Determinierung und Begründung der Leistungsfrist
AnwBl 2025/238 - Mathis Fister, Lukas Bono Berger
§ 59 Abs 2 AVG; § 29 Abs 1 VwGVG
Die Leistungsfrist in einem Bescheid muss im Spruch konkret bestimmt und auch entsprechend begründet werden.
VwGH 21. 7. 2025, Ra 2025/06/0118
Aus den Entscheidungsgründen
Nach der stRsp des VwGH ergibt sich aus § 59 Abs 2 AVG klar, dass ein Auftrag eine Erfüllungsfrist enthalten muss; das Fehlen einer Leistungsfrist macht den Auftrag rechtswidrig. Die nach § 59 Abs 2 AVG vorzunehmende Fristsetzung hat aufgrund der Ergebnisse entsprechender Ermittlungen zu erfolgen und ist in der Entscheidung auch entsprechend zu begründen.
Kontext
Gegenstand des Verfahrens waren zwei zentrale Rechtsfragen: einerseits die Festsetzung der Leistungsfrist im Spruch, andererseits die Begründung dieser Fristsetzung. Die im gegenständlichen Fall fehlende Begründung der Fristsetzung muss insb die Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren ermöglichen und aufgrund eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens erfolgen.
RA Univ.-Prof. Dr. Mathis Fister
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Rechtsanwalt in Wien
Anmerkungen
Die §§ 58ff AVG regeln Inhalt und Form von Bescheiden. Handelt es sich gem § 59 Abs 2 leg cit um einen Leistungsbescheid, hat dieser „eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder zur Herstellung (des Zustandes) zu bestimmen“. Die Leistungsfrist muss im Spruch bestimmt werden und Angemessenheits- und Bestimmtheitserfordernisse erfüllen. 1 Fehlt die Leistungsfrist, so ist der Auftrag rechtswidrig. Erwächst der fehlerhafte Bescheid in Rechtskraft, ist unklar, ob in angemessener Frist 2 oder unverzüglich 3 zu leisten ist. Der VwGH erkannte im Jahr 1986, dass ein „Grundsatz der gesamten österreichischen Rechtsordnung“ besagt, dass bei fehlender Leistungsfrist unverzüglich zu leisten ist. Der Wortlaut des § 59 Abs 2 AVG, die fehlende nähere Begründung des Grundsatzes und die ausbleibende Rezeption der Entscheidung sprechen für die Annahme einer angemessenen Leistungsfrist. 4 Demgegenüber führt die Anordnung einer „unverzüglichen“ Herstellung des spruchgemäßen Zustands nicht notwendigerweise zur Rechtswidrigkeit des Bescheids. Der Bescheidadressat hat unverzüglich mit der Herstellung des spruchgemäßen Zustands zu beginnen, ihm ist aber die zur Durchführung notwendige Zeit zuzugestehen. 5
Univ.-Ass. Mag. Lukas Bono Berger
Universitätsassistent am Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre der JKU Linz