Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO – geänderte Verhältnisse und Fortbestehen der Unzumutbarkeit des Zusammenlebens
AnwBl 2026/62 - Thomas Garber
§§ 382b, 399 EO
Gemäß § 399 EO kann wegen geänderter Verhältnisse die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung begehrt werden. Die Aufhebung setzt voraus, dass sich die Verhältnisse, in Anbetracht derer die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, derart geändert haben, dass sich diese Verfügung zur Sicherung der antragstellenden Partei nicht mehr als erforderlich erweist, dass demnach wegen Änderung der Verhältnisse keine Gefahr für die gefährdete Partei mehr besteht.
Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit des Zusammenlebens nach § 382b EO maßgeblich sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der bereits – auch schon länger zurückliegenden – angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe sowie bei – ernst gemeinten und als solche verstandenen – Drohungen die Wahrscheinlichkeit deren Ausführung.
Die Ausübung von „Psychoterror“ rechtfertigt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO dann, wenn dadurch die psychische Gesundheit der gefährdeten Partei erheblich beeinträchtigt wird.
Die mit einem Scheidungsverfahren üblicherweise verbundene nervliche Belastung ist noch keine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit.
Ob ausgehend von diesen Grundsätzen ein bestimmtes Verhalten einer Person gegenüber unzumutbar ist, stellt als Einzelfallentscheidung grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage dar.
Aus welchen Gründen die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens weiter besteht, ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 399 EO nicht relevant, weil es nur darauf ankommt, ob sich die Verhältnisse derart geändert haben, dass sich die Verfügung zur Sicherung der antragstellenden Partei nicht mehr als erforderlich erweist.
OGH 19. 11. 2025, 7 Ob 187/25p
Kontext
Zwischen den Ehegatten bestand seit mehreren Jahren eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO, mit der dem Antragsgegner die Rückkehr in die frühere Ehewohnung untersagt worden war. Die Geltungsdauer der Verfügung war an die rechtskräftige Beendigung des Scheidungsverfahrens geknüpft, das seit einiger Zeit ruhte. Der Antragsgegner begehrte die Aufhebung der einstweiligen Verfügung mit der Begründung, es sei seit vielen Jahren zu keinen weiteren tätlichen Angriffen gekommen und es bestünden kaum mehr rechtliche Berührungspunkte zwischen den Parteien. Die Antragstellerin wandte ein, dass sich die für die Erlassung der Verfügung maßgeblichen Umstände nicht geändert hätten und ein Zusammenleben weiterhin unzumutbar sei. Zu klären war insbesondere, unter welchen Voraussetzungen von „geänderten Verhältnissen“ im Sinn des § 399 EO auszugehen ist und welche Bedeutung fortdauernden psychischen Belastungen für die Beurteilung der Unzumutbarkeit des Zusammenlebens zukommt.
Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht