Zivilverfahrensrecht

Buchauszugsanspruch des Handelsvertreters nach Art XLII EGZPO

AnwBl 2026/18 - Thomas Garber

Art XLII EGZPO; § 16 Abs 1 HVertrG 1993

Dem selbständigen Handelsvertreter steht nach § 16 Abs 1 HVertrG 1993 ein klagbarer Anspruch auf Vorlage einer Abrechnung durch Mitteilung eines Buchauszugs mit nachfolgender Konkretisierung des Leistungsbegehrens in Form einer Stufenklage nach Art XLII EGZPO zu, wobei er zwischen diesem Klagerecht und einem außerstreitigen Anspruch nach § 16 Abs 2 bis 5 HVertrG 1993 wählen kann. Der Anspruch steht ihm zusätzlich zum und neben dem Rechnungslegungsanspruch zur Nachprüfung des Betrags der ihm zustehenden Provision zu; dies dient dem Zweck, dem Handelsvertreter die Möglichkeit zu verschaffen, Klarheit über seine Provisionsansprüche zu gewinnen und die vom Unternehmer erteilte Abrechnung zu überprüfen.
Der Buchauszug ist nach seinem Namen und seiner Funktion (nur) eine teilweise Abschrift aus den Geschäftsbüchern des Geschäftsherrn, die dem Provisionsberechtigten die Einzelkontrolle über die provisionspflichtigen Geschäfte ermöglichen soll. Das Recht auf Mitteilung eines Buchauszugs erfasst also (nur) jene Geschäfte, für die überhaupt Provision gebühren kann, dann aber unabhängig davon, ob diese tatsächlich zusteht; der Geschäftsherr hat daher Informationen über alle Umstände bereitzustellen, die für den Provisionsanspruch des Handelsvertreters relevant sein könnten, um sämtliche ihm zustehende Provisionsansprüche ermitteln zu können.
Inhalt und Umfang der Rechnungslegung richten sich generell nach dem Verkehrsüblichen bzw nach der im Einzelfall getroffenen Vereinbarung; es kommt in erster Linie darauf an, dass die Erhebung bestimmter Umstände für den Vertragspartner mit Schwierigkeiten verbunden ist, die mit der Abrechnung widerlegt werden können, und dem Rechnungslegungspflichtigen die Auskunftserteilung nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist. Zum konkreten Inhalt eines Buchauszugs gehören daher im Allgemeinen Name und Anschrift des Kunden für jedes einzelne Geschäft, ferner die provisionsrelevanten Angaben über den Inhalt (wie insbesondere Datum, Gegenstand und Umfang, Preis pro Einheit und Gesamtpreis) und die Ausführung desselben (wie insbesondere Gegenstand und Menge der Lieferung, verrechneter Preis, eingegangene Zahlungen).
Ein Rechnungslegungs- oder Auskunftsanspruch ist erfüllt, wenn in klarer und übersichtlicher Weise eine formell vollständige, grundsätzlich detaillierte und sich nicht in der bloßen Angabe von Endziffern oder im Überlassen von Belegen erschöpfende Rechnung gelegt wurde; ob dies vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft.

OGH 12. 8. 2025, 8 ObA 17/25w

Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht