Verwaltungsverfahrensrecht

Aufforderung zur Geltendmachung von Tatsachen und Beweismitteln gem § 41 Abs 2 Satz 3 AVG

AnwBl 2025/196 - Mathis Fister

§ 41 Abs 2 AVG

Ohne Hinweis auf die eintretenden Folgen gem § 41 Abs 2 Satz 3 AVG muss das Verwaltungsgericht auch einen nach Ablauf der in der Ladung gesetzten Frist gestellten Beweisantrag berücksichtigen.

VwGH 13. 1. 2025, Ra 2024/12/0092

Aus den Entscheidungsgründen

§ 41 Abs 2 AVG (seit der Novelle BGBl I 2018/57 und einer legistischen Berichtigung durch BGBl I 2023/88) sieht eine Regelung vor, wonach eine Ladung zu einer mündlichen Verhandlung „unter Hinweis auf die gem § 39 Abs 3 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten“ kann, „binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen“. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht den Revisionswerber in der Ladung zur mündlichen Verhandlung aufgefordert, „gem § 41 Abs 2 AVG in Verbindung mit § 39 Abs 4 AVG“ alle ihm bekannten Tatsachen und Beweismittel „bis spätestens 7. 6. 2024 einlangend geltend zu machen“.

§ 41 Abs 2 AVG verlangt ausdrücklich den „Hinweis auf die . . . eintretenden Folgen“. Ein entsprechender Hinweis auf die Folgen einer Versäumung der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist war der an den Revisionswerber ergangenen Ladung aber nicht zu entnehmen. Schon aus diesem Grund kam dem Umstand, dass der Revisionswerber den Beweisantrag erst nach Ablauf der in der Ladung zur mündlichen Verhandlung gesetzten Frist gestellt hatte, kein Begründungswert für die Nichtberücksichtigung seines Beweisantrags zu. Das Verwaltungsgericht hat daher das betreffende Vorbringen und den Beweisantrag ohne taugliche Begründung für unbeachtlich gehalten.

Kontext

Mit der Novelle BGBl I 2018/57 wurde § 41 Abs 2 AVG neu gefasst. Nach Satz 3 leg cit „kann“ die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung „unter Hinweis auf die gem § 39 Abs 4 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen“. Diese Bestimmung kommt auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zur Anwendung (§ 17 VwGVG). In der Praxis sind entsprechende Aufforderungen in Ladungen sehr häufig enthalten.

Anmerkungen

Welche Rechtsfolgen es nach sich zieht, wenn die Partei die gesetzte Frist zur Geltendmachung von Tatsachen und Beweismitteln versäumt, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Im vorliegenden Erkenntnis äußert sich der VwGH, soweit zu sehen, erstmals zu dieser Frage. Geklärt wird allerdings nur, dass nach Ablauf der gesetzten Frist erstattetes Vorbringen und Beweisanträge jedenfalls dann beachtlich bleiben, wenn in der Ladung der in § 41 Abs 2 AVG vorgesehene Hinweis fehlt. Ob ansonsten „das Unterbleiben einer Begründung für die Nichteinhaltung der gesetzten Frist [. . .] ohne Weiteres zur Unbeachtlichkeit eines nach Fristablauf erstatteten Vorbringens oder Beweisantrags führt“, ließ der VwGH hingegen ausdrücklich offen und ist auch in der Literatur noch nicht eindeutig geklärt.1 Es wird daher gem § 41 Abs 2 Satz 3 AVG gesetzten Fristen auch weiterhin mit der gebotenen anwaltlichen Vorsicht begegnet werden müssen.2

RA Univ.-Prof. Dr. Mathis Fister

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Rechtsanwalt in Wien


1 Siehe etwa Hengstschläger/Leeb, AVG (8. Lfg 2021) § 41 AVG Rz 22/1 ff mwN; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht12 (2024) Rz 286; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit8 (2025) Rz 311.

2 Siehe aber zur Relativierung des § 41 Abs 2 Satz 3 AVG durch den Grundsatz der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit Hengstschläger/Leeb, AVG (8. Lfg 2021) § 41 AVG Rz 22/3.