Amtshaftung für die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eines gebotenen Liegenschaftsverkaufs
AnwBl 2026/2 - Moritz Zoppel
§§ 21, 258 Abs 3 ABGB; §§ 1ff AHG
Zu den Aufgaben des Pflegschaftsgerichts gehört es, die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters von Personen, die unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen, zu überwachen und die Gesetzmäßigkeit sowie Zweckmäßigkeit seiner getroffenen oder in Aussicht genommenen Rechtshandlungen zu prüfen. Die Verletzung dieser Pflichten kann Amtshaftungsansprüche zur Folge haben.
Eine ohne ausreichende Rechts- und Sachverhaltsgrundlage und ohne Beiziehung eines Kollisionskurators getroffene Entscheidung ist bei pflichtgemäßer Überlegung keinesfalls mehr vertretbar.
Der Schutzzweck der Bestimmungen über die Fürsorgepflicht des Pflegschaftsgerichts ist die Sicherung des Pflegebefohlenen vor Nachteilen für seine Person und sein Vermögen. Daher kann der Erbe aus einer durch Verletzung dieser Pflicht verursachten Schmälerung seines Erbes keine Amtshaftungsansprüche gegen den Bund ableiten. Er kann jedoch Amtshaftungsansprüche geltend machen, die dem Erblasser, für den ein Sachwalter (jetzt Erwachsenenvertreter) bestellt war, bereits entstanden sind.
OGH 30. 9. 2025, 1 Ob 97/25h
Aus den Entscheidungsgründen
All dies hätte die Nebenintervenientin (Pflegschaftsrichterin) zum Anlass nehmen müssen, den ausgewiesenen „Verkehrswert“ zu hinterfragen. Aufgrund des zumindest Zweifel erweckenden Privatgutachtens wären weitere Erhebungen durch die Nebenintervenientin geboten gewesen, die sie pflichtwidrig nicht durchgeführt hat. Entgegen ihrer Meinung durfte sie nicht ohne Weiteres von der Richtigkeit des Gutachtens ausgehen.
Kontext
Das Pflegschaftsgericht genehmigte den Verkauf einer im Eigentum der betroffenen Person stehenden Liegenschaft zu einem Preis unter dem Verkehrswert. Grundlage dafür war ausschließlich ein erkennbar fragwürdiges Privatgutachten. Außerdem überließ das Gericht die Hälfte des Kaufpreises dem Ehemann und Sachwalter der betroffenen Person, ohne dessen Anspruch auf diesen Anteil näher zu prüfen. Der Kläger ist Erbe der betroffenen Person und begehrt vom Bund den Ersatz des durch diesen Verkauf verursachten Vermögensschadens. Dabei geht es nicht um einen genuinen Amtshaftungsanspruch des Erben selbst. Vielmehr macht er geltend, was bereits dem Verstorbenen erwachsen war.
Eine unrichtige, aber noch vertretbare Rechtsauffassung begründet keinen Amtshaftungsanspruch. Ein Abweichen von klarer Rechtslage oder gefestigter höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist jedoch regelmäßig unvertretbar, wenn nicht erkennbar wird, dass die Entscheidung auf sorgfältiger Überlegung beruht. Ob eine Rechtsauffassung vertretbar ist, hängt stets von den Umständen des konkreten Falls ab.
Nach ständiger Rechtsprechung darf das Pflegschaftsgericht ein Rechtsgeschäft nur genehmigen, wenn es im Interesse des Pflegebefohlenen liegt und seinem Wohl entspricht. Diese Voraussetzung ist in der Regel nicht erfüllt, wenn eine Vermögensminderung nicht ausgeschlossen werden kann. Gemäß § 223 iVm § 275 Abs 3 ABGB aF (nunmehr § 223 iVm § 258 Abs 3 ABGB) darf unbewegliches Vermögen nur in einem Notfall oder zum offenbaren Vorteil des Pflegebefohlenen veräußert werden. Diese Beurteilung hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dem Gesetzgeber zufolge ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen, um das unbewegliche Vermögen des Betroffenen zu schützen.
Im vorliegenden Fall könnte der Verkauf der Liegenschaft gegen Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts und zur Sicherstellung der 24-Stunden-Betreuung grundsätzlich durchaus zulässig sein. Höchst problematisch war jedoch die Bewertung des Kaufpreises: Das Gericht stützte sich ausschließlich auf ein Privatgutachten, ohne dessen Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit zu prüfen. Eine Überprüfung hätte gezeigt, dass das Gutachten erhebliche Zweifel aufwirft.
Die Entscheidung wurde somit ohne ausreichende rechtliche und tatsächliche Grundlage und zudem ohne Beiziehung eines Kollisionskurators getroffen. Unter pflichtgemäßen Überlegungen war sie daher eindeutig nicht mehr vertretbar.
PD Dr. Moritz Zoppel, LL.M. (Cambridge)
Privatdozent am Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht an der WU Wien