§§ 933a, 1170 ABGB
Auch ein Schadenersatzanspruch auf Verbesserung gem § 933a ABGB kann die Einrede der fehlenden Fälligkeit nach § 1170 ABGB stützen.
OGH 25. 6. 2025, 4 Ob 78/25m
Aus den Entscheidungsgründen
Der OGH hat bereits in der E 10 Ob 71/14k die Möglichkeit bejaht, den Einwand der mangelnden Fälligkeit nach § 1170 ABGB auch auf die Erhebung eines schadenersatzrechtlichen Verbesserungsanspruchs wegen bei Herstellung des Werks aufgetretener Mängel gem § 933a ABGB zu stützen.
Hat der Übergeber den Mangel verschuldet, kann der Übernehmer auch Schadenersatz fordern (§ 933a Abs 1 ABGB). Auch wenn der Übernehmer Schadenersatz verlangt, ist er berechtigt, zwischen Verbesserung und Austausch zu wählen. Die dem Übernehmer zustehenden Einwände – somit auch jener der mangelnden Fälligkeit – sind dieselben wie bei der Gewährleistung (10 Ob 71/14k [I.4.2]). Auch in der E 7 Ob 173/20x wurde festgehalten, dass Voraussetzung des Leistungsverweigerungsrechts des Werkbestellers lediglich das Bestehen eines Verbesserungsanspruchs ist (Rz 3).
In diesem Sinne vertreten auch in der Literatur etwa Reischauer (Das neue Gewährleistungsrecht und seine schadenersatzrechtlichen Folgen, JBl 2002, 158) und – diesem folgend – Spitzer/Kodek (in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 1052 ABGB Rz 48), dass der auf das Schadenersatzrecht gestützte Mängelbeseitigungsanspruch nach § 933a Abs 2 ABGB ein Erfüllungsanspruch sei, sodass auch bei dessen Nichterfüllung die Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrags zustehe.
Kontext
Der verfahrensgegenständliche Werkvertrag wurde vor dem 1. 1. 2022 abgeschlossen. Die Bestimmungen des Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetzes (GRUG) finden daher keine Anwendung.
Die Klägerin führte im Auftrag des Beklagten eine Terrassensanierung durch, die jedoch mit mehreren Mängeln behaftet war: Ein Notüberlauf wurde nicht hergestellt, eine Bohrung nicht ordnungsgemäß ausgeschäumt und der Ablauf nicht gemäß den einschlägigen ÖNORMEN ausgeführt. Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung des offenen Werklohns.
Der Beklagte wandte im Wesentlichen ein, dass der Werklohn aufgrund der bestehenden Mängel noch nicht fällig sei. Dem entgegnete die Klägerin, der Beklagte könne sich auf die fehlende Fälligkeit nicht berufen, da etwaige Gewährleistungsansprüche wegen Verfristung nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Unstrittig war jedoch das Bestehen eines auf Verbesserung gerichteten Schadenersatzanspruchs des Beklagten gem § 933a ABGB.
Der OGH entschied, dass auch ein solcher Schadenersatzanspruch auf Verbesserung die Einrede der fehlenden Fälligkeit des Werklohns stützen kann.
PD Dr. Moritz Zoppel, LL.M. (Cambridge)
Privatdozent am Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht der WU Wien