Zivilverfahrensrecht

Einstweilige Verfügung nach §§ 382b, 382c EO – Zustellfiktion, Zustimmung durch Säumnis und Neuerungsverbot

AnwBl 2026/81 - Thomas Garber

§§ 56, 382b, 382c EO

Damit die Versäumung der Frist zur schriftlichen Erklärung oder Äußerung die in § 56 Abs 2 und 3 EO normierte Fiktion der Zustimmung zur Folge hat, müssen die in § 56 Abs 2 EO genannten Voraussetzungen kumulativ gegeben sein. Es muss einerseits der Partei der wesentliche Inhalt des Antrags mit der Aufforderung zur Stellungnahme bekanntgegeben worden sein und andererseits muss die Säumnisfolge der fingierten Zustimmung für den Fall der Versäumung der gesetzten Frist in der Aufforderung zur Stellungnahme angedroht werden.
Maßgebend ist nur, ob der Gegner die Gelegenheit zur Äußerung hatte, nicht aber, ob er sich auch tatsächlich geäußert hat.
Dass man sich den Wirkungen einer Zustellung nicht durch Verweigerung der Übernahme und – hier – dem Verlassen der Behörde entziehen kann, ist für jedermann klar ersichtlich und bedarf deshalb keiner gesonderten Belehrung.
Das Neuerungsverbot gilt auch im Rechtsmittelverfahren gegen eine einstweilige Verfügung, und zwar auch in den Fällen, in denen keine vorherige Anhörung des Gegners stattfand.

OGH 22. 10. 2025, 7 Ob 173/25d

Kontext

Die gefährdete Partei beantragte während aufrechtem Betretungs- und Annäherungsverbots nach dem SPG die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b, 382c EO gegen ihren Sohn. Der Antragsgegner verweigerte die Annahme der Aufforderung zur Äußerung und machte im Rechtsmittelverfahren geltend, ihm sei kein rechtliches Gehör eingeräumt worden und er sei über die Folgen der Annahmeverweigerung nicht belehrt worden. Zudem brachte er ein neues Tatsachenvorbringen vor. Zu beurteilen war insbesondere, unter welchen Voraussetzungen die Zustimmung des Gegners nach § 56 EO fingiert wird, ob eine gesonderte Belehrung über die Zustellfiktion erforderlich ist, ob das rechtliche Gehör gewahrt war und in welchem Umfang das Neuerungsverbot im Rechtsmittelverfahren gegen einstweilige Verfügungen gilt.

Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht