Zivilverfahrensrecht

Bindungswirkung strafgerichtlicher Verurteilungen im Zivilverfahren

AnwBl 2026/60 - Thomas Garber

§§ 411, 477 ZPO

Seit der Entscheidung des verstärkten Senats zu 1 Ob 612/95 entspricht es der ständigen Rechtsprechung des OGH, dass sich ein strafgerichtlich rechtskräftig Verurteilter im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber nicht darauf berufen kann, er habe eine Tat, wegen der er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen. Dies bedeutet, dass das Zivilgericht keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen über den Nachweis der strafbaren Handlung, ihre Zurechnung und den Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und ihren Folgen treffen darf.
Diese Bindung des Zivilgerichts an verurteilende strafgerichtliche Erkenntnisse wird durch deren materielle Rechtskraft bewirkt und besteht, solange das strafgerichtliche Erkenntnis nicht beseitigt ist.
Eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz kann in der Revision nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr bekämpft werden.
Dies gilt auch dann, wenn die Verneinung der Nichtigkeit nur in den Entscheidungsgründen erfolgt.
Die von der Klägerin erneut als unrichtige rechtliche Beurteilung gerügte Missachtung der Bindung des Zivilgerichts an die strafgerichtliche Verurteilung unterliegt daher nicht mehr der Überprüfung durch den OGH.

OGH 26. 11. 2025, 3 Ob 162/25g

Kontext

Der Beklagte war strafgerichtlich wegen schwerer Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden. Im anschließenden Zivilverfahren begehrte die Klägerin Schadenersatz, insbesondere Schmerzengeld, und stützte ihr Begehren teilweise auf die Bindungswirkung des Strafurteils. Gleichzeitig stellte sie außer Streit, dass bestimmte im Strafurteil angeführte Verletzungen tatsächlich nicht vom Beklagten verursacht worden waren. Streitentscheidend war die Frage, in welchem Umfang das Zivilgericht an die Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils gebunden ist und ob eine vom Strafurteil abweichende Tatsachengrundlage herangezogen werden darf. Zudem stellte sich die verfahrensrechtliche Frage, ob eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens im Revisionsverfahren nochmals aufgegriffen werden kann.

Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht