Eingegangene Barschaften bei Bestreitung des Honoraranspruchs vom Rechtsanwalt auszufolgen oder gerichtlich zu hinterlegen
AnwBl 2025/183 - Andreas Geroldinger
§§ 1009, 1334, 1425 ABGB; § 19 RAO; § 456 UGB
Der Rechtsanwalt kann der Herausgabepflicht gegenüber dem Mandanten seinen Honoraranspruch nicht mehr entgegensetzen, wenn er bei Bestreitung seiner Honorarforderung die Barschaften nicht ordnungsgemäß bei Gericht erlegt hat. In diesem Fall muss er die gesamten Barerläge herausgeben. Die Abrechnung von einlangenden Barschaften nach § 19 Abs 1 RAO hat grundsätzlich unverzüglich zu erfolgen. Nach dem Gesetz ist ein Rechtsanwalt also verpflichtet, jede Zahlung von Kostenersatz unverzüglich nach deren Einlangen auszufolgen oder (teilweise) mit seiner Honorarforderung zu verrechnen. Abweichend von dieser nachgiebigen Norm können der Rechtsanwalt und sein Mandant zur Vermeidung laufender Geldtransaktionen aber auch vereinbaren, dass der Anwalt bei ihm einlangende Zahlungen zur Verrechnung mit seinen Honorarforderungen einbehält und in größeren Abständen abrechnet.
Spätestens mit der Bestreitung der Abrechnung des Rechtsanwalts durch den Mandanten ist der Rechtsanwalt zur gerichtlichen Hinterlegung oder Ausfolgung sämtlicher bisher einbehaltener Barschaften verpflichtet. Verzugszinsen stehen dem Mandanten daher ab diesem Zeitpunkt jedenfalls zu.
OGH 21. 1. 2025, 4 Ob 136/24i
Univ.-Prof. Dr. Andreas Geroldinger
Vorstand des Instituts für Zivilrecht und des Instituts für Anwaltsrecht an der JKU Linz