§ 20 Abs 3 StGB
Von diesen Grundsätzen ausgehend ist somit zur Bemessung des nach § 20 Abs 3 StGB für verfallen zu erklärenden Geldbetrags zunächst – bezogen auf den Zeitpunkt der Erlangung – der deliktisch erlangte Vermögenswert zu ermitteln, sodann sind diesem allfällige Nutzungen im Sinn des § 20 Abs 2 StGB [...] hinzuzurechnen.
Ob der Täter (wie hier) den deliktisch erlangten Vermögensvorteil nachträglich durch ein aus kaufmännischer Sicht ungünstiges Geschäft verringert hat, ist demnach bei der Wertermittlung nach § 20 Abs 3 StGB nicht von Bedeutung.
Die Rechtsbehauptung, dass bei der Wertermittlung nach § 20 Abs 3 StGB auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen sei [...], findet im Wortlaut der genannten Bestimmung, wonach das Gericht einen Geldbetrag für verfallen zu erklären hat, der den nach § 20 Abs 1 und 2 StGB erlangten Vermögenswerten entspricht, soweit diese nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind, keine Stütze.
OGH 4. 6. 2025, 13 Os 39/25x (13 Os 40/25v)
Kontext
Gegenüber einem verurteilten Betrüger wurde nach § 20 Abs 3 StGB ein Betrag für verfallen erklärt, der den Neuwert der von ihm herausgelockten (und in der Folge billiger weiterverkauften) Mobiltelefone weit überstieg. Gegen dieses erstinstanzliche Urteil hatte bereits die Staatsanwaltschaft Berufung zugunsten des Angeklagten erhoben und darin eine Herabsetzung des für verfallen zu erklärenden Wertbetrags auf die tatsächlichen Erlöse des Täters aus den Verkäufen gefordert. Das OLG gab dieser Berufung nicht nach und die Generalprokuratur wandte sich mit einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes an den OGH.
Anmerkungen
Der OGH nützt die Gelegenheit zur Klärung einer grundsätzlichen Frage zur Berechnung des Wertersatzverfalls. Entscheidend ist demnach weder der – von Tipold 1 befürwortete – Wert des (ansonsten dem Verfall unterliegenden) Vermögenswerts zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung noch der Wert, den der Vermögenswert bei der (ansonsten) vom Verfall betroffenen Person zuletzt in dessen Vermögen hatte; es zählt allein der Wert im Zeitpunkt der Erlangung des Vermögenswerts durch den Täter (wenn er ihm also erstmals wirtschaftlich zugutekommt). Das führt dazu, dass man – wie auch schon von der Generalprokuratur in ihrer Wahrungsbeschwerde angemerkt – dem Täter ggf (wie auch im Ausgangsfall) mehr wegnimmt, als er noch hat, was in einem Spannungsverhältnis zur Auffassung des VfGH steht, der Verfall sei keine Strafe. 2 Umgekehrt kann das bei einem Täter, der den vom Verfall bedrohten Vermögenswert nach der Tat gewinnbringend weiterverwertet, aber nicht dazu führen, dass dem Täter auch nach dem Wertersatzverfall noch Vorteile aus der Tat verbleiben, da sich der Wertersatzverfall jedenfalls auch auf Nutzungen des Vermögenswerts erstreckt.
Univ.-Prof. Dr. Severin Glaser
Universitätsprofessor für Finanz- und Wirtschaftsstrafrecht am Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie der Universität Innsbruck