Berufspflichten des Rechtsanwalts bei urlaubsbedingter Kanzleischließung und ERV-Abmeldung
AnwBl 2025/243 - Gernot Murko, Teresa Perner, Julia Kusternigg
§ 14 RAO; § 40 Abs 4 RL-BA 2015
Bei der Beurteilung einer aus einer urlaubsbedingten Kanzleischließung resultierenden Berufspflichtenverletzung ist zwischen der Schließung der Kanzlei als solcher und der (hier damit verbundenen) Verhinderung der Vornahme von Zustellungen zu unterscheiden.
Eine bloße Abwesenheit des Rechtsanwalts begründet dann keine Pflichtverletzung, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass weder Mandanteninteressen gefährdet (§ 9 Abs 1 RAO) noch die Sorgfalt und Umsicht der Kanzleiführung (§ 40 RL-BA 2015) beeinträchtigt werden.
Eine vorübergehende Abmeldung vom ERV („Rückverkehrssperre“) ist jedenfalls dann disziplinär, wenn dadurch die Interessen von Mandanten nicht mehr ordnungsgemäß verfolgt werden können.
Eine Berufspflicht kann auch dann verletzt sein, wenn durch die Abmeldung vom ERV in anhängigen Verfahren ganz allgemein (nicht nur für den eigenen Mandanten) die Gefahr besteht, dass das Nichtauslösen von Fristen (oder die Unmöglichkeit einer Ladung) zu Verzögerungen führt. Allerdings ist insofern – zumal mit Blick auf kleine Anwaltskanzleien – keine permanente Erreichbarkeit zu fordern, vielmehr hat eine Interessenabwägung zu erfolgen. Dabei steht dem Interesse am Unterbleiben solcher Verzögerungen das Interesse des Anwalts an einem ungestörten, auch längeren Urlaub und – wenngleich mit geringerem Gewicht – am Unterbleiben der mit der Bestellung eines Substituten verbundenen organisatorischen und finanziellen Belastungen gegenüber.
Es liegt jedenfalls dann eine Berufspflichtverletzung vor, wenn sich ein Rechtsanwalt vom ERV abmeldet, um eine in einem konkreten Verfahren zu erwartende Zustellung zu verhindern und damit den Lauf von Fristen oder den Eintritt der Vollstreckbarkeit einer Entscheidung bewusst zu vereiteln.
Abgesehen von Missbrauchsfällen ist aber die mit einer kurzfristigen Rückverkehrssperre verbundene Unmöglichkeit von Zustellungen im Regelfall aufgrund der genannten Interessen des Anwalts hinzunehmen, wobei als Höchstgrenze – da dem Anwalt bei längerer Abwesenheit die Bestellung eines Substituten zugemutet werden kann – eine etwa zweiwöchige Unterbrechung angesehen werden kann.
OGH 30. 7. 2025, 23 Ds 2/24g
Aus den Entscheidungsgründen
Geht es um die (bloße) Abwesenheit des Rechtsanwalts, dürfen dadurch weder Interessen der Mandanten gefährdet (§ 9 Abs 1 Satz 1 RAO) noch die Sorgfalt und Umsicht der Kanzleiführung (§ 40 Abs 1 und 2 RL-BA 2015) beeinträchtigt werden. Daraus folgend hat der Rechtsanwalt im Verhinderungsfall zur Vermeidung von Nachteilen für seine Mandanten einen anderen Rechtsanwalt zu substituieren, wobei die Substitution im Falle andauernder Verhinderung oder längerer Abwesenheit dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen ist (Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 14 RAO Rz 4 und 22; RIS-Justiz RS0071988; RS0056549). Eine Urlaubsbewilligung benötigt ein Rechtsanwalt – selbst im Falle einer längeren Abwesenheit – zwar nicht (§ 14 letzter Satz RAO), er hat aber – im Sinn der ihn nach § 9 Abs 1, § 14 RAO, § 40 Abs 1 und 2 RL-BA 2015 treffenden Pflichten – dafür Sorge zu tragen, dass seinen Mandanten durch seine Abwesenheit keine Nachteile entstehen (RIS-Justiz RS0071988 [T 2]). Davon wäre – abgesehen von eindeutigen Fällen wie dem Versäumen von Fristen – dann auszugehen, wenn der Rechtsanwalt im Rahmen bestehender Mandatsverhältnisse auch in dringenden Fällen nicht erreichbar wäre und dafür auch nicht durch Substitution Vorsorge getroffen hätte. Werden die Interessen des Mandanten dagegen durch geeignete Maßnahmen gewahrt, steht der (vorübergehenden) Schließung der Kanzlei, etwa für Urlaubszwecke, kein gesetzliches Verbot entgegen (20 Ds 12/20z [Rz 6]).
Davon zu unterscheiden ist die Abmeldung vom ERV (dazu aus technischer Sicht Moser, ERV-Rückverkehrssperre, AnwBl 2024/204) und die (hier damit im zweiten Tatzeitraum korrelierende) Bekanntgabe der Ortsabwesenheit bei der Post:
Rechtsanwälte sind nach § 89c Abs 5 Z 1 GOG (nach Maßgabe der hier unstrittig vorhandenen technischen Möglichkeiten) zur Teilnahme am ERV verpflichtet, was nach § 89a GOG nicht nur das Anbringen von Eingaben, sondern auch die Entgegennahme von Zustellungen erfasst („Rückverkehr“). Damit übereinstimmend ist der Rechtsanwalt nach § 9 Abs 1a RAO verpflichtet, entsprechend den technischen und organisatorischen Möglichkeiten und den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege Sorge für die zur Wahrung, Verfolgung und Durchsetzung der ihm anvertrauten Interessen notwendigen Einrichtungen, insbesondere um sich im Verkehr mit Gerichten des elektronischen Rechtsverkehrs zu bedienen, zu tragen.
Auf dieser Grundlage ist eine vorübergehende Abmeldung vom ERV (Rückverkehrssperre) jedenfalls dann disziplinär, wenn dadurch Interessen von Mandanten des Rechtsanwalts nicht mehr ordnungsgemäß verfolgt werden können (20 Ds 12/20z; RS0119857 [T 2]; vgl auch 24 Ds 2/18f [zur Verpflichtung zur Substitution in dringenden Angelegenheiten]). Dabei genügt es, wenn der Rechtsanwalt aufgrund anhängiger Verfahren damit rechnen muss, dass die Abmeldung vom ERV eine solche Folge haben kann. Richtig ist zwar, dass bei Unzustellbarkeit einer Entscheidung keine Notfristen ausgelöst werden, sodass Mandanteninteressen unter dem Blickwinkel des Versäumens solcher Fristen nicht gefährdet sind. Allerdings kann die Verzögerung der Zustellung für den Mandanten aus anderen Gründen nachteilig sein, etwa wenn wegen verspäteter Kenntnis vom Eintritt der Vollstreckbarkeit eine im Einzelfall dringende Durchsetzungsmaßnahme vorerst unterbleibt oder wenn aufgrund einer Entscheidung (etwa in einer Haftsache) dringend weitere Anträge zu stellen sind. Sind solche Zustellungen aufgrund anhängiger Verfahren zu erwarten, so begründet schon eine kurzfristige Rückverkehrssperre eine Berufspflichtverletzung zufolge (solcherart konkreter) Gefährdung von Mandanteninteressen. In solchen Fällen wird der Rechtsanwalt daher durch geeignete Maßnahmen die Zustellung zu ermöglichen und das Setzen allenfalls erforderlicher Maßnahmen sicherzustellen haben.
Die Verpflichtung, Zustellungen im Weg des ERV entgegenzunehmen, geht aber (auch) aus standesrechtlicher Sicht über die Wahrung von Interessen der (eigenen) Mandanten des Rechtsanwalts hinaus. Aus der Verpflichtung in § 89c Abs 5 Z 1 GOG und der Bezugnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege in § 9 RAO ist abzuleiten, dass diese Verpflichtung ganz allgemein die geordnete und zügige Abwicklung von Verfahren sicherstellen soll, und zwar im Interesse der Behörden, die Zustellungen vornehmen, und der (anderen) Verfahrensbeteiligten.
Das gilt umso mehr, als Zustellungen bei Vorliegen einer Prozessvollmacht oder bei Bestellung als Verteidiger wirksam nur an den Rechtsanwalt, nicht aber an die Partei vorgenommen werden können. Das „Umgehen“ eines nicht erreichbaren Rechtsanwalts durch unmittelbare Zustellung an die Partei ist daher – aus guten Gründen – nicht möglich. Diese besondere Stellung des Rechtsanwalts wird durch die gesetzlichen Regelungen zur Anwalts- oder Verteidigerpflicht verstärkt, die zwar primär dem Schutz der Partei dienen, aber mittelbar doch auch den Anwaltsstand wirtschaftlich stützen. All das begründet eine sachliche Rechtfertigung für die Annahme von Berufspflichten, die unabhängig von konkreten Mandanteninteressen in Bezug auf eine geordnete Rechtspflege bestehen.
Daraus folgt, dass eine Berufspflicht auch dann verletzt sein kann, wenn durch die Abmeldung vom ERV in anhängigen Verfahren ganz allgemein (nicht nur für den eigenen Mandanten) die Gefahr besteht, dass das Nichtauslösen von Fristen (oder die Unmöglichkeit einer Ladung) zu Verzögerungen führt. Allerdings ist insofern – zumal mit Blick auf kleine Anwaltskanzleien – keine permanente Erreichbarkeit zu fordern, vielmehr hat eine Interessenabwägung zu erfolgen (20 Ds 12/20z; RIS-Justiz RS0133576). Dabei steht dem Interesse am Unterbleiben solcher Verzögerungen das Interesse des Anwalts an einem ungestörten, auch längeren Urlaub und – wenngleich mit geringerem Gewicht – am Unterbleiben der mit der Bestellung eines Substituten verbundenen organisatorischen und finanziellen Belastungen gegenüber.
Auf dieser Grundlage liegt jedenfalls dann eine Berufspflichtverletzung vor, wenn sich ein Rechtsanwalt vom ERV abmeldet, um eine in einem konkreten Verfahren zu erwartende Zustellung zu verhindern und damit den Lauf von Fristen oder den Eintritt der Vollstreckbarkeit einer Entscheidung bewusst zu vereiteln. Abgesehen von solchen Missbrauchsfällen ist aber die mit einer kurzfristigen Rückverkehrssperre verbundene Unmöglichkeit von Zustellungen im Regelfall aufgrund der genannten Interessen des Anwalts hinzunehmen, wobei als Höchstgrenze – da dem Anwalt bei längerer Abwesenheit die Bestellung eines Substituten zugemutet werden kann – eine etwa zweiwöchige Unterbrechung angesehen werden kann (20 Ds 12/20z). Das gilt freilich nicht, wenn durch die Rückverkehrssperre zu erwartende Zustellungen in anhängigen eilbedürftigen Verfahren (etwa Haftsachen, Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung oder dringende Sorgerechtssachen) verhindert werden könnten. In solchen Fällen wiegt das Interesse der Allgemeinheit und der anderen Beteiligten an einer nicht durch Zustellprobleme behinderten Rechtspflege jedenfalls schwerer als jenes des Anwalts an einem ungestörten Urlaub und an der Nichtbestellung eines Substituten.
Kontext
Ein Rechtsanwalt hatte seine Kanzlei in den Sommermonaten 2022 und 2023 urlaubsbedingt für mehrere Wochen geschlossen und sich zeitweise auch vom ERV abgemeldet. Der Disziplinarrat sah darin eine Verletzung anwaltlicher Berufspflichten und verhängte eine Geldbuße. Der OGH stellte klar, dass eine bloße Kanzleischließung wegen Urlaubs keine Pflichtverletzung darstellt, sofern durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass Mandanteninteressen nicht beeinträchtigt werden. Eine ERV-Abmeldung kann zwar grundsätzlich disziplinär relevant sein, wenn dadurch Zustellungen in anhängigen Verfahren verhindert oder verzögert werden; im konkreten Fall lagen jedoch keine gravierenden Nachteile für Mandanten oder die Rechtspflege vor. Aufgrund des nur geringen Verschuldens und der unbedeutenden Folgen sah der OGH gem § 3 DSt von einer Disziplinarverfolgung ab und sprach den Anwalt frei.
RA Univ.-Prof. Dr. Gernot Murko
Rechtsanwalt in Klagenfurt, Universitätsprofessor an der Universität Graz und Co-Leiter des Forschungszentrums für Berufsrecht (ZBR)
Proj.-Ass. Mag. Teresa Perner
Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Forschungszentrum für Berufsrecht (ZBR) sowie am Institut für Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht der Universität Graz
Anmerkungen
Der OGH bestätigt mit dieser E seine bisherige Rsp und hält abermals fest, dass eine urlaubsbedingte Abwesenheit eines Rechtsanwalts von etwa zwei Wochen grundsätzlich nicht disziplinär ist. Insb Einzelanwält:innen kann nicht bei jeder, auch kurzfristigen, Abwesenheit zugemutet werden, Substitut:innen zu bestellen. Um einen „ungestörte [n], auch längere[n] Urlaub“ genießen zu können, haben Rechtsanwält:innen jedoch entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen, um ihren standesrechtlichen Pflichten ausreichend nachzukommen (vgl Csoklich in Murko/Nunner-Krautgasser, Anwaltliches und notarielles Berufsrecht § 14 Rz 28ff).
Die Abmeldung vom ERV ist für sich genommen ebenfalls nicht disziplinär, sie ist aber nach Ansicht des OGH von der urlaubsbedingten Abwesenheit zu unterscheiden. Diese technische Möglichkeit der Abmeldung im ERV, die iZm der Abschaffung der verhandlungsfreien Zeiten durch das BudgBG 2011 eingeführt wurde, führt dazu, dass Zustellungen über den ERV für die Dauer der Abwesenheit verhindert werden. Die Schriftstücke werden bei einer ERV-Abwesenheitsmeldung in Papierform per Post zugestellt, womit sich ein längerer Zustellvorgang und evidentermaßen Verzögerungen ergeben (vgl AnwBl 2011, 303; Moser, ERV-Rückverkehrssperre, AnwBl 2024, 436). Diese Verzögerungen sind nach Ansicht der Rsp nur dann in Kauf zu nehmen, wenn die vorübergehende Abmeldung vom ERV nicht missbräuchlich erfolgt oder im Rahmen der vom OGH beschriebenen Interessenabwägung iSd § 9 RAO gerechtfertigt ist.
Wie bereits in OGH 15. 3. 2021, 20 Ds 12/20z thematisiert, sind jedenfalls die Interessen des Mandanten sorgfältig zu verfolgen. In der vorliegenden Entscheidung konkretisiert der OGH diese Interessenabwägung und führt aus, dass auch die „Interessen der Behörden, die Zustellungen vornehmen, und der (anderen) Verfahrensbeteiligten“ zu berücksichtigen sind. In Fällen, in denen in der Abwesenheit „in einem konkreten Verfahren“ mit einer Zustellung zu rechnen ist, liegt ein missbräuchliches und damit disziplinäres Verhalten vor, wenn eine sachlich nicht gerechtfertigte ERV-Abmeldung eingesetzt wird. Schon Buresch in AnwBl 2021/195 zu OGH 15. 3. 2021, 20 Ds 12/20z hatte darauf hingewiesen, dass ein disziplinäres Verhalten wohl vorliegen würde, wenn die „Abmeldung [vom ERV] ohne gerechtfertigten Grund erfolgt, um die erwartete Zustellung eines Urteils zu verhindern oder zu verzögern“.
Rechtsanwält:innen dürfen nach Ansicht des OGH kurzfristig (urlaubsbedingt) abwesend sein, wenn sie für ihre Abwesenheit entsprechende Maßnahmen getroffen haben. Welche Maßnahmen dies konkret sind, bleibt offen und wird von der Größe der Sozietät und der tatsächlichen Dauer der Abwesenheit (wohl auch in Kombination mit Feiertagen) abhängen. Vor der Abwesenheit ist zu klären, welche Verfahren konkret anhängig sind und in welchem Verfahren mit welchen Zustellungen oder Verfahrensschritten jeweils zu rechnen ist. Ob dies im Einzelfall praktisch möglich ist, ist fraglich, da Rechtsanwält:innen darauf nicht unmittelbar Einfluss haben. Sollten konkrete Verfahren anhängig sein, in denen (bekannterweise) Zustellungen erwartet werden, wird ein Abmelden vom ERV unter gleichzeitiger Bekanntgabe einer Postsperre kritisch zu sehen sein. Droht eine Gefährdung der Interessen des Mandanten, wird eine ERV-Abmeldung iS der standesrechtlichen Vorschriften wohl unzulässig sein.
Abzuwarten bleibt, welche Auswirkungen die voranschreitende Digitalisierung des Berufsstandes auf mögliche Abwesenheiten haben wird, da heute mit großer Wahrscheinlichkeit technisch von fast überall auf den ERV zugegriffen werden kann.
RA Dr. Julia Kusternigg, LL.M.
Rechtsanwältin in Klagenfurt und Mitglied des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten