Zivilverfahrensrecht

E-Mail an das Servicecenter des Gerichts – kein Klageersatz und keine Fristwahrung nach dem MSchG

AnwBl 2026/83 - Thomas Garber

§ 12 MSchG; § 502 ZPO

Die Frage, ob ein Schreiben ein bloßes Ersuchen um Rechtsauskunft oder bereits eine verbesserungsbedürftige Klage ist, hängt von der konkreten Formulierung der Eingabe ab. Sie ist deshalb schon von vornherein so einzelfallbezogen, dass darin grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu erblicken ist.
Ein bloßes Ersuchen um Rechtsauskunft, auch wenn es unbeantwortet bleibt, weil es irrtümlich an eine falsche Stelle weitergeleitet wurde, kann die nach § 12 Abs 4 MSchG geforderte unverzügliche Klageerhebung nicht ersetzen.
Ob die Einbringung einer – als verbesserungsfähige Klage zu wertenden – Eingabe beim Servicecenter des Erstgerichts mittels E-Mail als zulässig und rechtzeitig zu beurteilen wäre, kann hier dahingestellt bleiben. Fehlende Präjudizialität (Relevanz) für die Entscheidung des zu beurteilenden Falls schließt aber das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage aus.

OGH 30. 9. 2025, 8 ObA 19/25i

Kontext

Die Arbeitgeberin richtete vor Ausspruch einer beabsichtigten Entlassung einer schwangeren Arbeitnehmerin ein E-Mail an das Servicecenter des zuständigen Gerichts, in der sie um Auskunft über das weitere Vorgehen ersuchte. Eine förmliche Klage auf gerichtliche Zustimmung zur Entlassung wurde erst deutlich später eingebracht. Die Arbeitnehmerin begehrte daraufhin die Feststellung des Fortbestands des Dienstverhältnisses. Strittig war insbesondere, ob das an das Servicecenter gerichtete E-Mail als (verbesserungsfähige) Klage zu werten sei und ob dadurch die nach dem Mutterschutzgesetz erforderliche unverzügliche Klageerhebung gewahrt wurde. Der OGH bestätigte, dass ein bloßes Auskunftsersuchen keine Klage ersetzt und die Frist nicht wahrt; weitergehende Fragen zur Zulässigkeit oder Fristwahrung einer E-Mail-Einbringung waren mangels Präjudizialität nicht zu entscheiden.

Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht