Anerkennung eines Schweizer Konkursverfahrens und Unterbrechung eines österreichischen Zivilprozesses
AnwBl 2026/11 - Thomas Garber, Christoph G. Paulus
§§ 7, 231, 240 IO; Art 7, 18 EuInsVO
Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über eine Sache oder ein Recht der Masse ist nach § 231 IO das Recht des Staats maßgebend, in dem der Rechtsstreit anhängig ist.
OGH 5. 8. 2025, 5 Ob 186/24z
Aus den Entscheidungsgründen
Nach Schweizer Konkursrecht verliert mit Konkurseröffnung die Schuldnerin – konkret die konkursite Gesellschaft und deren Organe – das Verfügungsrecht über ihr Vermögen; dieses geht auf die Konkursverwaltung bzw Gläubigergesamtheit über. Zivil- und Verwaltungsverfahren, in denen die Schuldnerin Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, werden – von Ausnahmen abgesehen – mit der Konkurseröffnung eingestellt (Art 207 des Schweizer Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]; vgl auch 8 Ob 21/22d mwN).
Gemäß § 221 Abs 1 IO gilt für Insolvenzverfahren, die Voraussetzungen für ihre Eröffnung und ihre Wirkungen – soweit in den §§ 222 bis 235 IO nichts anderes bestimmt ist – das Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet wird (lex fori concursus). Eine vergleichbare Regelung enthält auch Art 7 der Verordnung (EU) 2015/848 vom 20. 5. 2015 über Insolvenzverfahren (EuInsVO). Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über eine Sache oder ein Recht der Masse ist nach § 231 IO das Recht des Staats maßgebend, in dem der Rechtsstreit anhängig ist. Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen Art 18 EuInsVO. Unter Art 18 EuInsVO bzw § 231 IO fällt jedenfalls eine allfällige Unterbrechungswirkung und -dauer einschließlich der Regelung der Fortsetzung (RS0119846; 8 Ob 21/22d mwN; 1 Ob 78/24p; Trenker in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 [2022] § 18 EuInsVO Rz 9; Trenker in Laimer, IPR Praxiskommentar [2024] § 231 IO Rz 1f).
Die Wirkungen eines ausländischen Insolvenzverfahrens auf anhängige massebezogene Rechtsstreitigkeiten richten sich daher jedenfalls nach österreichischem Recht, weil sowohl das österreichische Internationale Insolvenzrecht als auch die EuInsVO zu diesem Ergebnis führen (1 Ob 78/24p mwN).
Nach § 7 Abs 1 IO werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 IO genannten Streitigkeiten, unterbrochen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ihre Wirkungen sind auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (RS0036752 [T 12, T 32]).
Voraussetzung für die Unterbrechung iSd § 7 IO ist, dass das Schweizer Konkursverfahren in Österreich anzuerkennen ist. Für die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren ist kein besonderes Verfahren vorgesehen; sie erfolgt ipso iure und ist daher in jedem Verfahren als Vorfrage zu beurteilen (VwGH 2013/15/0062; Oberhammer in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 240 KO Rz 4).
Gemäß § 240 Abs 1 IO werden die Wirkungen eines in einem anderen Staat eröffneten Insolvenzverfahrens und die in einem solchen Verfahren ergangenen Entscheidungen in Österreich anerkannt, wenn der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners im anderen Staat liegt (Z 1) und das Insolvenzverfahren in den Grundzügen einem österreichischen vergleichbar ist, insbesondere österreichische Gläubiger wie Gläubiger aus dem Staat der Verfahrenseröffnung behandelt werden (Z 2).
Das Konkursverfahren in der Schweiz ist in den Grundzügen einem österreichischen vergleichbar und werden insbesondere österreichische Gläubiger wie Gläubiger aus der Schweiz behandelt, sodass das Schweizer Konkursverfahren im vorliegenden Fall in Österreich anzuerkennen ist (vgl 8 Ob 21/22d mwN).
Daraus folgt, dass das Verfahren gemäß § 7 Abs 1 IO unterbrochen wurde. Zwar ist das Konkursverfahren in der Schweiz mittlerweile beendet. Die Fortsetzung des Verfahrens bedarf aber auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens eines Aufnahmeantrags und eines Aufnahmebeschlusses; das unterbrochene Verfahren wird nicht schon durch die Insolvenzaufhebung wieder aufgenommen (RS0037218; 9 Ob 321/98s; 4 Ob 74/09z; Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5 [2019] § 159 ZPO Rz 11; §§ 164–166 Rz 5; Jelinek in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 [2022] § 7 Rz 34). Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen (vgl RS0037039; RS0036752).
Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht
Anmerkungen
Von einer allgemeinen, nicht-juristischen Warte aus gesehen, haben die Gerichte in dem vorliegenden Fall mit der großen Frage zu tun, wie es um Europa und seine Einheitlichkeit bestellt ist. Sowohl materiell- wie auch formell-rechtlich geht es darum, ob Rechtsschutz gewährt werden kann, wenn ein maltesischer Glücksspielanbieter einen österreichischen Kunden hat, der seine eventuell bestehenden Ansprüche an ein schweizerisches Unternehmen veräußert hat, das seinerseits während des von ihm in Österreich eingeleiteten Gerichtsverfahrens in Konkurs fällt. Was in einem vereinten Europa geradezu problemlos aufzulösen wäre, wirft im gegenwärtigen Europa mit seinen Grenzen und je unterschiedlichen Rechtsordnungen eine Vielzahl von Problemen auf. Der OGH löst eines von ihnen.
Im Einzelnen: Wie schon angedeutet, ist die Beklagte eine maltesische Gesellschaft, die Online-Glücksspiele anbietet und damit grenzüberschreitend tätig ist. Sie hat – fast möchte man sagen: natürlich – keine österreichische und wohl auch sonst keine Lizenz nach dem Recht irgendeines weiteren Staats, in dem man sich auf der Website vergnügen (und Geld verlieren) kann. Klägerin ist eine schweizerische Aktiengesellschaft, die von einem in Österreich wohnhaften Teilnehmer jener Glücksspiele dessen Erstattungs- und Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aufgekauft und in Österreich eingeklagt hat. Dagegen wehrt sich die Beklagte, indem sie die internationale Unzuständigkeit des österreichischen Gerichts rügt, wie sie überdies die Klage für insgesamt unbegründet erachtet. Hinsichtlich der Unzuständigkeitsfrage sind erste und zweite Instanz unterschiedlicher Ansicht, es kommt auf Betreiben der Beklagten zu einem Rekurs an den OGH, und nach dessen Vorlage eben dort fällt die Klägerin in Konkurs, der dem schweizerischen Recht unterfällt. Durch diese Wendung des Geschehensablaufs beschränkt sich der vom OGH zu entscheidende Sachverhalt allein auf die Frage, ob bzw wie sich die ausländische Konkurseröffnung auf den österreichischen Zivilprozess auswirkt. Erwähnenswert ist – aus deutscher Perspektive – an dem Sachverhalt noch, dass das schweizerische Konkursverfahren bei Erlass des OGH-Beschlusses bereits beendet ist, was freilich auf die Entscheidung keinen Einfluss hat, aber ein bemerkenswerter Beleg für schweizerische Effektivität ist.
Als Außenstehender vermag der Verf dieser Zeilen zu dieser Entscheidung inhaltlich nur dazu Stellung zu nehmen, was der Beschluss selbst in seiner Entscheidung als mit dem europäischen (Insolvenz-)Recht harmonierend bezeichnet. Da ist zum einen die Unterbrechungsregelung des Art 18, zum anderen die grundsätzliche Geltung der lex concursus gemäß Art 7 EuInsVO; zusätzlich dann noch die bewusste Offenheit bzw Anerkennungsfreundlichkeit gegenüber ausländischen Eröffnungsentscheidungen, auch wenn sie nicht aus einem Mitgliedstaat der EU stammen. Aus deutscher Perspektive ist das vertrautes Terrain, weil auch die deutsche Regelung des internationalen Insolvenzrechts, §§ 335ff dInsO, in enger Anlehnung an die EuInsVO gestaltet worden ist.
Demgemäß ist es unmittelbar nachvollziehbar, von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der lex concursus, vorliegend also des schweizerischen SchKG, auszugehen, aber eine Ausnahme dieses Grundsatzes für denjenigen Fall einer Verfahrenskollision vorzusehen, in dem das Insolvenzverfahren des einen Staats auf das Prozessverfahren eines anderen Staats prallt. Art 18 EuInsVO (und offenbar ebenso das österreichische wie auch das deutsche Recht) weist dem Prozessrecht in dieser Kollision den Vorrang zu, so dass folgerichtig das österreichische Recht zur Anwendung kommen muss hinsichtlich der Frage, was mit dem Prozess geschieht, wenn eine der involvierten Parteien in ein Insolvenzverfahren gerät. Die unabdingbare Voraussetzung dafür ist freilich, dass das betreffende ausländische Insolvenzverfahren tatsächlich im Inland, also in Österreich, anerkannt werden kann. In souverän knapper Manier bejaht der Beschluss auch diese Frage und unterscheidet sich darin wohltuend von einer jüngst ergangenen deutschen Entscheidung, die eine Anerkennung eines Restructuring Proceeding nach Chapter 26A des englischen Companies Act von 2006 mit irritierender Begründung ablehnt. 1
Aus deutscher Sicht ist daher der vorliegenden Entscheidung großer Respekt zu zollen, weil sie in präziser, kurz aber hinreichend erklärender Weise die für die konkrete Sachverhaltskonstellation allein relevante Frage beantwortet. Wie eine eventuell nachfolgende Behandlung der eigentlichen prozeduralen und materiell-rechtlichen Fragen ausfallen wird, ob sie dieselbe Souveränität im Umgang mit der einleitend genannten ungleich größeren Frage nach der Rechtseinheit innerhalb Europas aufweisen wird, bleibt freilich abzuwarten.
Prof. Dr. Christoph G. Paulus, LL.M. (Berkeley)
Emeritierter Ordinarius an der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin und seit 2019 Of Counsel bei White & Case in Berlin sowie Associate Member of South Square, London
1 LG Frankfurt 9. 7. 2025, 2–12 O 239/24 ZRI 2025, 934. Zu dieser Entscheidung s Madaus/Paulus, NZI 2025, 966ff.