Begehung im Familienkreis durch gesetzlichen Erwachsenenvertreter
AnwBl 2025/230 - Severin Glaser
§ 166 StGB
§ 166 Abs 1 Satz 2 StGB enthält eine Ausnahme von diesen Privilegierungen, wenn der an sich Privilegierte zu einem der dort genannten Vertreter bestellt wurde und in dieser Funktion zum Nachteil des Vertretenen gehandelt hat.
Der [...] gesetzliche Erwachsenenvertreter fällt jedoch schon mangels Bestellung [...] in keine der in § 166 Abs 1 Satz 2 StGB genannten Kategorien [...] und ist deshalb von den Privilegierungen nach § 166 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 StGB nicht ausgenommen.
Solcherart kommt dem Angeklagten, der nach dem Urteilssachverhalt die inkriminierte Tat als gesetzlicher Erwachsenenvertreter seiner Mutter zu deren Nachteil begangen hat [...], nach aktueller Gesetzeslage sehr wohl die Privilegierung des § 166 StGB zu.
OGH 6. 5. 2025, 11 Os 11/25i
Kontext
Der Angeklagte war erstinstanzlich wegen (wertqualifizierter) Untreue verurteilt worden, weil er als gesetzlicher Erwachsenenvertreter seiner Mutter seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und seine Mutter dadurch in einem € 300.000,– übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt habe, indem er Abbuchungen oder Abhebungen ohne pflegschaftsgerichtliche Genehmigung vom Konto seiner Mutter getätigt und das Geld für sich und seinen Bruder verwendet habe. Mit seiner auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a (der Sache nach Z 9 lit c) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde machte der Angeklagte erfolgreich geltend, dass die Ausnahme (§ 166 Abs 1 Satz 2 StGB) von den Privilegierungen nach § 166 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 StGB für den Angeklagten als gesetzlichen Erwachsenenvertreter nicht zum Tragen komme.
Anmerkungen
Der OGH legt die Privilegierung des § 166 StGB streng anhand der Wortlautgrenze aus und erteilt einer Ausweitung der Ausnahme nach § 166 Abs 1 Satz 2 StGB eine klare (und zutreffende) Absage im Sinne des Analogieverbots.
Univ.-Prof. Dr. Severin Glaser
Universitätsprofessor für Finanz- und Wirtschaftsstrafrecht am Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie der Universität Innsbruck