Zivilverfahrensrecht

Beugestrafe im Pflegschaftsverfahren

AnwBl 2026/82 - Thomas Garber

§ 79 AußStrG; § 9 GEG

Die Zwangsmittel des § 79 AußStrG sind keine Strafe für die Missachtung einer gerichtlichen Verfügung, sondern sollen dazu dienen, der Anordnung des Gerichts zum Durchbruch zu verhelfen.
Eine unmittelbare Anwendung des § 9 Abs 1 GEG auf Entscheidungen des Gerichts kommt nicht in Betracht, weil sich die Vorschrift an Justizverwaltungsbehörden richtet.
Eine analoge Anwendung der strafrechtlichen Vorschriften über die Aufschiebung von Geldstrafen in § 409a StPO kommt nicht in Betracht, weil die Beugestrafen der Zivilgerichte einen anderen Zweck verfolgen als die von den Strafgerichten verhängten Strafen.
Auch nach der Neufassung des § 9 Abs 5 GEG durch die Gerichtsgebühren-Novelle 2014 ist daran festzuhalten, dass jedenfalls eine Beugestrafe nach § 79 Abs 1 AußStrG nicht gestundet werden kann, weil es an einem gesetzlichen Tatbestand mangelt, der eine solche Stundung rechtfertigen könnte.

OGH 30. 9. 2025, 8 Ob 108/25b

Kontext

Im Pflegschaftsverfahren war der Vater verpflichtet worden, den Reisepass seines Kindes bei Gericht zu erlegen. Nachdem er dieser Anordnung nicht nachkam, wurde über ihn eine Beugestrafe verhängt. Nach Eintritt der Rechtskraft beantragte er, die Geldstrafe wegen seines geringen Einkommens in monatlichen Raten entrichten zu dürfen beziehungsweise von deren Einbringung abzusehen. Zu klären war, ob und auf welcher rechtlichen Grundlage Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten zur Durchsetzung familienrechtlicher Anordnungen verhängt werden, gestundet oder in Raten bezahlt werden können. Dabei stellte sich insbesondere die Frage, ob § 9 GEG unmittelbar oder § 409a StPO bzw § 285 UGB analog anwendbar sind und wie sich der Zweck der Beugestrafe auf die Möglichkeit einer Ratenzahlung auswirkt.

Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht