Berichtigende Lesart eines Bescheids im Beschwerdeverfahren
AnwBl 2025/236 - Mathis Fister
§ 62 Abs 4 AVG
Ein berichtigungsbedürftiger Bescheid, der nach § 62 Abs 4 AVG jederzeit hätte berichtigt werden können, ist auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechenden richtigen Fassung zu lesen.
VwGH 4. 8. 2025, Ra 2024/05/0046
Aus den Entscheidungsgründen
Die Anwendung des § 62 Abs 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd § 62 Abs 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB der Begründung) bzw auf den Akteninhalt an. Handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten, die nach § 62 Abs 4 AVG jederzeit hätten berichtigt werden können, ist die Entscheidung auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechenden richtigen Fassung zu lesen.
Kontext
Im Anlassfall führte die Baubehörde in einem abweisenden Bescheid nur eine statt richtigerweise zwei Grundstücksnummern an. Das VwG bestätigte diesen Bescheid mit der Maßgabe, dass das abgewiesene Bauansuchen beide Grundstücke umfasst. Der VwGH akzeptierte dies, weil der Bescheid in diesem Sinne berichtigend zu lesen ist.
Anmerkungen
Aus der Sicht der Parteien und Parteienvertreter ist mit einem derartigen Fall weniger einfach umzugehen, wenn und weil nicht mit Gewissheit gesagt werden kann, ob ein gem § 62 Abs 4 AVG berichtigungsfähiger Bescheidmangel vorliegt oder nicht. Die Vornahme der Berichtigung kann zudem nur angeregt, aber nicht beantragt werden. 1 Wenn die Behörde auf eine solche Berichtigungsanregung nicht (rechtzeitig) eingeht, kann es notwendig sein, sie mit einem Rechtsmittel zu kumulieren. 2
RA Univ.-Prof. Dr. Mathis Fister
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Rechtsanwalt in Wien