor Beamten des Bundeskriminalamts bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt. Erstinstanzlich war er dafür wegen falscher Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB verurteilt worden. Aus Anlass der gegen dieses Urteil von der StA erhobenen Berufung wegen Strafe hob das OLG Wien als Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf, wobei es dem Erstgericht eine neue Verhandlung und Entscheidung unter „Berücksichtigung seiner rechtlichen Überlegungen“ auftrug: Eine Anwendung des § 288 Abs 4 StGB, der bloß Ermittlungsverfahren nach der österreichischen StPO anspreche, auf Rechtshilfehandlungen für ausländische Ermittlungsverfahren komme schon im Hinblick auf das Analogieverbot nicht in Betracht; vielmehr sei von einem Verdacht in Richtung § 289 StGB (falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde) auszugehen, weil die Vernehmung von zwei Beamten einer Abteilung des Bundeskriminalamts vorgenommen worden sei. Verwaltungsbehörden iSd § 289 StGB seien unter anderem die Sicherheitsbehörden, wobei die oberste Sicherheitsbehörde das Bundesministerium für Inneres sei, in dessen Sektion II (die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit) das Bundeskriminalamt eingegliedert sei. Dieses sei daher eine von § 289 StGB umfasste Verwaltungsbehörde. Nachdem im zweiten Rechtsgang eine Verurteilung nach § 289 StGB erfolgt war, erhob die Generalprokuratur Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes.
Anmerkungen
Das Urteil steht für eine äußerst extensive Auslegung des § 288 Abs 1, 4 StGB, dessen geschütztes Rechtsgut – die österreichische Rechtspflege – durch eine falsche Zeugenaussage im Rahmen einer nur auf Ersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde (auf Basis einer EEA oder auch sonstigen kleinen Rechtshilfe) durchgeführten Vernehmung kaum gefährdet werden kann.
Univ.-Prof. Dr. Severin Glaser
Universitätsprofessor für Finanz- und Wirtschaftsstrafrecht am Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie der Universität Innsbruck