Wichtige Infos

Eingaben im Wege des ERV

Aus gegebenem Anlass weist der ÖRAK auf die bestehenden Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021) hin, da fehlerhafte Eingaben in der Praxis häufig zu Verbesserungsaufträgen führen. Bitte beachten Sie daher insb folgende Vorgaben:

Eingaben bei den ordentlichen Gerichten

§ 1 Abs 3 Z 2 ERV 2021 legt fest, dass Eingaben und Beilagen ausnahmsweise nur dann in gescannter Form eingebracht werden dürfen, wenn diese nicht in originär elektronischer Form der einbringenden Person zur Verfügung stehen. Damit soll die Praxis unterbunden werden, PDF-Schriftsätze auszudrucken, zu unterschreiben und wieder einzuscannen. Bitte beachten Sie, dass gem § 89c Abs 1 dritter Satz GOG Eingaben im ERV die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit gem § 886 ABGB entfalten und keine Unterschrift benötigen, womit die eingescannte Unterschrift entbehrlich ist. Auch bereits elektronisch vorhandene Beilagen sollen nicht gedruckt und anschließend wieder gescannt werden, damit die Lesbarkeit und die Möglichkeit, die Inhalte elektronisch weiter zu verwenden, erhalten bleiben.

Ergänzend zu § 379 Geo. wird festgehalten, dass die Beilagenbezeichnungen des Klägers, Anklägers oder Antragstellers ab der 27. Beilage mit ./AA bis ./AZ, ./BA bis ./BZ, ./CA bis ./CZ usw fortzusetzen sind (§ 1 Abs 5 ERV 2021).

Seit 1.3.2025 können mit Amtssignatur bzw elektronischer Signatur versehene Dokumente als PDF-Anhang eingebracht werden, womit keine Diskriminierung originär elektronischer Urkunden mehr gegeben ist (§ 13 Abs 1 ERV 2021).

Eingaben beim VfGH

§ 1 VfGH-elektronischer Verkehr-Verordnung (VfGH-EVV) regelt, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung beim VfGH ist. Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen dürfen von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.

Eingaben beim BVwG

§ 1 BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV) regelt, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung beim BVwG ist.

Eingaben bei den Verwaltungsgerichten

Gem § 25a Abs 5 VwGG sind Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen und daher die Verfahrensbestimmungen des jeweiligen Verwaltungsgerichts zu beachten.