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Budgetbegleitgesetz 2027-2028

Das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 wurde am 8.7.2026 vom Nationalrat mit unterschiedlichen Inkrafttretensregelungen beschlossen.

Trotz einer wiederholt äußerst kurzen Begutachtungsfrist hat sich der ÖRAK in seiner Stellungnahme zu wesentlichen Punkten kritisch eingebracht.

Mit den Regelungen des 5. Abschnitts „Justiz und Inneres“ sollen Einsparungen im Justizbetrieb und eine Erhöhung des allgemeinen Steueraufkommens erzielt werden.

GGG

Gem § 2 Z 1 lit c GGG soll eine Pauschalgebühr in Höhe des Viertels der Pauschalgebühr für die Berufung (TP 2) dann fällig werden, wenn eine Berufung angemeldet, jedoch nicht ausgeführt wird. Es ist rechtsstaatlich bedenklich, für die Ausfertigung des Urteils eine weitere Gebühr, nämlich ein Viertel der Pauschalgebühr nach TP 2, zusätzlich bezahlen zu müssen, wenn doch die Pauschalgebühr für das gesamte erstinstanzliche Verfahren nach TP 1 bereits entrichtet ist.

Der ÖRAK wird diese Bestimmung, die mit 1.10.2026 in Kraft tritt, auf Gleichheits- und Verfassungswidrigkeit prüfen lassen.

ZPO

In der Zivilprozessordnung wird die Wertgrenze für die sogenannte „Bagatellberufung“ (§ 501) mit 1.1.2027 von bisher € 2.700,- auf € 3.500,- angehoben. Dadurch sollen die Rechtsmittelinstanzen entlastet werden.

StPO

In der Strafprozessordnung wird die Schadenshöhe bestimmter Vermögensdelikte, ab welcher diese in die Zuständigkeit des Schöffengerichts fallen, mit 1.8.2026 von € 50.000,- auf € 100.000,- angehoben.

Der 6. Abschnitt „Finanzen“ führt zusätzliche Steuerbelastungen ein bzw nimmt bewährte Steuerbegünstigungen zurück.

EStG
Der Kreis der begünstigten Wirtschaftsgüter im Rahmen des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags wird für die Wirtschaftsjahre 2027 bis 2029 auf Realinvestitionen iSd § 10 Abs 3 Z 1 beschränkt. Diese Maßnahme geht zu Lasten von Einzelunternehmen sowie Personengesellschaften und ist nicht verständlich, zumal die ursprüngliche Einführung des Gewinnfreibetrages die Schaffung eines Pendants für Selbständige zur steuerlichen Begünstigung der Sonderzahlungen der unselbständig Erwerbstätigen (13. und 14. Gehalt) war.

Der ÖRAK und die Bundeskonferenz der Freien Berufe lehnen diese Maßnahme entschieden ab.

KStG

Die Einführung des § 8 Abs 2a KStG ordnet eine gesetzliche Ausschüttungsfiktion für Gesellschafter-Verrechnungskonten an. Verrechnungskontensalden sollen gesetzlich wie Ausschüttungen behandelt werden, wenn sie nicht bis zum nächsten Bilanzstichtag entweder vollständig ausgeglichen oder in einen fremdüblichen Darlehensvertrag überführt werden. Dies ist erstmals auf Wirtschaftsjahre, die im Kalenderjahr 2027 enden, anzuwenden.

Der ÖRAK lehnt diese Neuregelung ab, weil sie eine weitere steuerliche Unsicherheit mit sich bringt und nicht auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und den Rechtsgrund derartiger Verrechnungen zwischen Gesellschaft und ihren Gesellschaftern Rücksicht nimmt.