§ 23 Abs 2 RAO; § 26 RL-BA 2015; § 4 Abs 4 KontRegG
Der Ausschuss hat nicht die Befugnis, von einem RA einen Kontenregisterauszug gemäß § 4 Abs 4 KontRegG zu verlangen.
OGH 8. 4. 2025, 22 Ds 6/24p
Aus den Entscheidungsgründen
Die dem Schuldspruch V/2 zugrunde liegende Nichtbeachtung von Anfragen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer stellt – sofern diese im Wirkungsbereich des § 23 RAO rechtmäßig gestellt wurden – grundsätzlich eine Verletzung von Berufspflichten dar (RIS-Justiz RS0055017).
Nach § 1 Abs 1 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG) hat der Bundesminister für Finanzen für das gesamte Bundesgebiet ein Register (Kontenregister) zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse, zur Durchführung von Strafverfahren, verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren, der Erhebung der Abgaben des Bundes und für den internationalen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten sowie zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und zur Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen zu führen. Einsicht in dieses Kontenregister steht den in § 4 Abs 1 Z 1 bis 7 KontRegG genannten Behörden und Gerichten für dort wiedergegebene Zwecke zu. Gemäß § 4 Abs 4 KontRegG haben überdies betroffene Personen und Unternehmer das Recht auf Auskunft, welche sie betreffende Daten in das Kontenregister aufgenommen wurden. Ein Auskunftsrecht des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer (zu Zwecken der Berufsüberwachung nach § 23 Abs 2 RAO) ist dem Gesetz insoweit nicht zu entnehmen. Demzufolge vermag die erteilte Aufforderung, einen „Kontenregisterauszug gemäß § 4 Abs 4 KontRegG“ vorzulegen, keinen im Sinn des § 23 Abs 2 RAO und des § 26 RL-BA 2015 legitimen Auftrag des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer herzustellen, womit der Schuldspruch V/2 (zur Gänze) rechtsfehlerhaft erfolgt ist.
Anmerkungen
Die Entscheidung steht im Einklang mit der schon früher von einem anderen OGH-Senat gefällten Entscheidung vom 29. 11. 2023, 21 Ds 4/23k. Damals hatte der Disziplinarrat der RAK Wien die Einstellung eines Disziplinarverfahrens wegen der Nichtbefolgung des Auftrags zur Vorlage eines Kontenregisterauszugs beschlossen. Der OGH gab der dagegen erhobenen Beschwerde des Kammeranwalts keine Folge:
Auch wenn ein Kontenregisterauszug jederzeit „mit einem Klick über FinanzOnline“ zu erlangen sei, wäre ein entsprechender Auftrag des Ausschusses ein Eingriff in das den Auskunftsanspruch beinhaltende Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 Abs 3 Z 1 DSG; Art 8 Abs 2 GRC; Art 15 DSGVO), zumal weder die RAO noch das KontRegG diesbezügliche Eingriffsbestimmungen im Sinne des § 1 Abs 2 DSG oder sonstige gesetzlich geregelte legitime Grundlagen im Sinne des Art 8 Abs 2 GRC enthalten. Beim Recht auf Auskunft betroffener Personen und Unternehmen gemäß § 4 Abs 4 KontRegG, welche sie betreffende Daten in das Kontenregister aufgenommen wurden, handle es sich um eine (spezialgesetzliche) Ausformung des durch das Grundrecht auf Datenschutz garantierten höchstpersönlichen Anspruchs auf Auskunft (§ 1 Abs 3 Z 1 und § 26 DSG; Art 8 Abs 2 GRC; Art 15 DSGVO) als zentraler Bestandteil des Selbstdatenschutzes (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 DSGVO Rz 1, 5 und 58; Haidinger/Illibauer in Knyrim, Datenschutzrecht4 Rz 8.49).
Ein Auftrag des Ausschusses zur Vorlage von Kontoauszügen und -unterlagen, Zahlungsbelegen oder ähnlichen Urkunden war damals nicht Gegenstand des Verfahrens. Diesbezüglich hatte der OGH schon früher entschieden, dass die Nichtbefolgung solcher Aufträge disziplinär ist (11. 12. 2014, 26 Os 8/14t).
Beide Entscheidungen sind aus Sicht der Berufsüberwachung unbefriedigend: Eine effiziente Berufsüberwachung setzt voraus, von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten auch einen Kontenregisterauszug anzufordern, um überprüfen zu können, ob sie alle von ihnen geführten Treuhandkonten der RAK auch gemeldet haben. Wie soll der Ausschuss aber bestimmte Kontoauszüge anfordern, wenn er nicht herausfinden darf, über welche Konten die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verfügen?
Das Kontenregister dient ganz allgemein der „Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse“ (§ 1 Abs 1 KontRegG), wozu auch zweifellos die Berufsüberwachung zählt. Für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäscherei haben zwar die Gelwäschemeldestelle, die Direktion für Staatsschutz und Nachrichtendienst und die Finanzaufsichtsbehörde entsprechende Auskunftsrechte. Die RAK hat allerdings mangels entsprechender Anführung der in § 4 Abs 1 KontRegG genannten Stellen keine Möglichkeit, vom BMF direkt Auskünfte aus dem Kontenregister zu erhalten. Wie soll dann aber die RAK ihrer Verpflichtung zur Überwachung der Pflichten ihrer Mitglieder, die der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dienen, nachkommen?
Diese Gesetzeslücke bedarf einer Sanierung. Eine bloße Ergänzung des nur Verordnungscharakter habenden § 26 RL-BA 2015, der ganz allgemein die Verpflichtung zur Befolgung der den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten von der Kammer erteilten Aufträge normiert, wird im Hinblick auf die vom OGH dargestellte Grundrechtsproblematik nicht ausreichend sein. Außerdem wäre eine sich nur an die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte richtende Verpflichtung zur Vorlage eines Kontenregisterauszugs, deren Nichterfüllung dann aber nur durch die Verhängung von Disziplinarstrafen sanktioniert ist, wenig effizient.
Es ist daher eine Ergänzung von § 4 Abs 1 KontRegG dahingehend zu fordern, dass das BMF zu Zwecken der Berufsüberwachung auch der RAK Auskünfte aus dem Kontenregister zu erteilen hat.
RA Dr. Michael Buresch
Rechtsanwalt in Wien und Anwaltsrichter beim OGH