Geldwäscheprävention

Zurechnungskriterien für Verwaltungsstrafbarkeit juristischer Personen im Bereich Geldwäscheprävention

2026/147 - Severin Glaser

Art 58 Abs 1 bis 3, Art 59 Abs 1, Art 60 Abs 5 und 6 4. Geldwäsche-RL

„Nichts in diesem Art 58 Abs 1 lässt jedoch die Annahme zu, dass die Verantwortlichkeit eines Verpflichteten nach dieser Richtlinie, wenn es sich bei ihm um eine juristische Person handelt, davon abhängen könnte, dass nach nationalem Recht eine natürliche Person verantwortlich wäre.

Handelt es sich bei dem Verpflichteten um eine juristische Person, beschränkt sich, da eine solche nur über natürliche Personen handeln kann, deren Handlungen ihr zuzurechnen sind, die Richtlinie 2015/849 auf die Einführung von Regeln, die es ermöglichen, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen zum einen die Verstöße, die die Verantwortlichkeit einer juristischen Person begründen, auch den natürlichen Personen zuzurechnen sind, die für sie nach nationalem Recht verantwortlich sind, und unter denen zum anderen das Verhalten bestimmter natürlicher Personen die Verantwortlichkeit einer juristischen Person auslösen kann.

So stellen zum einen nach Art 58 Abs 3 dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten sicher, dass bei für juristische Personen geltenden Verpflichtungen im Fall von Verstößen gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften Sanktionen und Maßnahmen gegen die Mitglieder des Leitungsorgans und andere natürliche Personen, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind, verhängt werden können. Aus dieser Bestimmung geht jedoch nicht hervor, dass die Verhängung einer Sanktion gegen eine juristische Person als Verpflichtetem von der vorherigen Feststellung abhinge, dass der betreffende Verstoß von einer natürlichen Person begangen wurde. Vielmehr ist die Verantwortlichkeit natürlicher Personen nach nationalem Recht nur akzessorisch und ergänzt die Verantwortlichkeit der betreffenden juristischen Person nach der Richtlinie 2015/849.

Zum anderen stellen die Mitgliedstaaten nach Art 60 Abs 5 und 6 der Richtlinie 2015/849 sicher, dass eine juristische Person sowohl für Verstöße verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat, als auch dann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine solche Person das Begehen von Verstößen zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat. Dieser Art 60 Abs 5 und 6 beschränkt sich, wie die FMA und die Kommission betonen, darauf, anzugeben, welche natürlichen Personen durch Handlungen oder Unterlassungen zugunsten einer juristischen  Person  deren  Verantwortlichkeit  auslösen können. Hingegen  lässt  sich  daraus  nicht  ableiten, dass zuvor diese natürlichen Personen nach nationalem Recht verantwortlich sein müssen und dass sie im Spruch der Entscheidung, mit der eine Sanktion gegen die fragliche juristische Person verhängt wird, namhaft gemacht werden und in ihm ihre Verantwortlichkeit für den betreffen-den Verstoß bejaht wird.

Eine Auslegung der Art 58 bis 60 der Richtlinie 2015/849, wonach die Mitgliedstaaten die Verantwortlichkeit einer juristischen Person von der vorherigen Feststellung abhängig machen könnten, dass der Verstoß von einer natürlichen Person begangen wurde, liefe   im Übrigen der in Art 58 Abs 1 dieser Richtlinie  vorgesehenen Anforderung zuwider, wonach jede Sanktion oder Maßnahme, die sich aus der Verantwortlichkeit der Verpflichteten für Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie ergibt, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss. Eine solche Anforderung könnte nämlich die Wirksamkeit und den abschreckenden Charakter der Sanktionen schwächen, die die Richtlinie 2015/849 unmittelbar juristischen Personen als Verpflichteten auferlegt [.   .   .].“

„Die dem Gerichtshof vorliegenden Akten enthalten indessen keinen Anhaltspunkt dafür, dass die in § 36 FM-GwG vorgesehenen Verjährungsfristen von drei Jahren und fünf Jahren möglicherweise nicht mit den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität vereinbar wären.“

EuGH   29.   1.   2026,   C-291/24,   Steiermärkische   Bank   und   Sparkasse   ua

Kontext

Dem Urteil des EuGH lag ein Vorabentscheidungsersuchen des BVwG zugrunde, das über Beschwerden gegen einen Bescheid zu erkennen hatte, mit dem die FMA eine Bank wegen des Verstoßes gegen ihre geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten bestraft hatte. Das BVwG hatte Zweifel an der Unionsrechtskonformität der Voraussetzung des § 35 Abs 1 FM-GwG, dass eine Sanktion gegen eine juristische Person nur dann verhängt werden kann, wenn zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person „eine Pflichtverletzung gem § 34 Abs 1 bis 3“ begangen wurde; der VwGH verlange dazu, dass es für die Strafbarkeit einer juristischen Person erstens erforderlich sei, dass die natürliche Person, deren Handlung dieser juristischen Person zuzurechnen sei, zuvor selbst Parteistellung im betreffenden Verfahren gehabt habe und in diesem Rahmen nicht nur als Zeuge, sondern als beschuldigte Person mit allen mit dieser Eigenschaft verbundenen Rechten behandelt worden sei; zweitens müsse im Spruch (Tenor) des gegen diese juristische Person verhängten Straferkenntnisses die Handlung festgestellt werden, die einen rechtswidrigen und schuldhaften Verstoß dieser natürlichen Person oder des gesetzlichen Vertreters derselben juristischen Person begründe, und die Tathandlung ordnungsgemäß umschrieben bzw die Person namentlich genannt werden, und drittens müsse die fragliche Handlung in diesem Spruch der betreffenden juristischen Person zugerechnet werden. Das BVwG hinterfragte, ob diese Anforderungen dem Erfordernis des Art 60 Abs 5 4. Geldwäsche-RL gerecht würden, der wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen vorschreibe; insb sei dies vor dem Hintergrund fraglich, dass die in Rede stehenden Verfahren komplex seien, da der ihnen zugrunde liegende Sachverhalt häufig undurchsichtig und daher der Behörde unbekannt sei, während für sie eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab dem für den betreffenden Sachverhalt maßgeblichen Zeitpunkt gelte.

Anmerkungen

Der EuGH anerkennt zwar die Unionsrechtskonformität der Verjährungsfristen des FM-GwG, erteilt jedoch – zumindest für den Bereich der Geldwäscheprävention – der Rsp des VwGH zu den Voraussetzungen der Verwaltungsstrafbarkeit juristischer Personen eine Absage, die dieser bereits zu § 99d BWG entwickelt hatte 1 und die auch für die Auslegung des § 35 Abs 1 FM-GwG bedeutsam war. Die Tragweite dieser Entscheidung reicht über den zeitlichen Geltungsbereich der 4. Geldwäsche-RL 2 und deren Art 60 Abs 5 hinaus, da auch der Nachfolgerechtsakt, die 6. Geldwäsche-RL, 3 eine insoweit gleichlautende, umsetzungsbedürftige Bestimmung enthält (Art 53 Abs 7). Die Entscheidung wirkt auch über das FM-GwG hinaus und betrifft alle österreichischen Bestimmungen, die in Umsetzung europäischer Vorgaben Verwaltungsstrafen für juristische Personen vorsehen (vgl etwa auch § 370 Abs 1 a GewO oder § 105 Abs 5 WTBG). In all diesen Konstellationen muss es also zu einer Senkung der Voraussetzungen für eine Verwaltungsstrafbarkeit juristischer Personen kommen, die jedoch schnell an natürliche Grenzen stoßen muss: Denn wenn § 35 Abs 1 FM-GwG eine Pflichtverletzung durch die natürliche Person erfordert (und sich insoweit im Gleichklang mit Art 60 Abs 5 4. Geldwäsche-RL und Art 53 Abs 7 6. Geldwäsche-RL befindet), muss sich die Verwaltungsstrafbehörde (als Vorfrage) für Beurteilung einer Verwaltungsstrafbarkeit der juristischen Person jedenfalls damit beschäftigen, ob die natürliche Person ihrerseits zumindest tatbestandsmäßig und rechtswidrig gehandelt hat (was sie im Übrigen nur kann, soweit es insoweit überhaupt eine sie betreffende Pflicht gibt). Insoweit ist auch an den verfassungsrechtlichen Rahmen zu erinnern, den der VfGH im Zusammenhang mit der kriminalstrafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen nach dem VbVG abgesteckt hat, 4 und der wohl gleichermaßen auch für das Verwaltungsstrafrecht in Bezug auf juristische Personen gelten muss: 5 das Erfordernis vorwerfbaren Verhaltens des Entscheidungsträgers. 6
Auch sieht der VfGH das VbVG gerade deshalb im Einklang mit dem Recht auf ein faires Verfahren, weil § 17 Abs 1 VbVG vorsieht, die natürlichen Personen, durch die der Verband handelt, im Verfahren gegen den Verband als Beschuldigte zu vernehmen. 7 Der VwGH hat diese Übereinstimmung mit Art 6 EMRK durch seine – wenngleich über den Wortlaut des § 35 FM-GwG hinausgehende – Rsp sichergestellt; fällt diese einschränkende Rsp weg, wirkt die Regelung verfassungsrechtlich kritisch 8 und sollte bei nächster Gelegenheit dem VfGH vorgelegt werden.

Univ.-Prof. Dr. Severin Glaser

Universitätsprofessor für Finanz- und Wirtschaftsstrafrecht am Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie der Universität Innsbruck


 

1 VwGH 29. 3. 2019, Ro 2018/02/0023.

2 Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 5. 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl L 2015/141, 73.

3 Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. 5. 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/ 849, ABl L 2024/1640.

4 VfGH 2. 12. 2016, G 497/2015-26, G 679/2015-20.

5 Glaser, Zur Verfassungsmäßigkeit der Verwaltungsstrafbarkeit juristischer Personen, ZWF 2016, 61.

6 VfGH 2. 12. 2016, G 497/2015-26, G 679/2015-20 Rz 54.

7 VfGH 2. 12. 2016, G 497/2015-26, G 679/2015-20 Rz 59.

8 Glaser, ZWF 2016, 61 (67).