Einstweilige Verfügung zur Fortsetzung von Kindergarten- und Schulbetreuung – Anforderungen an die Bescheinigung eines unwiederbringlichen Schadens
AnwBl 2026/79 - Thomas Garber
§ 381 EO
§ 381 Z 2 EO ermöglicht die Erlassung einstweiliger Verfügungen zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldansprüche, wenn solche Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen. Ein Schaden ist dann unwiederbringlich, wenn ein Nachteil an Vermögen, Rechten oder Personen eingetreten ist und die Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht tunlich ist und Geldersatz entweder nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat ist.
Die Behauptungslast für das Vorliegen konkreter Umstände, die diese Voraussetzungen begründen, liegt ausschließlich bei der gefährdeten Partei. Abstrakt gehaltene Befürchtungen reichen nicht aus.
Schul- bzw Kindergartenwechsel und die damit verbundenen Anpassungs- und Integrationsprozesse sind aber grundsätzlich nicht ungewöhnlich und Kindern in der Regel zumutbar, sodass ein Schul- bzw Kindergartenwechsel für sich genommen in der Regel keinen unwiederbringlichen Schaden iSd § 381 Z 2 EO begründen kann.
OGH 22. 10. 2025, 7 Ob 164/25f
Kontext
Ein gemeinnütziger Verein betreibt eine Betreuungs- und Bildungseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten, Schule, Hort). Nach Kündigung der Betreuungsverträge und dem Ausschluss der Familie aus dem Verein begehrten die Eltern im Hauptverfahren Feststellung des Fortbestands der Verträge und die weitere Betreuung ihrer Kinder. Zur Sicherung beantragten sie eine einstweilige Verfügung nach § 381 EO, die den Verein zur Fortsetzung der Bildungs- und Betreuungsleistungen bis zur Entscheidung im Hauptverfahren verpflichten sollte. Begründet wurde dies mit der behaupteten Unwirksamkeit der Kündigung sowie mit der Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens durch einen abrupten Wechsel von Kindergarten bzw Schule und Hort, verbunden mit psychischen Belastungen und sozialen Nachteilen. Strittig war insbesondere, ob die Antragsteller konkrete Umstände bescheinigt haben, die einen über die typischen Folgen eines Schul- oder Kindergartenwechsels hinausgehenden, unwiederbringlichen Schaden im Sinn des § 381 EO wahrscheinlich machen.
Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht