Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen eine vom Erblasser gestiftete Privatstiftung
AnwBl 2026/169 - Moritz Zoppel
§§ 781ff, 786 ABGB
Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten dient der effektiven Vorbereitung und Durchsetzung möglicher Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche und umfasst daher auch Informationen über Schenkungen oder sonstige unentgeltliche Vermögensverschiebungen des Erblassers, soweit diese für die Beurteilung der Anspruchsgrundlage erheblich sein können.
Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten berechtigt nicht zur uneingeschränkten Offenlegung sämtlicher Vermögens- und Rechtsverhältnisse; er ist auf jene Informationen beschränkt, die zur Prüfung und Bezifferung konkreter pflichtteilsrechtlicher Ansprüche erforderlich sind.
Erfolgten Vermögensübertragungen des Erblassers unter Einschaltung einer Privatstiftung oder vergleichbarer Vermögensstrukturen, kann sich der Auskunftsanspruch auch auf stiftungsbezogene Informationen erstrecken, sofern diese erforderlich sind, um mögliche pflichtteilsrelevante Zuwendungen oder anrechenbare Vermögensverschiebungen festzustellen.
OGH 26. 3. 2026, 2 Ob 115/25p
Aus den Entscheidungsgründen
[25] 3.2. Der Auskunftsanspruch nach § 786 ABGB bezweckt, den Pflichtteilsberechtigten durch die Information über Schenkungen in die Lage zu versetzen, seinen Pflichtteilsanspruch der Höhe nach zu beziffern oder wenigstens ungefähr abzuschätzen, um ihm die klageweise Geltendmachung gegen den Verpflichteten zu ermöglichen. Dazu ist es erforderlich, den Gegenstand und – im Hinblick auf § 788 ABGB – den Zeitpunkt der Schenkung zu wissen. Bei Geldschenkungen ist der geschenkte Betrag zu beziffern. Bei Sachschenkungen muss der Auskunftspflichtige eine (eigene oder gar sachverständige) Bewertung nicht vornehmen, vielmehr liegt es am Berechtigten selbst, den Wert der geschenkten Sache einzuschätzen (2 Ob 220/21y [Rz 16]; RS0134043). Der Auskunftsanspruch umfasst alle hinzuzurechnenden Schenkungen, wobei es der Zweck der Norm ausschließt, dass der Belangte in zweifelhaften Fällen – etwa in der Frage, ob eine sittliche Pflicht iSd § 784 ABGB bestand – selbst entscheidet, ob eine Hinzurechnung zu erfolgen hat oder nicht (2 Ob 227/19z [Rz 29]; RS0133355).
[26] Im Zusammenhang mit einem gegen (pflichtteilsberechtigte) Geschenknehmer erhobenen Auskunftsbegehren hat der Senat bereits ausgesprochen, dass der bloße Geschenknehmer (der nicht zugleich Erbe ist) nur über die ihm selbst vom Erblasser gemachte Zuwendung Auskunft erteilen muss (2 Ob 60/22w).
[27] Hingegen erfasst der Anspruch gegen den Nachlass oder die Erben neben der Auskunft über das vorhandene Verlassenschaftsvermögen auch sämtliche pflichtteilsrelevante Schenkungen (2 Ob 81/23k [Rz 20]). Er ist nicht auf die den Auskunftsverpflichteten bekannten Umstände beschränkt. Zu dessen Erfüllung sind vielmehr zumutbare Erhebungen (Durchsehen der Belege zu den Konten und Depots des Erblassers, Stellen von Auskunftsersuchen an Banken oder an mögliche Beschenkte etc) vorzunehmen (2 Ob 39/21f [Rz 31]). Dies ist deshalb sachgerecht, weil der Nachlass oder die Erben als Gesamtrechtsnachfolger – anders als bloße Geschenknehmer – auch zu entsprechenden Nachforschungen (rechtlich) in der Lage sind (vgl 2 Ob 183/15y [Pkt 4.2.1]).
[28] 4. Zu untersuchen ist im nächsten Schritt, wie sich diese Grundsätze auf den Umfang der Auskunftspflicht einer Privatstiftung über ihr zugewendetes Vermögen (§ 781 Abs 2 Z 4 ABGB) auswirken.
[37] 4.4.1. Da der Auskunftsanspruch den Pflichtteilsberechtigten in die Lage versetzen soll, seine Pflichtteilsansprüche der Höhe nach beziffern oder zumindest abschätzen zu können (RS0134043), muss die Privatstiftung im Hinblick auf die ihr vom Erblasser gemachten Vermögenswidmungen (§ 781 Abs 2 Z 4 ABGB) nach überzeugender Ansicht alle zur Ermittlung des Werts des gewidmeten Vermögens im Zeitpunkt des Vermögensopfers notwendigen Informationen erteilen ( Klampfl, Privatstiftung 233f). Der Ansicht Oberhumers, wonach die Privatstiftung über die weitere Verwaltung des Vermögens nach der Vermögenswidmung – unabhängig vom Eintritt des Vermögensopfers – generell keine Auskunft zu erteilen habe (Pkt 4.2.1.), vermag sich der Senat daher nicht anzuschließen. Die Ausführungen von J. Reich-R ohrwig (Pkt 4.2.2.), wonach das Auskunftsrecht des Pflichtteilsberechtigten gegenüber der Privatstiftung (sofern dem nicht gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstünden) generell Auskunft und Unterlagen über bewertungsrelevante Informationen, Jahresabschlüsse der eingebrachten Unternehmen und die aktuelle Planung umfassen werde, gehen wiederum zu weit, weil sie nicht auf den für die Bemessung des Pflichtteilsanspruchs relevanten Zeitpunkt des Vermögensopfers abstellen.
[38] 4.4.2. Gibt es nur einen einzigen Stifter und hat auch niemand anderer als der einzige Stifter unentgeltliche Zuwendungen an die Privatstiftung vorgenommen, so entspricht bei Eintritt des Vermögensopfers erst mit dem Tod des Erblassers der Vermögensstand der Privatstiftung zum Todeszeitpunkt dem nach § 781 Abs 2 Z 4 ABGB hinzuzurechnenden Wert.
[39] 4.4.3. Fraglich ist allerdings, welche Werte hinzuzurechnen sind, wenn – wie im vorliegenden Fall – mehrere Stifter oder andere Personen vorhanden sind, die der Stiftung unentgeltlich Werte zugewendet haben.
[40] (a) Im vorliegenden Fall hätte der Erblasser aufgrund des umfassenden Änderungsvorbehalts bis zu seinem Tod auf das gesamte Stiftungsvermögen zugreifen können; das Vermögensopfer trat also erst mit dem Tod ein. Auf dieser Grundlage könnte die Auffassung vertreten werden, dass schon das Unterbleiben dieses Zugriffs als unentgeltliche Zuwendung an die Privatstiftung zu werten sei. Dann wäre letztlich das gesamte im Todeszeitpunkt vorhandene Vermögen der Privatstiftung der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen, und zwar unabhängig davon, ob es ursprünglich vom Erblasser stammt oder nicht.
[41] Dem hält allerdings Karollus (ZFS 2025, 140) überzeugend entgegen, dass das aus § 788 ABGB resultierende Hinausschieben des Bewertungsstichtags auf den Zeitpunkt des Vermögensopfers nichts daran ändert, dass nur das ursprünglich gewidmete Vermögen zu bewerten ist. Dieser – offenkundig auch von der Klägerin im vorliegenden Verfahren ihrer Argumentation zu Grunde gelegte – Ansatz hat auch den Gedanken für sich, dass das Pflichtteilsrecht im Fall von Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen (§ 782 ABGB) wie eine Privatstiftung (2 Ob 66/24f [Rz 23]) eine Verhinderung der im Rahmen einer typisierten Betrachtung unterstellten verpönten Pflichtteilsvereitelung bezweckt ( Rabl, Die Berechtigten einer Hinzu- und Anrechnung auf den Pflichtteil, FS Bittner [2018] 472 [488]; 2 Ob 182/25s [Rz 14]). § 782 ABGB pönalisiert damit die Verminderung des ohne die Schenkung beim Erblasser vorhandenen Vermögens, gibt dem Pflichtteilsberechtigten aber kein Anrecht auf eine besonders effiziente oder gewinnbringende Verwaltung oder Verwertung vermögensrechtlicher Positionen durch den Erblasser (vgl 2 Ob 162/25z [Rz 33]). Dass der Gesetzgeber bei § 781 Abs 2 Z 4 ABGB nur vom Erblasser stammende Vermögenswidmungen an die Privatstiftung als Basis für die Hinzurechnung vor Augen hatte (idS auch Umlauft, Hinzu- und Anrechnung2 164), legt auch der letzte Halbsatz des die Hinzurechnung der Einräumung der Stellung als Begünstigter einer Privatstiftung regelnden § 781 Abs 2 Z 5 ABGB nahe („soweit ihr der Verstorbene sein Vermögen gewidmet hat“). Auch die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 688 BlgNR 25. GP 33) führen unter erkennbarer Bezugnahme auch auf § 781 Abs 2 Z 4 ABGB aus, zu berücksichtigen sei „nur jenes Vermögen von Privatstiftungen, das vom Verstorbenen gewidmet“ worden sei.
[42] (b) Aus diesem Grund muss im Fall von Zuwendungen mehrerer Personen versucht werden, den Wert dieser Zuwendung bis zum Eintritt des Vermögensopfers zu verfolgen.
[43] Wenn die Privatstiftung – wie es nach Umlauft (Hinzu- und Abrechnung2 164) üblich zu sein scheint – eigene Rechnungskreise für das von jedem Stifter stammende Vermögen anlegt (und auch sonst keine unentgeltlichen Zuwendungen an die Privatstiftung vorliegen), ist es für den Pflichtteilsberechtigten zur Beurteilung des Ausmaßes der Hinzurechnung nach § 781 Abs 2 Z 4 ABGB bei nicht erbrachtem Vermögensopfer ausreichend, den Wert des vom Erblasser gestifteten Vermögens zum Todeszeitpunkt im für die Vermögenswidmungen durch den Erblasser gebildeten eigenen Rechnungskreis zu kennen.
[44] Bildet die Privatstiftung hingegen keine eigenen Rechnungskreise für das von den jeweiligen Stiftern gewidmete Vermögen (oder gibt es sonstige unentgeltliche Zuwendungen an die Privatstiftung), bedarf der Pflichtteilsberechtigte einerseits der Information über den Wert des gesamten Vermögens der Privatstiftung zum Todeszeitpunkt, andererseits aber auch der Auskunft darüber, welchen Anteil die Vermögenswidmung des Erblassers an den insgesamt erfolgten Vermögenswidmungen ausmacht. Entsprechend dem Verhältnis der gestifteten Vermögenswerte zueinander hätte dann auch die Aufteilung der eingetretenen Gewinne und Verluste – letztlich also bei nicht erbrachtem Vermögensopfer des zum Todeszeitpunkt vorhandenen Gesamtvermögens der Privatstiftung – zu erfolgen (vgl Umlauft, Hinzu- und Anrechnung2 164).
[59] 5.3.1. Nach § 786 Fall 3 ABGB hat der Geschenknehmer – anders als der Nachlass oder die Erben – nur die ihm gemachten Schenkungen zu beauskunften und ist nicht zur Auskunft über vom Erblasser an Dritte gemachte Schenkungen verhalten (arg „in Bezug auf diese“; vgl 2 Ob 60/22w). Bei der Einräumung einer Begünstigtenstellung und den Ausschüttungen der Privatstiftung an die Begünstigten (vgl zu deren Subsumtion unter § 781 ABGB: Pkt 5.3.7.h) handelt es sich um keine vom Erblasser an die Privatstiftung gemachten Schenkungen. Diese ist bloß Instrument, um den Vermögenswert dem Dritten als dem „eigentlichen“ Empfänger zukommen zu lassen (so schon zur Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015: 2 Ob 98/17a [Pkt 4.4.a]). Die Privatstiftung ist daher mangels Geschenknehmereigenschaft insoweit nicht zur Auskunft nach § 786 Fall 3 ABGB verpflichtet (etwa Klampfl, Privatstiftung 233; Zollner/Pittscheider, PSR 2016/3, 8 [20]).
[60] 5.3.2. Ein derartige Zuwendungen betreffendes Auskunftsbegehren wäre daher – abgesehen vom Vorliegen von ausreichenden Indizien zur Geltendmachung gegenüber den Begünstigten als Geschenknehmern selbst (§ 786 Fall 3 ABGB) – nur gegen den Nachlass oder die Erben (§ 786 Fall 1 und 2 ABGB) möglich, die nicht nur zur Auskunft über vorhandenes Nachlassvermögen und ihnen bekannte Schenkungen, sondern aufgrund ihrer Stellung als Gesamtrechtsnachfolger auch dazu verpflichtet sind, ihnen rechtlich mögliche und zumutbare Nachforschungen im Zusammenhang mit pflichtteilsrelevanten Verfügungen des Erblassers anzustellen (oben Pkt 3.2.).
[61] Am Umfang dieser Auskunftsverpflichtung des Nachlasses und der Erben in Bezug auf Schenkungen an Dritte änderte sich auch dann nichts, wenn dem Pflichtteilsberechtigten ausreichende Indizien für pflichtteilsrelevante Zuwendungen an Dritte bekannt sind und er deshalb auch einen Auskunftsanspruch gegen diese Personen geltend machen kann. Denn § 786 ABGB sieht mit dem Nachlass und den Erben einerseits und den Geschenknehmern andererseits ausdrücklich mehrere Schuldner des Auskunftsanspruchs vor, wobei sich der Gegenstand der Auskunft in Bezug auf bestimmte Geschenknehmer jeweils deckt. Eine Rangfolge der Auskunftsschuldner ist dabei nicht vorgesehen. Die bloße Möglichkeit, eine Auskunft von bestimmten Auskunftspflichtigen (etwa von bekannten Geschenknehmern) zu bekommen, berührt daher nicht das rechtliche Interesse an der Auskunft gegenüber den anderen Auskunftspflichtigen (also etwa Nachlass und Erben).
[62] 5.3.3. Die Nachforschungsmöglichkeit und damit Nachforschungsverpflichtung des Nachlasses und der Erben geht aber mangels einer korrespondierenden Auskunftsverpflichtung der Privatstiftung regelmäßig ins Leere. Dies aus folgenden Gründen:
[63] (a) Die Errichtung einer Privatstiftung führt durch die Vermögenswidmung zu einer rechtlichen und damit auch wirtschaftlichen Verselbständigung und Eigentümerlosigkeit dieses Vermögens, welches in weiterer Folge ausschließlich auf Grundlage des Stiftungszwecks und nach dem Ermessen des Stiftungsvorstands zu verwenden ist (RS0052195 [insb T 8]). Das Gesetz sieht auch keine Kontrollrechte des Stifters vor (6 Ob 85/01w).
[64] (b) Einflussmöglichkeiten des Stifters auf das Stiftungsgeschehen können sich nach dem Entstehen der Privatstiftung nur dann ergeben, wenn er sich in der Stiftungserklärung Änderungen derselben (§ 33 Abs 2 Satz 1 PSG) oder den Widerruf (§ 34 Satz 1 PSG) vorbehalten hat, sodass in diesen Fällen das Prinzip der vollständigen Trennung der Stiftung vom Stifter nicht verwirklicht ist (6 Ob 108/15a [Pkt 4.2.]).
[65] (c) Gemäß § 3 Abs 3 PSG gehen die Rechte des Stifters, die Privatstiftung zu gestalten (vgl zum Umfang der „Gestaltungsrechte“: Arnold, PSG4 [2022] § 3 Rz 40), nicht auf Rechtsnachfolger über. Sie sind höchstpersönlich, eine Übertragung (unter Lebenden oder von Todes wegen) auf Rechtsnachfolger ist nicht möglich (6 Ob 108/15a [Pkt 4.2.]; Arnold, PSG4 § 3 Rz 43). Ob nicht von § 3 Abs 3 PSG erfasste Rechte, die sich der Stifter (wirksam) vorbehalten oder eingeräumt hat, vererblich sind, richtet sich demgegenüber nach dem Inhalt und der Auslegung der die Stifterrechte regelnden Stiftungserklärung (3 Ob 169/07k [Informationsanspruch]; vgl Arnold, PSG4 § 3 Rz 46), wobei – schon im Hinblick auf das privatstiftungsrechtlich vorherrschende Trennungsprinzip – im Zweifel vom Erlöschen auch dieser Rechte mit dem Tod auszugehen ist ( Arnold, PSG4 § 3 Rz 46).
[66] (d) Zwar fiele ein in der Stiftungserklärung vorgesehenes Informationsrecht des Stifters mangels Gestaltungscharakters nicht unter § 3 Abs 3 PSG, sodass es nicht zwingend mit dem Tod erlischt. Allerdings käme einem solchen Recht regelmäßig bloß (vorbereitende) Hilfsfunktion zu, um etwa die Notwendigkeit von Änderungen der Stiftungserklärung abschätzen oder die Durchsetzung von anderen Ansprüchen vorbereiten zu können (vgl 3 Ob 169/07k [Pkt 2.c]; Graf, Glosse zu 3 Ob 169/07k, JEV 2008, 23). Die Auslegung der Stiftungserklärung wird daher regelmäßig ergeben, dass auch ein allfälliges Informationsrecht als bloßes „Hilfsrecht“ das Schicksal des Hauptrechts teilt. Ist das Hauptrecht ein Gestaltungsrecht iSd § 3 Abs 3 PSG, steht die Bestimmung auch einem Rechtsübergang des Hilfsrechts auf die Rechtsnachfolger entgegen.
[67] (e) Im Ergebnis werden daher der Nachlass oder die Erben sowohl bei Verwirklichung des Trennungsprinzips als auch dann, wenn sich der Erblasser – wie hier – ein umfassendes Änderungsrecht vorbehalten hat und ihm daher Vermögensveränderungen zwischen dem Widmungsakt und dem Todestag wirtschaftlich zuzurechnen sind, regelmäßig keinen Anspruch darauf haben, Auskunft von der Privatstiftung über die Begünstigten und die an diese gemachten Ausschüttungen zu erlangen. Nachforschungen des Nachlasses oder der Erben gingen daher mangels rechtlicher Nachforschungsmöglichkeiten ins Leere.
[68] 5.3.4. In Bezug auf die Einräumung einer Begünstigtenstellung und auf Ausschüttungen sind Pflichtteilsberechtigte daher im Vergleich zu nicht privatstiftungsrechtlich geprägten Sachverhalten insoweit schlechter gestellt, als sie Informationen darüber auch vom Nachlass und den Erben nicht erhalten können; dies auch dann, wenn die Vermögensverschiebung auf dem Willen des Erblassers – wenn auch unter Zwischenschaltung der Privatstiftung – beruht. Mit anderen Worten: Die Zwischenschaltung der Privatstiftung lässt den Auskunftsanspruch gegen die Gesamtrechtsnachfolger (§ 786 Fall 1 und 2 ABGB) in Bezug auf eine dem Erblasser zurechenbare Einräumung einer Begünstigtenstellung und auf allfällige Ausschüttungen im Ergebnis leerlaufen. Pflichtteilsberechtigte wären daher – wie Umlauft (Hinzu- und Anrechnung2 337) zu Recht betont – gezwungen, „Erkundungsprozesse“ zu führen. Selbst bei Vorliegen von Indizien, dass einer bestimmten Person Begünstigtenrechte eingeräumt wurden, hätte diese nur über die ihr gemachten Zuwendungen Auskunft zu geben, sodass das Vorhandensein sonstiger Begünstigter und Ausschüttungen an diese weiterhin unklar bliebe.
[69] 5.3.5. Dieses Ergebnis ist mit dem Zweck des – durch das ErbRÄG 2015 zur Schließung einer Rechtsschutzlücke ( Umlauft, Hinzu- und Anrechnung2 330 mwN) ausgedehnten – Auskunftsanspruchs nicht vereinbar. Es lässt außer Acht, dass die Privatstiftung bei Vermögenswidmung durch den Erblasser und Vorliegen einer von seinem Willen getragenen Begünstigtenstellung letztlich nur als zwischengeschaltete Stelle („Instrument“) für einen auf seinem Willen beruhenden Vermögenstransfer fungiert und insoweit einen „verlängerten Arm“ des Erblassers bildet ( Umlauft, Hinzu- und Anrechnung2 337; so schon zur Rechtslage vor Inkrafttreten des ErbRÄG 2015: 2 Ob 98/17a [Pkt 4.4.a]). Das hat den Gesetzgeber des ErbRÄG 2015 offenkundig dazu veranlasst, die Vermögenswidmung an eine Privatstiftung und die Einräumung der Stellung als Begünstigter ausdrücklich als der Hinzurechnung unterliegende Schenkungen zu definieren (vgl ErläutRV 688 BlgNR 25. GP 33).
[70] Wie Umlauft (Hinzu- und Anrechnung2 335) zutreffend betont, ist aus der ausdrücklichen gesetzlichen Verankerung einer Vermögenswidmung an eine Privatstiftung (§ 781 Abs 2 Z 4 ABGB) und der Einräumung der Stellung als Begünstigter einer Privatstiftung (§ 781 Abs 2 Z 5 ABGB) als hinzuzurechnende Schenkungen einerseits und der (den Anwendungsbereich erweiternden) (Neu-)Regelung des Auskunftsanspruchs in § 786 ABGB die gesetzgeberische Wertung abzuleiten, dass derjenige, dem die Rechtsordnung ein Recht (zur Hinzurechnung) einräumt, auch die Mittel (den Auskunftsanspruch) zur Verfügung haben soll, dieses Recht durchzusetzen.
[71] § 786 ABGB erweist sich daher gemessen an seiner immanenten Teleologie als lückenhaft (vgl RS0008866). Einerseits hat die Privatstiftung als Geschenknehmerin (§ 786 Fall 3 ABGB) nur über ihr gewidmetes Vermögen (§ 781 Abs 2 Z 4 ABGB) Auskunft zu geben. Andererseits geht aber auch der umfassende Auskunftsanspruch gegen die Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers (§ 786 Fall 1 und 2 ABGB) in Bezug auf Begünstigte und an sie erfolgte Ausschüttungen mangels rechtlicher Nachforschungsmöglichkeit des Nachlasses oder der Erben gegenüber der als bloßes Instrument zwischengeschalteten Privatstiftung regelmäßig ins Leere. Zwar ist im Einzelfall denkbar, dass ein Vertreter des Nachlasses oder ein Erbe aufgrund eines Zufalls Kenntnis von solchen Umständen erlangt hat. Das kann aber an der grundsätzlichen Untauglichkeit des gegen den Nachlass und die Erben gerichteten Auskunftsanspruchs, die sich aus den Auskunftsansprüche regelmäßig ausschließenden Regelungen des Privatstiftungsrechts ergibt, nichts ändern.
[72] Diese Lücke wurde vom Gesetzgeber offenkundig nicht bedacht. Um der ratio legis (Auskunftsrecht zur Ermöglichung des effektiven Geltendmachens von Pflichtteilsansprüchen) zum Durchbruch zu verhelfen, ist es daher geboten, den Auskunftsanspruch über pflichtteilsrelevante Zuwendungen an Dritte, der sonst nach § 786 Fall 1 und 2 ABGB nur gegen den Nachlass und die Erben besteht, in Bezug auf die Einräumung einer Begünstigtenstellung und die an sie erfolgten Ausschüttungen in analoger Anwendung dieser Bestimmung auch gegen die Privatstiftung einzuräumen.
[73] Das gilt auch dann, wenn im konkreten Fall nach § 786 Fall 3 ABGB ein Auskunftsanspruch gegen bekannte Begünstigte besteht. Denn wie bereits ausgeführt (oben Pkt 5.3.2.), sieht das Gesetz insofern gleichlaufende Ansprüche sowohl gegen den Nachlass und die Erben als auch gegen dritte Geschenknehmer vor. Durch die analoge Anwendung von § 786 Fall 1 und 2 ABGB auf die Privatstiftung wird diese gesetzliche Wertung auch für den vom Gesetzgeber nicht bedachten Fall umgesetzt, dass der Anspruch gegen den Nachlass und die Erben mangels eines – sonst regelmäßig bestehenden – Auskunftsrechts ins Leere geht.
[74] Dieses Ergebnis ist auch deshalb sachgerecht, weil die Privatstiftung in Bezug auf eine vom Erblasser eingeräumte Begünstigtenstellung und in Bezug auf die aus dem von ihm gewidmeten Vermögen erfolgten Ausschüttungen als bloß zwischengeschaltete Stelle fungiert und ohne weiteres über die entsprechenden Informationen verfügt.
[75] Zweifel darüber, ob bestimmte Ausschüttungen von der Hinzurechnung ausgeschlossen sein könnten, obwohl sie (zumindest teilweise) auf einer Vermögenswidmung durch den Erblasser beruhen, stehen dem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Diese Beurteilung obliegt vielmehr – wie auch jene des Vorliegens eines Ausnahmetatbestands nach § 784 ABGB (RS0133355) – ausschließlich dem Gericht im allfälligen Pflichtteilsprozess.
[76] 5.3.6. Allfällige Geheimhaltungsinteressen der Privatstiftung stehen einer Auskunftserteilung nicht entgegen. Der Gesetzgeber maß gerade Vermögensverschiebungen an oder über Privatstiftungen besondere pflichtteilsrechtliche Bedeutung bei, woraus die Wertung abzuleiten ist, dass Pflichtteilsberechtigte die Möglichkeit haben sollen, die für eine Hinzurechnung erforderlichen Informationen zu erlangen (vgl im Zusammenhang mit Unterhaltsfestsetzungsverfahren: 10 Ob 46/08z).
Kontext
Der Kläger war pflichtteilsberechtigt und begehrte nach dem Tod des Erblassers umfassende Auskünfte, um mögliche Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche prüfen zu können. Hintergrund war, dass der Erblasser zu Lebzeiten Vermögensdispositionen vorgenommen und Vermögen teilweise im Zusammenhang mit einer Privatstiftung übertragen bzw strukturiert hatte. Der Kläger vermutete, dass dadurch pflichtteilsrelevante Schenkungen oder sonstige unentgeltliche Vermögensverschiebungen erfolgt sein könnten.
Zur Klärung seiner Ansprüche verlangte der Kläger von der Beklagten – die als Beschenkte bzw Begünstigte solcher Vermögensdispositionen in Betracht kam – Auskunft über Zuwendungen des Erblassers, über Vermögensbewegungen sowie Einsicht in bestimmte stiftungsbezogene Unterlagen und Informationen über den Vermögensstand.
Die Beklagte bestritt den geltend gemachten Umfang des Auskunftsanspruchs. Im Verfahren stellte sich daher die Frage, wie weit der pflichtteilsrechtliche Auskunftsanspruch reicht, ob er auch Informationen über Stiftungsstrukturen erfassen kann und welche Grenzen solchen Informationsbegehren gesetzt sind.
Der OGH hatte damit im Kern zu beurteilen, in welchem Umfang ein Pflichtteilsberechtigter zur Vorbereitung möglicher Pflichtteilsergänzungsansprüche Auskunft verlangen kann, insbesondere wenn Vermögensverschiebungen über eine Privatstiftung erfolgt sein könnten.
PD Dr. Moritz Zoppel, LL.M. (Cambridge)
Privatdozent am Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht an der WU Wien
14.07.2026