Einschränkungen des Widerrufs der bedingten Nachsicht vorbeugender Maßnahmen durch das MVAG 2022 für Altfälle
AnwBl 2025/231 - Severin Glaser
§ 21 StGB; § 157f StVG; Art 6 Abs 2 MVAG 2022
Zwischen dem Zeitpunkt der Fällung des erwähnten Urteils und dem Zeitpunkt der Fassung des angefochtenen Widerrufsbeschlusses ist das Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 BGBl I 2022/223 (MVAG 2022) in Kraft getreten.
Gemäß Art 6 Abs 2 Satz 2 MVAG 2022 sind auf Betroffene, deren Unterbringung im Zeitpunkt des Inkrafttretens jenes Gesetzes – wie hier – gemäß (dem zugleich aufgehobenen) § 45 Abs 1 StGB aF bedingt nachgesehen ist, die (neu geschaffenen) §§ 157a ff StVG anzuwenden.
Daraus folgt zunächst, dass [...] die Erfüllung der Kriterien des § 157f StVG jedenfalls Voraussetzung für den Widerruf war.
Zusätzlich ist der zweite Satz des Art 6 Abs 2 MVAG 2022 jedoch mit dem ersten Satz dieser Bestimmung [...] systematisch verschränkt, nämlich dahin auszulegen, dass bei (nach altem Recht gewährter) bedingter Nachsicht der Unterbringung ein Widerruf (§ 157f StVG) auch dann ausscheidet, wenn der Betroffene nach den Bestimmungen des MVAG 2022 überhaupt nicht untergebracht werden dürfte [...].
OGH 6. 5. 2025, 11 Os 44/25t
Kontext
Die Betroffene war 2019 wegen gefährlicher Drohung (§ 107 Abs 1 und 2 StGB) schuldig erkannt und hierfür zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt sowie – nach damaliger Rechtslage (§ 21 Abs 2 StGB idF vor BGBl I 2022/223) – in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden, wobei die vorbeugende Maßnahme gemäß § 45 Abs 1 StGB (idF vor BGBl I 2022/223) unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren und der Erteilung mehrerer Weisungen bedingt nachgesehen wurde. 2023 wurde das vorläufige Absehen vom Vollzug der vorbeugenden Maßnahme widerrufen, weil sich die erteilten Weisungen als unzureichend herausgestellt hatten. Zwischen dem Zeitpunkt der Fällung des Urteils und dem Zeitpunkt der Fassung des angefochtenen Widerrufsbeschlusses ist das MVAG 2022 in Kraft getreten. Gegen den Widerrufsbeschluss ging die Generalprokuratur mit einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes vor.
Anmerkungen
Der OGH vollzieht in diesem Urteil eine systematische Interpretation des Art 6 Abs 2 MVAG, die dem Grunde nach bereits der VfGH in einem zuvor ergangenen Erkenntnis vorgezeichnet hat, als Voraussetzung dafür, dass die Bestimmung in Einklang mit dem Grundrecht auf persönliche Freiheit steht. 1
Univ.-Prof. Dr. Severin Glaser
Universitätsprofessor für Finanz- und Wirtschaftsstrafrecht am Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie der Universität Innsbruck