Akteneinsicht bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
AnwBl 2025/195 - Mathis Fister
§ 17 Abs 3 AVG
Auch Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse können „berechtigte Interessen“ iSd § 17 Abs 3 AVG begründen.
Im Rahmen des § 17 Abs 3 AVG ist das Interesse der Partei an der Akteneinsicht gegen das Interesse anderer Parteien im Einzelfall abzuwägen bzw ist im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit ein überwiegendes Interesse besteht, bestimmte Informationen vorzuenthalten.
Allein aus der Ausnahme einzelner Aktenbestandteile von der Akteneinsicht nach § 17 Abs 3 AVG kann auch dann eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör iSd § 45 Abs 3 AVG nicht zwingend abgeleitet werden, wenn die Behörde die entsprechenden Aktenbestandteile dennoch heranzieht. Zwar stellt es einen Grundsatz jedes rechtsstaatlich geordneten behördlichen Verfahrens dar, dass es keine geheimen Beweismittel geben darf. In bestimmten, außergewöhnlichen Fällen kann es aber zur Wahrung der Grundrechte eines Dritten bzw anderer Verfahrensbeteiligter oder zum Schutz wichtiger Interessen der Allgemeinheit erforderlich sein, den Parteien bestimmte Informationen vorzuenthalten, solange sichergestellt ist, dass sowohl die Behörde als auch das im Rechtsmittelweg angerufene Verwaltungsgericht über alle entscheidungserheblichen Unterlagen vollumfänglich verfügen. Die den Verfahrensparteien vorenthaltenen Informationen sind dabei auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die Entscheidungsgrund- lagen so zu begrenzen, dass vorzuenthaltende Informationen zur Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden müssen.
VwGH 14. 3. 2025, Ra 2024/07/0220
Kontext
Die vorliegende Entscheidung betrifft das sensible Verhältnis von Geheimnisschutz und Parteiengehör im Verfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, zu dem schon ganze Bücher geschrieben wurden.1 Nach der Judikatur des VfGH2, der sich der VwGH bereits bisher3 und nunmehr erneut angeschlossen hat, darf es grundsätzlich keine geheimen Beweismittel und nur in „außergewöhnlichen Fällen“ Ausnahmen davon geben.
Anmerkungen
Vorsichtige Parteienvertreterinnen und Parteienvertreter werden mit Blick auf diese Judikatur zurückhaltend sein, im Verwaltungsverfahren allzu leichtfertig Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren, die dann grundsätzlich im Wege der Akteneinsicht und des Parteiengehörs allen anderen Parteien (darunter allenfalls auch Mitbewerbern) zugänglich sind. Bei Alternativlosigkeit der Offenlegung müsste ein „außergewöhnlicher Fall“ iS der referierten Judikatur argumentiert werden, um eine Ausnahme von der Akteneinsicht und vom Parteiengehör zu erreichen.
RA Univ.-Prof. Dr. Mathis Fister
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Rechtsanwalt in Wien