Zivilrecht

Ersatzfähigkeit von Leasingentgelt als „frustrierte Kosten“

AnwBl 2025/175 - Moritz Zoppel

§§ 1293ff ABGB

Bei Fahrzeugschäden sind laut Rechtsprechung nur jene sogenannten Generalunkosten ersatzfähig, die während der Unbenützbarkeit des Fahrzeugs nutzlos wurden – etwa Steuern, Versicherungen oder Garagenkosten. Leasingraten beim Finanzierungsleasing zählen jedoch wegen ihres Kaufpreischarakters nicht dazu und sind damit nicht ersatzfähig. Gegenteiliges stünde im Widerspruch zum Grundsatz, dass für die bloße „Gebrauchsentbehrung“ keine Entschädigung zu gewähren ist. Ebenso wie der Käufer keinen Anspruch auf Ersatz des anteiligen Kaufpreises des beschädigten Fahrzeugs hat (etwa als „Nutzungsausfallentschädigung“), weil er dieses eine Zeit lang nicht nutzen konnte, gebührt auch dem Leasingnehmer kein Ersatz für das von ihm entrichtete Leasingentgelt, zumal dieses nach Ende des Leasingvertrags beim Kauf bzw der Rückgabe berücksichtigt wird.

OGH 11. 4. 2025, 4 Ob 50/25v

Leasingraten beim Finanzierungsleasing sind wegen ihres Kaufpreischarakters nicht ersatzfähig.

Kontext

Der Kläger kaufte von der Beklagten einen PKW. Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss er mit einer Bank einen Leasingvertrag und wurde in weiterer Folge Leasingnehmer dieses Fahrzeugs. Anschließend führte die Beklagte eine unsachgemäße Reparatur am geleasten PKW durch, die einen Motorschaden verursachte. Der Kläger ließ den PKW daraufhin bei einem Dritten reparieren und konnte das Fahrzeug nicht benutzen. Er erlitt keinen Verdienstentgang oder hatte Kosten für ein Ersatzfahrzeug zu tragen. Die während der Unbenutzbarkeit des Fahrzeuges anfallenden Leasingraten begehrte der Kläger von der Beklagten als Schadenersatz – es handle sich um frustrierte Aufwendungen.

PD Dr. Moritz Zoppel, LL. M. (Cambridge)

Privatdozent am Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht der WU Wien