Antragslegitimation zur Anfechtung eines Vaterschaftsanerkenntnisses nach dem Tod des Anerkennenden
AnwBl 2026/72 - Thomas Garber
§ 142 ABGB
Nach § 142 ABGB kann die Feststellung der (Nicht-)Abstammung nach dem Tod der betroffenen Person von den Rechtsnachfolgern oder gegen diese bewirkt werden. Unter „Rechtsnachfolger“ iSd § 142 ABGB sind nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre nur die Gesamtrechtsnachfolger, also die Erben, zu verstehen, bis zur Einantwortung jedoch der ruhende Nachlass als Inbegriff der Rechte und Pflichten des Verstorbenen. Die bloße Blutsverwandtschaft mit dem verstorbenen Kind oder dem präsumtiven Vater ist für die Qualifikation als Rechtsnachfolger nicht ausreichend, ebenso wenig genügt ein etwaiges rechtliches Interesse.
Wieso im hier zu beurteilenden Fall, in dem die Antragstellerin als gesetzliche Erbin ihres Sohnes nur im Fall der Beseitigung der Abstammung der Antragsgegnerin vom Verstorbenen zum Zug kommen könnte, anderes gelten sollte, ist nicht ersichtlich.
OGH 18. 11. 2025, 2 Ob 171/25y
Kontext
Die Antragstellerin begehrte die Rechtsunwirksamerklärung eines von ihrem mittlerweile verstorbenen Sohn abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses. Sie stützte ihren Antrag darauf, dass der Verstorbene kurz vor seinem Tod Zweifel an der Abstammung des Kindes erlangt habe und sie selbst bei Beseitigung der Abstammung gesetzliche Erbin würde. Die Vorinstanzen wiesen den Antrag mangels Antragslegitimation zurück. Im Revisionsrekurs stellte sich insbesondere die Frage, ob Personen, die nicht Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen sind, allein aufgrund eines möglichen zukünftigen Erbrechts oder eines rechtlichen Interesses zur Antragstellung in Abstammungssachen nach § 142 ABGB berechtigt sind.
Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht