Zivilverfahrensrecht

Anerkenntnis im Revisionsverfahren nach Aussetzung wegen Vorabentscheidungsersuchens

AnwBl 2026/56 - Thomas Garber

§ 395 ZPO; § 90a GOG; Art 267 AEUV

Die Unterbrechung (Aussetzung) nach § 90a GOG soll sicherstellen, dass der Vorabentscheidung nicht vorgegriffen wird. Demgemäß lässt § 90a Abs 1 GOG diesem Zweck nicht widersprechende Handlungen des Gerichts – und damit auch der Parteien – während der Unterbrechung zu. Die Abgabe eines Anerkenntnisses, der Antrag auf und die Fällung eines Anerkenntnisurteils sind solche zulässigen Handlungen, weil damit nicht der Zweck der Vorabentscheidung vereitelt, sondern der Prozess aus davon unabhängigen Gründen erledigt wird.
Aufgrund des von der Beklagten zulässigerweise erklärten Anerkenntnisses sind die Voraussetzungen für die Prozessbeendigung gegeben. Dies führt dazu, dass das an den EuGH gerichtete Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen ist (§ 90a Abs 2 GOG).
Ohne Antrag darf ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen; zur Stellung eines Antrags berechtigt (wenn auch nicht verpflichtet) ist nach § 395 ZPO nur der Kläger. Ein Antrag der Beklagten auf Fällung eines Anerkenntnisurteils ist vom Gesetz nicht vorgesehen und daher zurückzuweisen.
Eine Partei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH durch das Gericht zu beantragen; ein darauf gerichteter Antrag ist zurückzuweisen. Nichts anderes gilt für die Zurückziehung eines Vorabentscheidungsersuchens zufolge der – ebenfalls nur vom vorlegenden Gericht zu beurteilenden – Frage, ob die Voraussetzungen eines Ersuchens an den EuGH weggefallen sind.

OGH 27. 11. 2025, 8 Ob 99/24b

Kontext

Der Kläger begehrte von der Fahrzeugherstellerin Schadenersatz und Feststellung der Haftung wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Diesel-Pkw. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Im Revisionsverfahren setzte der OGH das Verfahren aus und richtete ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung unionsrechtlicher Typgenehmigungs- und Emissionsvorschriften. Noch vor Entscheidung des EuGH erkannte die beklagte Partei das Klagebegehren zur Gänze an. Strittig war daraufhin insbesondere, ob ein Anerkenntnis während der Aussetzung nach § 90a GOG wirksam erklärt werden kann, ob das Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen ist und ob der Beklagten ein Antragsrecht auf Erlassung eines Anerkenntnisurteils oder auf Zurückziehung des Vorabentscheidungsersuchens zukommt.

Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht