Im Gespräch

Anwaltliches Beratungsfeld ADR

Interview mit Mag. Anne-Karin Grill

Nicht immer müssen Auseinandersetzungen vor Gerichten geklärt werden. In bestimmten Konstellationen bevorzugen Parteien aus praktischen und ökonomischen Überlegungen oder weil sie dem Gegner nach der konstruktiven Klärung der Angelegenheit weiter verbindlich gegenübertreten möchten, alternative Streitbeilegungsmethoden (ADR). Wir haben mit der Rechtsanwältin Mag.aAnne-Karin Grill gesprochen, die unter anderem im Bereich Wirtschaftsmediation spezialisiert ist.

Beschreiben Sie bitte einen typischen Sachverhalt, der sich für ADR eignet.

Wenn Mandanten an mich herantreten und um eine Empfehlung bitten, lege ich zunächst großen Wert auf eine offene Sachverhaltsschilderung. Ist die Faktenlage nicht eindeutig, stehen keine reinen Rechtsfragen im Raum, oder besteht ein nachhaltiges (wirtschaftliches) Interesse an der weiteren Zusammenarbeit mit dem Streitgegner, sind das bereits gute erste Indikatoren. Sollen also keine Brücken verbrannt werden und das bestehende Problem aus der Welt geschafft werden, ohne dass ein strategisches Bedürfnis besteht, durch eine Gerichtsentscheidung einen bestimmten rechtlichen status quo herzustellen, dann empfiehlt sich ein ADR-Verfahren. Ich meine damit ADR-Verfahren im engeren Sinne, also etwa Schlichtung, Mediation und andere etablierte nicht-konfrontative Methoden. 

Bisweilen werden Gerichtsverfahren bewusst angestrengt, um Fakten zu schaffen bzw eine Botschaft zu senden – an den konkreten Streitgegner, an Mitbewerber, oder den Markt im Allgemeinen. Wenn das alles jedoch nicht im Vordergrund steht, dann ist ein ADR-Verfahren eine gute Wahl. Also: eher faktenintensive Ausgangslage, keine reinen Rechtsfragen, (wirtschaftliches) Interesse an nachhaltigen Perspektiven.

Und dann würden Sie Ihren Mandanten aktiv dazu raten, ein ADR-Verfahren anzustreben?

Ja, unbedingt. Gerade weil wir in Österreich keine gesetzliche Grundlage für die verpflichtende Durchführung von ADR-Verfahren haben, muss die Möglichkeit der Nutzung von alternativen Streitbeilegungsmethoden beraterseitig aufgezeigt werden. Entweder in der Phase der Vertragsgestaltung oder später, wenn es zum Streit kommt oder dieser bereits in vollem Gange ist. ADR-Verfahren werden in Österreich also ausschließlich auf freiwilliger Basis auf Schiene gebracht. Üblicherweise läuft es so ab, dass die beratenden Rechtsanwälte beauftragt werden, wechselseitig abzuklären, ob ein ADR-Versuch unternommen werden soll. Wenn Einigkeit besteht, wird das Verfahren aufgegleist. Dieses wird von A bis Z privatautonom durchgeführt. Für den konkreten Ablauf sind eine ganze Reihe von Festlegungen zu treffen: welche Art des Verfahrens wird angestrebt (in den meisten Fällen wird für ein klassisches Mediationsverfahren optiert), wer ist die neutrale Person in der Mitte, die mit den Parteien und ihren Rechtsanwälten arbeitet, wo und wann und voraussichtlich wie oft trifft man zusammen, um den Konflikt zu bearbeiten, welche Teilnehmer braucht es konkret, und vieles mehr, je nachdem was im konkreten Fall als hilfreich erachtet wird. Man legt auch fest, ob sich die neutrale Person rein fazilitativ einbringt (Unterstützung ausschließlich durch kommunikative Methoden) oder auch evaluativ unterstützt (Beisteuerung von eigenen Lösungsvorschlägen). Zudem macht man sich natürlich auch Gedanken darüber, welches Zeitfenster man für das ADR-Verfahren vorsieht, ob es an der Schnittstelle zu einem anderen Verfahren durchgeführt werden soll (etwa Schiedsverfahren oder Gerichtsprozess), und nach welcher Maßgabe ein möglicherweise bereits im Tandem laufendes Verfahren zu unterbrechen bzw fortzusetzen ist. Das alles sind keine prozeduralen Banalitäten und für das Gelingen des Streitbeilegungsprozesses essentiell. 

Wie sieht ein übliches Setting in einem Mediationsverfahren aus? Sind beide Parteien anwaltlich vertreten?

In meinen Konstellationen – ich bin im Bereich Wirtschaftsmediation tätig – ist es inzwischen ganz etabliert, dass Rechtsanwälte das Verfahren begleiten. Und ich sehe erfreulicherweise auch zunehmend, dass die Kolleginnen und Kollegen ein Kompetenzprofil für Mediationsberatung aufgebaut haben und sehr genau wissen, was ihre Rolle im Mediationsverfahren ist. Das soll heißen, dass im eigentlichen Verhandlungsprozess ihre zentrale Rolle als Berater des Mandanten in den Vordergrund tritt. Sie fördern die Mechanismen der Mediation durch zielgerichtete Interventionen, zeigen rechtliche rote Linien auf, etwa dahingehend was parteiautonom geregelt werden kann und was nicht. Schließlich und entscheidend unterstützen sie die Gestaltung des Abschlusses der Mediation, dh die juristische Aufbereitung des Mediationsvergleichs. Das die jeweilige Mediationspartei begleitende Juristenteam (international hat sich hierfür der Begriff Mediation Counsel etabliert) ist federführend bei der juristischen Abbildung der abschließenden Einigung und stellt professionell sicher, dass der in der Mediation getroffene Vergleich letztlich auch vollstreckbar ist.

Und die Person in der Mitte, ist das dann auch eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt?

Das muss nicht zwingend so sein. Ich trete jedoch dafür ein, gerade im Bereich komplexer wirtschaftlicher Streitigkeiten mit einschlägig qualifizierten und auch anwaltlich ausgebildeten Mediatoren zu arbeiten. 

Das Bundesministerium für Justiz führt bekanntermaßen die Liste eingetragener Mediator:innen. Was spricht dafür, als Mediator ausgerechnet eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt auszuwählen?

In der Liste der eingetragenen Mediatoren finden sich selbstverständlich auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Ich selbst habe noch nie anhand dieser Liste einen Mediator gesucht bzw ausgewählt, was aber insbesondere damit zu tun hat, dass mir ein breites Netzwerk zur Verfügung steht und ich daher auf die Liste als qualitativer Orientierungspunkt nicht angewiesen bin. 

Die Mediatoren, die in der Liste des Justizministeriums geführt werden, sind nach Maßgabe des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes (ZivMediatG) in Österreich qualifiziert. Sie haben einen durchaus rigorosen Ausbildungsprozess durchlaufen, der auch eine starke psychologische Komponente beinhaltet. Die Listung stattet die so qualifizierten Mediatoren mit gewissen Privilegien, zB Vertraulichkeitsschutz durch das Vernehmungsverbot in § 320 Abs 4 ZPO, aus. Für eingetragene Rechtsanwälte, die auch mediativ tätig sind, sind diese Privilegien weniger maßgeblich, da das Berufsrecht ohnehin durchschlägt. Für Anwaltsmediatoren bindend sind in dieser Hinsicht die Richtlinien für die Tätigkeit von Rechtsanwälten im Rahmen von Mediation (RL-Mediation). Darin ist unmissverständlich festgelegt, welche Fälle aufgegriffen werden dürfen und wie das Rollenverständnis – insbesondere über das Mediationsverfahren hinaus – zu sein hat. Insofern würde ich also meinen, dass das Feld viel breiter ist, als jenes der Persönlichkeiten, die auf der Liste der eingetragenen Mediatoren zu finden sind. 

Welchen Vorteil hätte es, zB zum Vienna International Arbitral Centre (VIAC) zu gehen?

Sie sprechen die Möglichkeit eines sogenannten institutionellen ADR-Verfahrens an. Das VIAC ist in Österreich die führende Institution was die professionelle Administrierung von ADR-Verfahren anbelangt. Institutionelle ADR-Verfahren haben aus meiner Sicht wesentliche Vorteile: erstens kann vorausgesetzt werden, dass zwischen den Parteien bereits vertraglich ein Commitment zu ADR festgeschrieben ist, nämlich in Form einer gestaffelten Streitbeilegungsklausel, die eine ADR-Achse vorsieht. Damit ist auch der zweite Schritt getan und der Ablauf in Grundzügen festgelegt, nämlich in Form der Regeln, die von der Institution vorgegeben sind. Gerade Parteien, die noch nie an einem ADR-Verfahren beteiligt waren, orientieren sich gerne an derart vorgegebenen Regeln, denn damit wissen sie vorab, worauf sie sich einlassen. Auf dieser Grundlage läuft die eigentliche Verfahrenseinleitung auch formalisiert ab. Eine Partei bzw die Parteien gemeinsam stellen – meist durch die Rechtsanwälte – den Antrag auf Verfahrenseinleitung, die Institution prüft ihre Zuständigkeit, nimmt die notwendigen initialen Zustellungen vor und kümmert sich um die Einhebung der Kostenvorschüsse. Sie kann bei Bedarf auch bei der Bestellung des Mediators eingebunden werden. Die eigentliche Konfliktbearbeitung bleibt von administrativen Notwendigkeiten befreit und der Fokus kann ausschließlich auf der Bearbeitung der Parteieninteressen liegen. In nicht institutionell geführten, so genannten ad hoc Verfahren verbleibt der Administrativaufwand im Wesentlichen beim Mediator.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eignen sich bestens als Mediatoren.

Und außerhalb der institutionellen Verfahren ist man völlig frei in der Verfahrensgestaltung?

Ja, genau. Insofern kommt der Person des Neutralen eine ganz wichtige Rolle zu. Es liegt im Wesentlichen in den Händen dieser Person, selbstverständlich in enger Abstimmung mit den Parteien, wie sich der Prozess im Einzelnen gestaltet, welche Schwerpunkte gesetzt werden, etwa in welcher Reihenfolge und in welchem Setting die identifizierten Themen bearbeitet werden, etc. Insbesondere aus der Perspektive der process skills in ADR-Verfahren denke ich, dass einschlägig geschulte Rechtsanwälte beste Voraussetzungen für mediative Streitbearbeitung mitbringen. Mit der anwaltlichen Ausbildung kommt einfach ein gewisses Selbstverständnis für Form und Struktur. Hinzu kommt die durch den Quellberuf gegebene Eignung, allfällige rechtliche Themen mit den Parteien (tatsächlich in enger Zusammenarbeit mit dem einschreitenden Mediation Counsel) im Sinne von Realitätschecks zu bearbeiten. Konkret meine ich damit etwa die Einordnung möglicherweise bereits bestehender Einschätzungen über die Erfolgsaussichten in einem Gerichts- oder Schiedsverfahren, das im Fall des Scheiterns des ADR-Verfahrens einzuleiten ist. Diese Übung hat oft maßgeblichen Einfluss auf die Bewertung von Einigungsoptionen bzw Nichteinigungsalternativen.

Was heißt „einschlägig geschult“, die Ausbildung nach dem ZivMediatG?

Entweder diese Ausbildung, oder eine der vielzähligen anderen, die in Österreich aber auch international angeboten werden. Ich selbst habe meine Ausbildung beim Center for Effective Dispute Resolution (CEDR) in London gemacht, weil in meiner Tätigkeit grenzüberschreitende Sachverhalte und das Verhandeln in Fremdsprachen im Vordergrund stehen. Ich arbeite sowohl als Mediatorin als auch als Mediation Counsel eng an der Schnittstelle zum internationalen Schiedsverfahren. Jemand, der sich im Bereich ADR qualifizieren möchte, findet inzwischen tatsächlich eine Vielzahl von Ausbildungsmöglichkeiten, die auf individuelle Interessen und Schwerpunktbereiche zugeschnitten sind. Auch die Standesvertretung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bietet über AWAK bzw AVM wunderbare Fortbildungsmöglichkeiten an – für Mitglieder unserer Berufsgruppe intuitiv eine erste Anlaufstelle, um sich in Richtung ADR ein Grundrüstzeug zuzulegen und auch in diesem Bereich beratend tätig zu werden. Wer sich weniger in der Rolle des Neutralen wiederfindet und lieber begleitend beratet, findet inzwischen auch konkret auf diese Rolle des Mediation Counsel zugeschnittene Ausbildungen.

Sie haben gesagt, dass sich eine Rechtsanwältin bzw ein Rechtsanwalt gut als Mediator eignet. Warum?

Ich glaube es ist vorrangig die Verfahrenskompetenz im Sinne einer natürlichen Herangehensweise an strukturierte Verhandlungsprozesse. Das ist einfach Teil des Berufsbildes. Hinzu kommt der Instinkt des Juristen, nachhaltige (soll heißen juristisch belastbare) Lösungen zu erarbeiten. In den Konstellationen, die ich in der Vergangenheit begleiten durfte, habe ich auch sehr stark den Eindruck gewonnen, dass es den Parteien durchaus wichtig ist, dass der oder die Neutrale Fachkompetenz mit an den Tisch bringt. Etwa wenn es sich um eine Gesellschafterstreitigkeit handelt, oder wenn eine Privatstiftung betroffen ist. Rechtsanwälte nähern sich intuitiver an die sich in diesen Kontexten stellenden Streitfragen an und können sich so, wenn es von beiden Streitteilen auch gewünscht ist, über das rein Kommunikative hinaus in den Streitbeilegungsprozess einbringen. Je komplexer der Streitfall wird, desto intensiver habe ich den Wunsch von Parteien erkannt, mit der bzw dem Neutralen eine Diskussion auf Augenhöhe zu führen. Das können Anwaltsmediatoren definitiv bieten. Mediation ist auch sehr stark Kommunikation. Viele Anwältinnen und Anwälte bringen auch hierfür gute Voraussetzungen mit.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind Unternehmer, die ihre Kanzlei wirtschaftlich am Leben halten müssen. Kann man mit Mediationen überhaupt so viel verdienen wie mit streitigen Verfahren?

Das kann ich für mich und meine Tätigkeit als Mediatorin und Mediation Counsel bestätigen. Man sollte auch nicht vergessen: a happy client is a returning client. Eine Partei, die jahrelang prozessiert hat, wird nicht so bald Appetit auf einen weiteren Prozess haben. Wurde ein Konflikt rasch und effizient beigelegt, steigt das Vertrauen in die Beratung und der Anwalt wird zunehmend strategisch beigezogen, soll heißen bereits lange bevor ein Sachverhalt strittig wird oder wenn Verhandlungen professionell geführt werden sollen. Durch meine Mediationstätigkeit ist es mir jedenfalls gelungen, langfristige Mandantenbeziehungen aufzubauen. Das hat für mich einen großen Wert!

a happy client is a returning client

Man darf ADR-Verfahren auch nicht kategorisch auf maximal zwei Verhandlungstage limitieren. Mir ist selbstverständlich klar, dass ADR-Tools hauptsächlich mit Zeit und Kostenersparnis – vor allem im Vergleich zu traditionellen Streitbeilegungsmethoden – beworben werden. Das ist aber doch ein bisschen verkürzt. Die Leistungen der oder des Neutralen bzw des Mediation Counsel beschränken sich selbstverständlich nicht auf die eigentliche Mediationssitzung. Professionelle ADR-Verfahren sind zwangsläufig mit intensiver Vorbereitungs- und Nachbereitungszeit verbunden. Diese wird selbstverständlich von den Parteien honoriert, die das Honorar der oder des Neutralen standardmäßig zu gleichen Teilen tragen. Für die eigenen Kosten kommen sie selbst auf. 

Auch die Parteien denken wirtschaftlich. Bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs fallen gem § 33 TP 20 Abs 1 lit b GebG 2% Vergleichsgebühr an (keine anhängige Rechtsstreitigkeit). Verglichen mit den gerichtlichen Pauschalgebühren gem § 32 TP 1 GGG sind außergerichtliche Streitbeilegungen ab einem Streitwert von ca € 525.000,- damit sogar teurer als der Gang zu Gericht – wohlgemerkt sofern das Verfahren nach der I. Instanz beendet ist. Bemerken Sie in der Praxis, dass die bestehende Vergleichsgebühr Parteien hemmt, eine Mediation in Anspruch zu nehmen?

Die österreichischen Vergleichsgebühren sind ein Unikum, das es bisweilen schwer macht, außergerichtliche Streitbeilegungsmethoden in Österreich mit gutem Gewissen zu promoten. Gerade Parteien aus dem Ausland, die sich auf eine Wirtschaftsmediation mit Sitz in Wien einlassen, erwischt es kalt, wenn man ihnen erklärt, dass der österreichische Fiskus partizipiert, selbst wenn die Einigung ohne Einbindung staatlicher Strukturen – sprich der Gerichte – privatautonom herbeigeführt wird. 

Zur Veranschaulichung: ich war als Mediation Counsel in einem Mediationsverfahren involviert, in dem wir uns nach langwierigen Verhandlungen mit der italienischen Gegenseite auf einen Vergleich geeinigt hatten. Der Streitwert lag im zweistelligen Millionenbereich. Schlussendlich kam das Thema Vergleichsgebühr auf und hätte uns fast den Abschluss des Vergleichs gekostet. Dank des Geschicks des Mediators ist es gelungen, auch in diesem Punkt eine Regelung zwischen den Parteien zu finden. Die Herausforderung – Umgang mit einer zusätzlichen Kostenposition, die mit dem eigentlichen Sachverhalt nichts zu tun hatte – war nicht zu unterschätzen. Der Handschlag zwischen den Parteien war ein richtig toller Moment!

Die Community hat sich jedenfalls sehr gefreut, die Abschaffung der Vergleichsgebühren im Programm der Regierung Stocker wiederzufinden. Bislang scheint es aber leider so zu sein, dass sich in der Umsetzung nichts tut.

Der ÖRAK wird sich jedenfalls weiter dafür einsetzen, dass das, was im Regierungsprogramm steht, auch umgesetzt wird.

Kolleginnen und Kollegen bei der UNO haben mir in der Vergangenheit durchaus angeboten, Mediationen am UNO-Sitz durchzuführen und damit Exterritorialität sicherzustellen. Man kann für die Unterfertigung des Mediationsvergleichs natürlich auch nach Bratislava oder in eine andere schöne grenznahe Stadt fahren. Die Vertragsurkunde darf dann nur nicht nach Österreich verbracht werden. Österreichische Mediationsprofis denken Gebührenvermeidungsstrategien immer mit! 

Viele Berufsordnungen haben Schlichtungsklauseln vorgesehen, um Streitigkeiten zwischen zwei Berufsangehörigen außergerichtlich beizulegen. Allerdings handelt es sich dabei meist um fakultative Schlichtungsverfahren bzw zeigt der OGH-Beschluss 9 Ob 39/25p vom 20.11.2025 auf, dass strenge Maßstäbe an das Bestimmtheitsgebot dieser Schlichtungsklauseln anzulegen sind, um als obligatorisch zu gelten. Welchen Stellenwert haben derartige Schlichtungsverfahren in der Praxis?

Sie zeigen damit jene limitierten Konstellationen in Österreich auf, wo Streitparteien schrittweise in einen Streitbeilegungsprozess eintreten können. Es ist gewollt, dass zunächst die weniger konfrontative Methode, also die Schlichtung, zum Einsatz kommt und erst bei Scheitern der Schlichtung Rechtsschutz bei den Gerichten gesucht wird.

Die von Ihnen genannte OGH-Entscheidung ist gar nicht so problematisch, wie sie auf den ersten Blick erscheinen mag. Der OGH hat aus meiner Sicht durchaus hilfreich festgehalten, welche Regelungsinhalte in gestaffelten Streitbeilegungsklauseln abgebildet sein müssen, damit vorgeschaltete weniger konfrontative Streitbelegungsmethoden gesichert genützt werden können. Konkret bedeutet das: sofern der Bestellmodus für die oder den Neutralen, die Anzahl und die Qualifikation der involvierten Neutralen, der Ort, wo die Verhandlungen stattfinden sollen, und das konkrete ADR-Zeitfenster (nach EGMR-Judikatur sind sechs Monate Prozesssperre jedenfalls angemessen) geregelt ist, ist die vertragliche Vorschaltung eines ADR-Verfahrens, das den ordentlichen Rechtsweg für eine gewisse Zeit ausschließt, im Hinblick auf due process jedenfalls unverfänglich und bindend. 

Liegt das nun an den Parteien oder müssen die Berufsstände ihre Schlichtungsklauseln dahingehend präzisieren?

Es liegt an uns allen. Parteien, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in ihrer Beratungspraxis und Organisationen müssen ihre Streitbeilegungs- und Schlichtungsklauseln entsprechend überarbeiten. Die Musterklauseln des VIAC sind zB schon entsprechend angepasst. Das bedeutet, Sie müssen das Rad nicht komplett neu erfinden, wenn Sie eine gestaffelte Streitbeilegungsklausel in einen Vertrag aufnehmen wollen. Die Musterklauseln sind über die Website des VIAC abrufbar.

Vielen Dank für das Gespräch!

Mag. Anne-Karin Grill, M.A. (Georgetown), FCIArb

geb 1977; studierte Rechtswissenschaften in Wien und Politikwissenschaften an der School of Foreign Service der Georgetown University in Washington, D.C.; seit 2010 selbständige Rechtsanwältin in Wien; seit 2025 Mitglied des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien. 

Mitglied des Mediation Advisory Board des Vienna International Arbitral Centre (VIAC) in Wien sowie des Panel of Conciliators des International Centre for the Settlement of Investment Disputes (ICSID) in Washington, D.C. und des CEDR Platform to Business Amazon Mediation Panel in London; Fellow of the Chartered Institute of Arbitrators in London.

Fotos: Werner Himmelbauer