Befangenheit von Amtssachverständigen
AnwBl 2026/31 - Mathis Fister, Lukas Bono Berger
§§ 52ff AVG; Art 6 EMRK
Die bloße Mitwirkung von Amtssachverständigen im behördlichen Verfahren begründet grundsätzlich keine Befangenheit vor dem Verwaltungsgericht.
VwGH 10. 9. 2025, Ra 2025/02/0026
Aus den Entscheidungsgründen
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bestehen gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine grundsätzlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat jedoch stets nach den Umständen des Einzelfalls mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim Verwaltungsgericht angefochten wurde. Bei der Beurteilung, ob Bedenken gegen die Unbefangenheit des Amtssachverständigen zu Recht bestehen, kommt es vor dem Hintergrund des Art 6 Abs 1 EMRK darauf an, ob diese Bedenken objektiv gerechtfertigt sind.
Der Umstand, dass der Amtssachverständige eine für die Revisionswerberin ungünstige gutachterliche Stellungnahme erstattet hat, vermag eine Befangenheit nicht zu begründen.
Kontext
Die Revisionswerberin machte im Revisionsverfahren die Befangenheit des vor dem VwG beigezogenen Amtssachverständigen geltend. Inhalt der vorausgehenden Verfahren war die Entfernung von in den Verkehrsraum ragenden Bäumen. Begründend führte sie aus, dass derselbe Sachverständige bereits im behördlichen Verfahren mitgewirkt habe und aufgrund seiner institutionellen Einbindung sowie Weisungsgebundenheit gegenüber der Behörde nicht als unabhängig anzusehen sei.
RA Univ.-Prof. Dr. Mathis Fister
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Rechtsanwalt in Wien
Anmerkungen
Sachverständige müssen gem Art 6 EMRK sowohl vom Entscheidungsorgan und von Organen, die diesem vorgesetzt sind, als auch von den Parteien unabhängig sein. Die Anforderungen an die Unabhängigkeit des Sachverständigen entsprechen im Wesentlichen jenen an die Unabhängigkeit des Tribunals. So kann bereits der Anschein eines Naheverhältnisses Zweifel an der Objektivität des Sachverständigen begründen. 1 Der EGMR hat drei Faktoren für die Beurteilung, ob Bedenken gegen die Unbefangenheit des Sachverständigen zurecht bestehen, als maßgeblich erachtet: 1. die Natur der dem Sachverständigen übertragenen Aufgabe, 2. die Stellung des Sachverständigen in der Hierarchie der Partei des Verfahrens und 3. seine Rolle im Verfahren, insbesondere im Hinblick auf das seinem Gutachten beigemessene Gewicht. 2
Diesen verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben wurden durch die §§ 52f iVm § 7 AVG und § 17 VwGVG entsprochen. Die Parteien haben bei Amtssachverständigen, im Gegensatz zu nichtamtlichen Sachverständigen, kein Ablehnungsrecht. Amtssachverständige haben sich von sich aus für befangen zu erklären und der Amtsausübung zu enthalten. 3 Wirkt ein befangener Sachverständiger am Verfahren mit, bewirkt dies einen Verfahrensmangel; 4 zur Aufhebung führt der Verfahrensmangel grundsätzlich nur im Fall seiner Relevanz. Amtssachverständige sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit inhaltlich weisungsfrei, nicht jedoch in dienstlich-organisatorischer Hinsicht. Das Spannungsverhältnis zwischen Verfahrensökonomie und Anschein der Parteilichkeit ist bei Amtssachverständigen evident; das Gericht hat daher darauf zu achten, dass die Objektivität des Sachverständigen gewahrt bleibt, da für die Verfahrensparteien durch die Möglichkeit der erneuten Bestellung desselben Amtssachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Eindruck der Befangenheit entstehen kann.
Univ.-Ass. Mag. Lukas Bono Berger
Universitätsassistent am Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre der JKU Linz
1Grabenwarter in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht (8. Lfg 2007) Art 6 EMRK Rz 99; mwN zum Anschein der Unparteilichkeit Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 Rz 14 (Stand 1. 1. 2014, rdb.at).
2 Vgl EGMR 5. 6. 2007, 31930/04 (Sara Lind Eggertsdottir/Island); 8. 10. 2015, 77212/12 (Korosek/Slowenien); VwGH 15. 11. 2023, Ra 2022/02/0169.
3Hengstschläger/Leeb, AVG § 53 Rz 10 Rz 10 (Stand 1. 7. 2005, rdb.at).
4Hengstschläger/Leeb, AVG § 53 Rz 13 Rz 13.