§ 56 AVG; §§ 6, 7 ABGB
Ein Bescheid ist rein objektiv seinem Wortlaut nach – insoweit also gleich einem Gesetz nach den §§ 6 und 7 ABGB – auszulegen.
VwGH 16. 9. 2025, Ra 2025/04/0184
Aus den Entscheidungsgründen
Jeder Bescheid ist rein objektiv seinem Wortlaut nach – insoweit also gleich einem Gesetz nach den §§ 6 und 7 ABGB – auszulegen. Eine subjektive Interpretation nach dem Willen der Behörde ist ebenso wie eine Auslegung nach der subjektiven Erwartungshaltung des Bescheidadressaten schon im Ansatz verfehlt.
Die Auslegung eines konkreten Bescheides betrifft grundsätzlich nur den Einzelfall und es stellt diese nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG dar, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt wurde.
Kontext
Die vorliegende Entscheidung betraf ein Verwaltungsstrafverfahren nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994, in dem die Auslegung des Begriffs „Waren“ im rechtskräftigen betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungsbescheid strittig war. Das vom Verwaltungsgericht allein im Wege einer Wortlautinterpretation, aber nicht im Wege einer systematischen und teleologischen Interpretation erzielte Auslegungsergebnis qualifizierte der VwGH als unvertretbar.
Anmerkungen
Die Notwendigkeit der Auslegung rechtskräftiger Bescheide ergibt sich in der Praxis sehr häufig, bspw wenn zu beurteilen ist, was den konkreten Gegenstand und Umfang einer Genehmigung bildet, wie eine bestimmte Auflage zu verstehen ist usw. Maßgeblich sind dafür die (dh alle) Auslegungsregeln der §§ 6 und 7 ABGB, wie in der vorliegenden Entscheidung (erneut) betont wird. Im Übrigen ist der Spruch eines Bescheids gesetzeskonform auszulegen und seine Begründung zur Deutung des Spruchs heranzuziehen. 1
Die vorliegende Entscheidung ist auch noch insofern bemerkenswert, als der VwGH den Antrag auf Aufwandersatz (trotz erfolgreicher Revision) abweist, weil dieser Antrag ausdrücklich (dh umdeutungsunfähig) gegen das Land Vorarlberg gerichtet war und nicht (wie es in der mittelbaren Bundesverwaltung richtig wäre) gegen den Bund als kostenpflichtigen Rechtsträger. Darauf ist bei der Formulierung von Kostenersatzbegehren zu achten.
RA Univ.-Prof. Dr. Mathis Fister
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Rechtsanwalt in Wien