Einstweilige Verfügung nach § 381 EO: Gefährdung der Anspruchsverwirklichung und unwiederbringlicher Schaden
AnwBl 2026/129 - Thomas Garber
§ 381 EO
Nach § 381 Z 1 EO können einstweilige Verfügungen getroffen werden, wenn zu besorgen ist, dass sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruchs, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustands, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde. Die bloße Bestreitung des behaupteten Anspruchs rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Anspruchs gefährdet werden könnte. Es müssten zu dieser Bestreitung noch irgendwelche Umstände hinzukommen, die eine solche Besorgnis begründet erscheinen ließen.
Gem § 381 Z 2 zweiter Fall EO können zur Sicherung anderer Ansprüche einstweilige Verfügungen getroffen werden, wenn derartige Verfügungen zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Schaden dann als unwiederbringlich anzusehen, wenn die Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht tunlich ist und Geldersatz entweder nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat ist.
OGH 18. 12. 2025, 2 Ob 194/25f
Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht
13.05.2026