Zivilverfahrensrecht

Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten – Darlegungspflicht pflichtteilsrelevanter Zuwendungen

AnwBl 2026/70 - Thomas Garber

§ 786 ABGB

Nach ständiger Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch nach § 786 ABGB muss der Anspruchswerber Umstände behaupten und beweisen, die auf pflichtteilsrelevante Zuwendungen des Erblassers schließen lassen.
Ob die festgestellten Umstände auf die Möglichkeit des Vorliegens von solchen pflichtteilsrelevanten Zuwendungen schließen lassen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung.
Mangels grundsätzlichen Bestehens eines Auskunftsanspruchs kommt der Lösung der von der Klägerin als erheblich angesehenen Rechtsfrage nur theoretische Bedeutung zu. Fehlende Relevanz für die Entscheidung des zu beurteilenden Falls schließt das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage aus.
Fragen der Entwicklung des Nachlassvermögens nach dem Tod der Erblasserin können sich im Zusammenhang mit dem Auskunftsanspruch nach § 786 ABGB, der auf pflichtteilsrelevante Zuwendungen vor dem Tod der Erblasserin abzielt, nicht stellen.

OGH 23. 10. 2025, 2 Ob 144/25b

Kontext

Die klagende Partei machte als pflichtteilsberechtigte Tochter gegen die Verlassenschaft nach ihrer Mutter einen Auskunftsanspruch geltend. Sie begehrte Informationen über mögliche pflichtteilsrelevante Zuwendungen der Erblasserin. Die Vorinstanzen wiesen das Begehren ab, weil keine Umstände festgestellt werden konnten, die auf solche Zuwendungen schließen lassen. Im außerordentlichen Revisionsverfahren stellte sich insbesondere die Frage, welche Anforderungen an die Darlegungspflicht des Pflichtteilsberechtigten zu stellen sind und ob weitergehende Fragen – etwa zur Entwicklung des Nachlassvermögens nach dem Tod der Erblasserin oder zur Reichweite kontenbezogener Auskunftsansprüche – für die Entscheidung präjudiziell sein können.

Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht