Zivilrecht

Auswirkungen der Rückübertragung einer geschenkten Sache an den Erblasser

AnwBl 2025/210 - Moritz Zoppel

§ 788 ABGB nF

Für die Frage der Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen ist (auch) im Anwendungsbereich des § 788 ABGB nF im Einklang mit den tragenden Grundsätzen des Pflichtteilsrechts und dem Zweck der Hinzu- und Anrechnung die Grundüberlegung relevant, Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich so zu stellen, als wäre die Sache noch im Nachlass. Damit scheidet im Fall der einvernehmlichen Aufhebung einer zuvor erfolgten unentgeltlichen Zuwendung, deren Ergebnis ist, dass sich die Sache wieder ungeschmälert und ohne eine vom Nachlass dafür zu tragende Gegenleistung im Nachlass befindet, eine Hinzu- und Anrechnung der ursprünglichen Zuwendung des Erblassers aus.

OGH 26. 6. 2025, 2 Ob 51/25a

Der Zweck der ursprünglichen Zuwendung an den Kläger war die Versorgung des Erblassers und das Fortführen der Landwirtschaft durch den Kläger. Dieser Zweck lässt sich nach der Rückübertragung an den Erblasser nicht mehr erreichen, auch deshalb ist die Vermögenszuwendung letztlich wieder neutral. In der vorliegenden Konstellation ist nach den Feststellungen auch keinesfalls von einem neuen Schenkungswillen des Klägers auszugehen. Er machte vielmehr im Einvernehmen mit dem Erblasser die erfolgte Schenkung rückgängig, weil ihm nach den Feststellungen ein weiteres gemeinsames Leben und Führen der Landwirtschaft mit dem Erblasser nicht zumutbar war. Dieser Vorgang gleicht die ursprüngliche Zuwendung des Erblassers wieder aus und lässt damit auch die ursprünglich gegebene Notwendigkeit einer Hinzu- und Anrechnung im Rahmen eines Pflichtteilsanspruchs des Klägers wieder entfallen.

Kontext

Die Streitteile sind zwei von vier Kindern des Erblassers. Dieser betrieb mit seiner Ehefrau gemeinsam eine Landwirtschaft. Die dafür genutzten Liegenschaften standen im Hälfteeigentum der Ehegatten. Da der Kläger den Hof übernehmen und den Erblasser versorgen sollte, schlug nach dem Tod der Mutter des Klägers Ende 1991 unter anderem der Erblasser den Erb- und Pflichtteil aus, sodass der Kläger Eigentümer von deren Hälfteanteilen an den Liegenschaften wurde. Da der Erblasser aber dem Kläger das Zusammenleben und Zusammenarbeiten in der Folge durch sein Verhalten unmöglich gemacht hat, hat der Kläger den Liegenschaftsanteil (lange) vor dem Tod des Erblassers wieder an diesen rückübertragen.
Mit Übergabsvertrag vom 16. 3. 2010 übertrug der Erblasser die Liegenschaften der Beklagten, einer Schwester des Klägers. Im Gegenzug räumte die Beklagte dem Erblasser ein lebenslanges Fruchtgenussrecht und ein Rückfallsrecht für den Fall ihres Todes ein. 2016 räumte die Beklagte dem Erblasser statt dem Fruchtgenuss- und Rückfallsrecht ein lebenslanges Wohnungsgebrauchsrecht ein. Der Erblasser setzte die Beklagte mit Testament vom 16. 3. 2010 als Alleinerbin ein. Seine weiteren Kinder beschränkte er auf den Pflichtteil und entzog ihnen diesen sogar wegen gröblicher Vernachlässigung.
Der Kläger stellt ein Hinzurechnungsbegehren betreffend die Schenkung der gesamten Liegenschaft an die Beklagte durch den Erblasser, dem die Beklagte – soweit im Revisionsverfahren relevant – die lange davor erfolgte Erbausschlagung des Erblassers zugunsten des Klägers betreffend einen Teil dieser Liegenschaft entgegenhält.
Unabhängig von der Vermögensopfertheorie, wonach Wertveränderungen nach der erfolgten Schenkung für deren Hinzu- und Anrechnung im Allgemeinen unberücksichtigt bleiben, schlägt bei einer (ohne Zahlung eines Entgelts erfolgten) Rückübertragung an den Erblasser der dem gesamten Hinzu- und Anrechnungsrecht immanente Gedanke durch, Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich so zu stellen, als wäre die Sache noch im Nachlass.
Bei anderer Sichtweise würde die Zuwendung mehrfach berücksichtigt: Obwohl sie sich – wieder – im Nachlass befindet, würde sie dennoch als vormalige Zuwendung an den Kläger hinzugerechnet. Dies entspricht nicht dem Ausgleichsgedanken des Pflichtteilsrechts und würde den Kläger benachteiligen. Nachteile der übrigen Pflichtteilsberechtigten im Fall der Nichtberücksichtigung könnten dagegen lediglich in der zwischenzeitlich bestehenden Möglichkeit einer anderweitigen Veräußerung der Liegenschaft durch den Kläger liegen, die im Anlassfall aber gerade nicht schlagend wurde und damit auch keinen bezifferbaren Vermögensnachteil für die übrigen Pflichtteilsberechtigten herbeigeführt hat.

PD Dr. Moritz Zoppel, LL.M. (Cambridge)

Privatdozent am Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht an der WU Wien