Einstweilige Verfügung zur Sicherung einer Zivilteilung
AnwBl 2026/84 - Thomas Garber
§ 381 EO; § 838a ABGB
Einstweilige Verfügungen nach § 381 Z 1 EO haben den Zweck, die Durchsetzung und Verwirklichung eines konkreten Anspruchs gegen beeinträchtigende tatsächliche Ereignisse abzusichern. Sie müssen sich im Rahmen dieses Anspruchs halten und dürfen der gefährdeten Partei keine Maßnahmen bewilligen, auf die diese auch bei einem Erfolg im Hauptverfahren keinen Anspruch hätte. Im Hauptverfahren macht die Klägerin einen (bestrittenen) Anspruch auf Zivilteilung des im Miteigentum der Parteien stehenden Hundes geltend. Auch bei einem Erfolg im Hauptverfahren hätte sie keinen Anspruch darauf, den Hund „zurückbehalten“ zu dürfen, ganz im Gegenteil: Ihre Zivilteilungsklage verfolgt das Rechtsschutzziel der Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft der Parteien durch die gerichtliche Feilbietung des Hundes und die Aufteilung des Erlöses unter den Parteien. § 381 Z 1 EO kann den konkret gestellten Sicherungsantrag daher nicht stützen.
Unwiederbringlich ist ein Schaden, wenn die Naturalrestitution unmöglich oder untunlich ist und Geldersatz entweder nicht geleistet werden kann oder dem Schaden nicht völlig adäquat ist.
OGH 23. 10. 2025, 9 Ob 93/25d
Kontext
Ehemalige Lebensgefährten waren Miteigentümer eines Hundes; für diesen bestand eine rechtskräftige gerichtliche Benützungsregelung mit abwechselnder Betreuung. Die Klägerin begehrte die Zivilteilung des Hundes und beantragte zur Sicherung eine einstweilige Verfügung, die ihr erlauben sollte, den Hund bis zur Entscheidung über die Teilungsklage zurückzubehalten. Zur Begründung verwies sie auf eine behauptete Gefährdung ihrer psychischen Gesundheit sowie des Tierwohls und auf die Gefahr einer Wertminderung oder des Abhandenkommens des Hundes. Zu beurteilen war, ob der Sicherungsantrag im Rahmen des § 381 Z 1 oder Z 2 EO Erfolg haben kann, insbesondere ob ein Zurückbehaltungsrecht mit dem Sicherungszweck vereinbar ist und ob bei aufrechter, rechtmäßiger Benützungsregelung ein drohender unwiederbringlicher Schaden schlüssig behauptet wurde.
Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht