Zivilverfahrensrecht

Ersatz des Aufwands eines Rechtsanwalts in eigener Sache für „falsches“ Verfahren qua Amtshaftung

AnwBl 2025/182 - Andreas Geroldinger

§ 2 Abs 2 AHG; § 7 Abs 2 AHK; § 22 Abs 1 Z 6 KDV; §§ 28, 31, 31 a, 34, 125 KFG; § 22, TP 1, TP 2, TP 3A, TP 5, TP 6, TP 7/1, TP 7/2 RATG; Art 24 RL 2007/46/EG; Art 46 VO (EU) 2018/858

Durch den in nationales Recht umzusetzenden Art 24 RL 2007/46/EG sollten gerade schwerfällige Verfahren zur Erlangung einer Einzelgenehmigung für ein bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug hintangehalten werden. Die Kosten, die mit der Führung des „falschen“ Verfahrens verbunden waren, sind grundsätzlich im Rahmen der Amtshaftung ersatzfähig.

Schreitet ein Rechtsanwalt in eigener Sache ein, kann ihm ein Aufwandersatz nach den Tarifansätzen der AHK und des RATG zugebilligt werden, weil der allgemeine Grundsatz greift, dass der Geschädigte, der den (hier in der Führung des „falschen“ – aufwendigeren – Verfahrens liegenden) Schaden selbst behebt, seinen zur Schadensbehebung getätigten (tatsächlichen) Aufwand an Zeit und Geld verlangen kann. Auch einem Rechtsanwalt kann nicht zum Vorwurf iS § 2 Abs 2 AHG gemacht werden, dass er einen Antrag nicht umstellt (hier: nach § 31a Abs 6 KFG 1967), wenn ihm von der Behörde die Sinn- und Aussichtslosigkeit dieses Vorgehens bedeutet wurde.

OGH 25. 2. 2025, 1 Ob 186/24w

Kontext

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, erwarb im Januar 2020 ein in Deutschland für den US-Markt hergestelltes Fahrzeug, das in den USA erstzugelassen und dann nach Deutschland importiert und dort im Juli 2018 nach § 21 StVZO einzelgenehmigt wurde. Nach dem Import des Fahrzeugs nach Österreich beantragte der Kläger bei der zuständigen Landesfahrzeugprüfstelle (LFP) eine Einzelgenehmigung. Trotz Vorlage der deutschen Zulassungsbescheinigung und der Ankaufsrechnung verlangte die LFP zusätzliche Unterlagen, darunter ein technisches Datenblatt vom Fahrzeughersteller.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, argumentierte, dass das Fahrzeug bereits in der EU zugelassen sei und daher dem freien Warenverkehr unterliege. Er beschaffte dennoch das geforderte technische Datenblatt für € 300 und stellte im März 2020 online den Antrag auf Einzelgenehmigung. Aufgrund der COVID-19-Pandemie verzögerte sich die Bearbeitung, und die LFP führte ein vollständiges Zulassungs- verfahren durch, das bis Juni 2020 dauerte. Während des Verfahrens kam es zu umfangreicher Korrespondenz zwischen dem Kläger und der LFP, in der der Kläger wiederholt darauf hinwies, dass das Fahrzeug bereits in Deutschland zugelassen war und die zusätzlichen Anforderungen der LFP nicht gerechtfertigt seien. Die LFP bestand jedoch auf der Vorlage weiterer Unterlagen und führte eine erneute Prüfung des Fahrzeugs durch, einschließlich eines Abgastests.

Der Kläger forderte schließlich Schadenersatz für die Kosten der Korrespondenz, die Fahrtkosten zur Vorführung des Fahrzeugs und die Kosten für die Ausstellung des technischen Datenblatts, insgesamt € 14.654,70. Die Beklagte argumentierte, dass die Durchführung eines nationalen Genehmigungsverfahrens erforderlich und rechtmäßig gewesen sei, da das Fahrzeug in Deutschland nach nationalen Vorschriften und nicht nach der RL 2007/46/EG genehmigt worden sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Der OGH entschied jedoch, dass die LFP ein Verfahren nach § 31a Abs 6 KFG 1967 hätte durchführen müssen, da das Fahrzeug bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen war. Die Durchführung eines vollständigen Zulassungsverfahrens war unvertretbar und die damit verbundenen Kosten sind im Rahmen der Amtshaftung ersatzfähig.

Univ.-Prof. Dr. Andreas Geroldinger

Vorstand des Instituts für Zivilrecht und des Instituts für Anwaltsrecht an der JKU Linz