Zivilverfahrensrecht

Besuchsmittler und verpflichtende Elternberatung im Kontaktrechtsverfahren

AnwBl 2026/182 - Thomas Garber

§§ 106b, 107 AußStrG

Gemäß § 106b AußStrG kann in Verfahren zur Regelung oder zwangsweisen Durchsetzung des Rechts auf persönliche Kontakte das Gericht die Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler einsetzen.
Die Bestellung eines Besuchsmittlers nach § 106b AußStrG greift in die freie Gestaltung des Kontaktrechts durch die Eltern ein. Ein Besuchsmittler wird daher nicht ausschließlich im Rahmen der Stoffsammlung für das Pflegschaftsgericht tätig. Die Bestellung eines Besuchsmittlers ist somit, so wie die Bestellung eines Besuchsbegleiters oder eines Kinderbeistands, selbständig anfechtbar.
Der Besuchsmittler hat sich nach dem Wortlaut des Gesetzes mit den Eltern über die konkrete Ausübung der persönlichen Kontakte zu verständigen und bei Konflikten zwischen diesen zu vermitteln. Er hat das Recht, bei der Vorbereitung der persönlichen Kontakte zu dem Elternteil, der mit dem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, bei der Übergabe des Kindes an diesen und bei der Rückgabe des Kindes durch diesen anwesend zu sein, und hat dem Gericht auf dessen Ersuchen über seine Wahrnehmungen bei der Durchführung der persönlichen Kontakte schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung zu berichten.
Die Aufgaben des Besuchsmittlers bestehen daher in der Verbesserung der Durchsetzung von gerichtlichen Entscheidungen über das Kontaktrecht durch Information der und Hilfestellung an die Parteien und die Anbahnung einer gütlichen Einigung sowie in der Sammlung von Entscheidungsgrundlagen. Aufgabe des Besuchsmittlers ist es, sich mit den Eltern (nach allfälliger Rücksprache mit dem Kind) über die konkreten Modalitäten der persönlichen Kontakte zu verständigen und bei Konflikten zwischen ihnen zu vermitteln. Weiters soll er durch seine Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes erleichtern. Dementsprechend hat er das Recht, an der Vorbereitung der persönlichen Kontakte mitzuwirken (zB durch Festlegung der Termine) und bei der Über- und Rückgabe des Kindes anwesend zu sein. Er kann auch Personen oder das Kind befragen und sonstige Auskünfte einholen. Schließlich hat der Besuchsmittler auch eine spezifische Berichtsfunktion für das Gericht. Er hat diesem über seine Wahrnehmungen bei der Durchführung der persönlichen Kontakte des Kindes zu berichten, um so dem Gericht Entscheidungsgrundlagen zu liefern, wenn etwa Zwangsstrafen anstehen oder neue Kontaktrechtsregelungen zu treffen sind. Der Besuchsmittler kann im Einzelfall die Eltern auch beim konkreten Ablauf der Besuchskontakte unterstützen, etwa indem er dabei hilft, positiv auf das Kind einzuwirken, oder bei der praktischen Abwicklung der Besuchskontakte den Eltern unterstützend zur Seite stehen.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Aufgabe des Besuchsmittlers bestehe auch darin, eine neue Kontaktregelung zu erarbeiten, wenn die bisherige nicht funktioniere, findet Deckung in der dargestellten Rechtsprechung, ist damit doch nichts anderes als die Anbahnung einer gütlichen Einigung gemeint. Dass der Besuchsmittler die Aufgabe hätte, eine verbindliche Kontaktrechtsregelung zu schaffen, ist den Entscheidungen der Vorinstanzen nicht ansatzweise zu entnehmen.
Gemäß § 107 Abs 3 AußStrG hat das Gericht die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, soweit dadurch nicht Interessen einer Partei, deren Schutz das Verfahren dient, gefährdet oder Belange der übrigen Parteien unzumutbar beeinträchtigt werden. Dazu gehört etwa der verpflichtende Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung (§ 107 Abs 3 Z 1 AußStrG).
§ 107 Abs 3 Z 1 AußStrG räumt daher dem Pflegschaftsgericht die Kompetenz ein, Eltern zum Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung zu verpflichten. Studien zeigen nämlich, dass Eltern, die von sich aus nicht bereit wären, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, ihre gegen die Beratung gerichtete Einstellung (zB Scham- und Schuldgefühle; Einfluss von Freunden, die abraten) überwinden, wenn sie – wenn auch zunächst unfreiwillig – die Gelegenheit erhalten, sich anzuvertrauen und ihre Sorgen um die Kinder zu besprechen. Mütter und Väter brauchen nämlich oftmals einen Raum, in dem ihre persönlichen Schwierigkeiten und Gefühle ernst genommen werden und in dem sie (wieder) pädagogisch verantwortungsvolle Haltungen ihren Kindern gegenüber erlangen.

OGH 21. 1. 2026, 7 Ob 169/25s

Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht