Durchsetzung der Mitwirkungspflicht des Unterhaltsschuldners durch Geldstrafe
AnwBl 2025/220 - Thomas Garber
§§ 79, 102 AußStrG
Dass das Einkommen des Unterhaltsschuldners nach freier Würdigung geschätzt werden kann, wenn ihm eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des Einkommens zur Last fällt, ändert nichts daran, dass das Gericht in dem Fall, dass eine Partei (hier der Unterhaltsschuldner) Urkunden nicht vorlegt, deren Vorlage auch mittels Verhängung einer Geldstrafe durchgesetzt werden kann.
OGH 17. 7. 2025, 9 Ob 82/25m
Kontext
Im Unterhaltsverfahren verweigerte der Vater – Alleingesellschafter einer GmbH – die Vorlage von Unterlagen, die der vom Gericht beigezogene Sachverständige zur Prüfung der behaupteten Privatentnahmen benötigte. Das Erstgericht verhängte daraufhin eine Geldstrafe wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 102 Abs 1 AußStrG. Der Vater wandte ein, die Vorlage seiner Einkommensteuerbescheide sowie die Benennung seines Steuerberaters als sachverständigen Zeugen genüge. Der OGH stellte klar, dass dies nicht ausreicht: Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Vorlage jener Urkunden, die zur Klärung der Einkommensverhältnisse notwendig sind; deren Durchsetzung kann nach § 79 AußStrG durch Geldstrafe erzwungen werden.
Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht