Die Verständigungsadresse für die elektronische Zustellung ist vom Empfänger aktuell zu halten
AnwBl 2025/199 - Lukas Bono Berger
§§ 28b, 35 Abs 6 und 7 ZustG
Bei elektronischen Zustellungen hat der angemeldete Teilnehmer gem § 28b Abs 2 Satz 1 ZustG dafür Sorge zu tragen, dass die bekannt gegebenen Daten nach Abs 1 laufend (also losgelöst von einem konkreten Verfahren) richtig sind, widrigenfalls die Zustellung durch Übermittlung der Verständigung über bereitliegende Dokumente an die bisherige elektronische Adresse rechtswirksam erfolgen kann, auch wenn der Empfänger dort nicht mehr erreichbar ist.
VwGH 12. 12. 2024, Ro 2023/02/0017
Aus den Entscheidungsgründen
§ 28b Abs 2 Satz 1 ZustG verpflichtet die beim Teilnehmerverzeichnis angemeldeten Teilnehmer, Änderungen der in Abs 1 genannten Daten dem Teilnehmerverzeichnis unverzüglich bekanntzugeben, sofern dies nicht jene Daten betrifft, die durch Abfragen von Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs automationsunterstützt aktualisiert werden. Der angemeldete Teilnehmer hat gem § 28b Abs 2 Satz 1 ZustG dafür Sorge zu tragen, dass die bekannt gegebenen Daten nach Abs 1 laufend (also losgelöst von einem konkreten Verfahren) richtig sind. Dies umfasst insbesondere die Verpflichtung, Änderungen der elektronischen Adressen unverzüglich bekannt zu geben.
Im gegenständlichen Fall hat der Mitbeteiligte seine Verpflichtung zur unverzüglichen Bekanntgabe der Änderung seiner elektronischen Adresse iSd § 28b Abs 2 Satz 1 ZustG verletzt. Bei dieser Ausgangslage konnte die Zustellung durch Übermittlung der Verständigung über bereitliegende Dokumente an die bisherige elektronische Adresse rechts- wirksam erfolgen, auch wenn der Empfänger dort nicht mehr erreichbar war.
Aufgrund der Säumigkeit des Mitbeteiligten zur Aktualisierung der elektronischen Adresse, wozu er nach § 28b Abs 2 ZustG verpflichtet gewesen wäre, trägt er die Gefahr, dass die Behörde die Aufgabe der elektronischen Adresse nicht erkannt hat. Er kann sich nicht darauf berufen, dass die Zustellung der Verständigungen an die bereits deaktivierte E-Mail-Adresse erfolgt und diese nicht in seinen „elektronischen Verfügungsbereich“ eingelangt sind.
Von § 35 Abs 7 Z 1 ZustG ist die selbst verursachte Unkenntnis aufgrund der Verletzung der Aktualisierungspflichten nach § 28b Abs 2 ZustG nicht umfasst.
Kontext
§ 28 b Abs 2 ZustG stellt die Parallelbestimmung für elektronische Zustellungen zu § 8 Abs 1 leg cit für physische Zustellungen dar. § 8 Abs 1 leg cit ist nur während des Verfahrens anwendbar, demgegenüber fehlt die Einschränkung „auf laufende Verfahren“ in § 28 b Abs 2 leg cit. Ebenso fehlt die in § 8 Abs 2 leg cit getroffene Anordnung von Rechtsfolgen in § 28 b leg cit.
Anmerkungen
Mit diesem Erkenntnis entfernt sich der VwGH vom Wortlaut des § 35 Abs 7 Z 1 ZustG und misst der historischen und systematischen Auslegung größeres Gewicht bei. § 35 Abs 7 Z 1 leg cit fordert für die Unwirksamkeit der Zustellung fehlende Kenntnis der elektronischen Verständigung durch den Empfänger. Subjektive Voraussetzungen für die Unwirksamkeit, insb ein Verschulden des Empfängers, werden nicht normiert. Mit Verweis auf § 28b Abs 2 Satz 1 und § 8 Abs 1 ZustG argumentiert der VwGH, dass die unterlassene Mitteilung der Änderung der E-Mail-Adresse zu Lasten der Partei geht und selbst verschuldete Unkenntnis aufgrund der Verletzung der Aktualisierungspflichten nach § 28b Abs 2 ZustG vom § 35 Abs 7 Z 1 leg cit nicht umfasst ist. Dies stützt der VwGH auch auf die historische Interpretation des § 35 Abs 7 Z 1 leg cit, wonach nur technische Gebrechen oder Ortsabwesenheiten mit mangelnder Internetverbindung die Kenntnis iSd Abs 7 Z 1 leg cit verhindern.1 Die Gesetzesmaterialien2 dehnen den Wortlaut des § 35 Abs 7 Z 1 leg cit sehr, indem sie die dauernde Kontrolle der elektronischen Adresse zur Obliegenheit des Empfängers macht, um nachteilige Rechtsfolgen zu verhindern. Die Vorinstanz3 argumentiert auch systematisch, kommt aber zu gegenteiligem Ergebnis, da eine Verknüpfung von § 28b Abs 2 ZustG und § 35 Abs 6 und 7 leg cit „aus dem 3. Abschnitt des ZustG nicht abzuleiten sei“. Der telos der Norm spricht fraglos für die Interpretation des VwGH, andernfalls würde es im subjektiven Belieben des Empfängers liegen, durch Deaktivierung von E-Mail-Adressen wirksame elektronische Zustellungen zu vereiteln.
Univ.-Ass. Mag. Lukas Bono Berger
Universitätsassistent am Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre der JKU Linz