Verwaltungsverfahrensrecht

Berufung auf die erteilte Vollmacht – Nachweis der erteilten Vollmacht

AnwBl 2026/33 - Mathis Fister

§ 10 AVG

Treten Zweifel über den Inhalt und Umfang sowie über den Bestand einer Vertretungsbefugnis auf, so ist die Behörde (bzw das Verwaltungsgericht) befugt, sich Klarheit darüber zu verschaffen und die Vollmacht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

VwGH 17. 9. 2025, Ra 2023/21/0202

Aus den Entscheidungsgründen

§ 10 Abs 1 letzter Satz AVG eröffnet einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person die Möglichkeit, sich anstelle des urkundlichen Nachweises lediglich auf die erteilte Vollmacht zu berufen. Das bedeutet nicht, dass die Berufung auf die erteilte Vollmacht nach § 10 Abs 1 AVG das Vorliegen einer – auch im Innenverhältnis wirksam zustande gekommenen – Vollmacht ersetzen kann; es entfällt lediglich die Pflicht des urkundlichen Nachweises eines zustande gekommenen Bevollmächtigungsverhältnisses. Treten Zweifel über den Inhalt und Umfang sowie über den Bestand einer Vertretungsbefugnis auf, so ist die Behörde (bzw das Verwaltungsgericht) nach § 10 Abs 2 AVG (in Verbindung mit § 17 VwGVG) befugt, sich Klarheit darüber zu verschaffen und die Vollmacht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Bestehen konkrete Zweifel, ob der betreffende Parteienvertreter tatsächlich bevollmächtigt war, so hat die Behörde von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen; nichts anderes gilt für das Verwaltungsgericht.

Kontext

In einem Asylverfahren hatte das BVwG Zweifel an der Vertretungsbefugnis des einschreitenden Rechtsanwalts und erteilte einen Mängelbehebungsauftrag, die Vollmachtsurkunde vorzulegen. Der Rechtsanwalt legte daraufhin die Vollmachtsurkunde als PDF-Datei im Wege des ERV vor. Das BVwG ließ dies nicht genügen und wies die Beschwerde zurück. Der VwGH hob diesen Beschluss mit der Begründung auf, dass das BVwG der Verpflichtung, sich über den Bestand der Vollmacht Klarheit zu verschaffen, nur mangelhaft entsprochen habe. Insbesondere durfte (und musste sogar) der Rechtsanwalt die Vollmachtsurkunde im ERV einbringen; bei weiteren Zweifeln über die Echtheit hätte das BVwG weitere Ermittlungsschritte setzen müssen.

Anmerkungen

Es ist selten, kommt bisweilen aber vor, dass Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte von einem Rechtsanwalt den Nachweis der Bevollmächtigung verlangen (etwa durch die Vorlage der Vollmachtsurkunde). Erforderlich und zulässig ist das aber nur bei Vorliegen konkreter Bedenken. 1 Auch § 8 Abs 1 Satz 2 RAO sieht vor, dass vor allen Gerichten und Behörden die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt. Wie bei Auftreten von Zweifeln vorzugehen ist, ist dort nicht ausdrücklich geregelt; es ist jedoch davon auszugehen, dass § 8 Abs 1 Satz 2 RAO die Anwendung des § 10 Abs 2 AVG im verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahren nicht ausschließt.

RA Univ.-Prof. Dr. Mathis Fister

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Rechtsanwalt in Wien


 

1Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 15 (Stand 1. 1. 2014, rdb.at); VwSlg 15.249 A/1999; VwGH 28. 6. 2001, 2001/16/0060.