Zur Zustellung gleichlautender Bescheide am selben Tag
AnwBl 2026/248 - Mathis Fister, Lukas Bono Berger
§§ 58ff AVG
Bescheide, die gleichzeitig zugestellt werden und sich auf dieselbe Sache beziehen, bilden eine normative Einheit. Eine Zustellung gilt als gleichzeitig ergangen, wenn die Erledigungen am selben Tag zugestellt werden.
VwGH 21. 5. 2026, Ra 2025/10/0112
Aus den Entscheidungsgründen
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt es bei Zustellung im Wege der Post nämlich auf den Tag der Zustellung (und nicht etwa auf eine bestimmte Uhrzeit) an (vgl VwGH 23. 5. 2017, Ra 2016/05/0143, mit Verweis auf VwGH 27. 2. 1997, 95/16/0134), wobei am selben Tag zugestellte Erledigungen als gleichzeitig ergangen anzusehen sind (vgl nochmals VwGH 23. 5. 2017, Ra 2016/05/0143, mit Verweis auf VwGH 7. 9. 2005, 2002/08/0215). Es trifft daher nicht zu, dass die beiden Bescheide (wie zu ergänzen ist: lägen zwei Bescheide vor und wäre deren Zustellung durch die Übernahme bewirkt worden) nicht gleichzeitig ergangen seien.
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass – auch wenn es nicht zulässig ist, über dieselbe Sache in zwei getrennten Bescheiden und damit zweimal abzusprechen – derartige Bescheide, so sie aufgrund gemeinsamer Zustellung gleichzeitig erlassen wurden und sich auf dieselbe Sache beziehen, insoweit als eine normative Einheit anzusehen sind (vgl das zuletzt genannte Erkenntnis VwGH 7. 9. 2005, 2002/08/0215). Es besteht daher kein Raum für die Annahme, von den beiden hier in Rede stehenden Bescheiden sei einer unangefochten geblieben, weil insofern der (hinsichtlich des abweichenden Datums und der abweichenden Ordnungszahl) in der Beschwerde nicht genannte Bescheid – weil dieser mit dem ausdrücklich angefochtenen Bescheid eine normative Einheit bildet – als mitangefochten zu behandeln gewesen wäre.
Kontext
Gegenstand des Verfahrens war die Feststellung der Waldeigenschaft einer Teilfläche eines Grundstücks nach dem Forstgesetz. Die zuständige Behörde stellte die Waldfläche bescheidmäßig fest; ein graphischer Lageplan war dabei Teil des Spruchs. In weiterer Folge wurde ein weiterer, inhaltlich gleichlautender Bescheid samt Lageplan erlassen, einzig Datum und Ordnungszahl unterschieden sich voneinander. Die Zustellung beider Bescheide erfolgte am selben Tag, jedoch mit einer zeitlichen Differenz von einer Minute. Das VwG ging davon aus, dass aufgrund des unterschiedlichen Datums der Genehmigung und der abweichenden Ordnungszahl zwei Bescheide erlassen und nicht bloß zwei Ausfertigungen versendet wurden. Der zweite Bescheid ist laut dem VwG inhaltlich rechtswidrig, da über einen bestimmten Sachverhalt bei Gleichbleiben der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten nicht neuerlich abgesprochen werden darf.
RA Univ.-Prof. Dr. Mathis Fister
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Rechtsanwalt in Wien
Anmerkungen
Werden zwei Bescheide über dieselbe Sache erlassen, sind folgende Konstellationen zu unterscheiden: Werden die Bescheide gleichzeitig zugestellt (und als gleichzeitig gilt der gleiche Tag), 1 gelten sie als eine normative Einheit. Werden die Bescheide zu unterschiedlichen Zeitpunkten zugestellt, ist grundsätzlich der zweite Bescheid aufgrund res iudicata rechtswidrig. 2 Wird der zweite Bescheid jedoch nicht bekämpft und erwächst er in Rechtskraft, derogiert er den ersten Bescheid aufgrund der lex-posterior- Regel. 3
Univ.-Ass. Mag. Lukas Bono Berger
Universitätsassistent am Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre der JKU Linz
17.09.2026