Änderung der Schwellenwerte ab 1.1.2026
Mit der Kundmachung betreffend die von der Europäischen Kommission festgesetzten Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren ab 1.1.2026 (BGBl II 2026/214) hat die Bundesministerin für Justiz die Schwellenwerte rückwirkend ab 1.1.2026 neu festgesetzt. Der Betrag, bis zu dem eingeleitete Direktvergaben von öffentlichen Auftraggebern nicht ausschreibepflichtig sind, beträgt € 140.000,-. Das BMJ hat die notwendige Neuberechnung aufgrund unionsrechtlicher Grundlagen in seinem Schreiben vom 8.1.2026 angekündigt (s Infom@il-Beitrag #1 in 1/2026) und nun durch Verordnung umgesetzt.
23.07.2026