Verwaltungsverfahrensrecht

Zur Verfahrenshilfe vor dem VfGH und dem VwGH

AnwBl 2026/249 - Mathis Fister

§ 61 VwGG; Art 144 B-VG, Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG

Gem § 61 Abs 7 VwGG gilt eine vom VfGH bewilligte Verfahrenshilfe und die Bestellung eines Rechtsanwalts auch für das Revisionsverfahren, wenn der VfGH eine Beschwerde gem Art 144 Abs 3 B-VG dem VwGH abgetreten hat. Wenn hingegen statt der VfGH-Beschwerde, für die die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, eine VwGH-Revision ausgeführt wird, ist § 61 Abs 7 VwGG nicht einschlägig.

VwGH 21. 5. 2026, Ra 2026/14/0115

Aus den Entscheidungsgründen

Mit den [...] Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 13. 10. 2025 wurden die Beschwerden der [...] vor dem BVwG beschwerdeführenden Parteien gegen die Abweisung ihrer Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 26 FPG iVm § 35 Abs 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
Die vor dem BVwG beschwerdeführenden Parteien stellten sodann auch Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gem § 35 Verfassungsgerichtshofsgesetz (VfGG) in Verbindung mit § 64 Zivilprozessordnung an den VfGH, der diesen Anträgen mit Beschluss vom 13. 1. 2026, E 3647–3650/2025–7, stattgab. In weiterer Folge wurde die einschreitende Rechtsanwältin mit Beschluss der Rechtsanwaltskammer für Wien vom 20. 1. 2026, Vz 0055/2026, zur Verfahrenshelferin bestellt.
Die einschreitende Rechtsanwältin brachte sodann die vorliegende außerordentliche Revision ein und berief sich hinsichtlich ihres Einschreitens für die vor dem BVwG beschwerdeführenden Parteien auf diese Beschlüsse und ihre darauf gründende Bestellung zur Verfahrenshelferin. Eine Erteilung einer Vollmacht an sie wird in der Revision nicht behauptet.
Auf Nachfrage des VwGH gab die einschreitende Rechtsanwältin an, sich gegen eine Erhebung einer Beschwerde an den VfGH entschieden und stattdessen eine außerordentliche Revision an den VwGH erhoben zu haben.
Gem § 61 Abs 7 VwGG gilt eine vom VfGH bewilligte Verfahrenshilfe und die Bestellung eines Rechtsanwalts auch für das Revisionsverfahren, wenn der VfGH eine Beschwerde gem Art 144 Abs 3 B-VG dem VwGH abgetreten hat. Ein derartiger Fall des § 61 Abs 7 VwGG liegt in Ermangelung einer an den VfGH erhobenen Beschwerde jedoch nicht vor.
Der Aufforderung des VwGH, ihre Bevollmächtigung durch die vor dem BVwG beschwerdeführenden Parteien nachzuweisen, kam die einschreitende Rechtsanwältin binnen der gesetzten Frist nicht nach.
Sie kann sich somit hinsichtlich der Erhebung der Revision an den VwGH weder auf eine ihr als bestellter Verfahrenshelferin zukommende Vertretungsmacht noch auf eine ihr erteilte Vollmacht berufen. Damit erweist sich die Revision aber mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als nicht zulässig.
Dabei ist zu beachten, dass mangels bestehender Vollmacht im Zeitpunkt der Revisionserhebung die Revision dem einschreitenden Rechtsanwalt selbst zuzurechnen ist (vgl VwGH 17. 3. 2023, Ra 2023/08/0033; 27. 4. 2016, 2013/05/0167, mwN).
Die Revision war somit ohne weiteres Verfahren mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gem § 34 Abs 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkungen

Die vorliegende Entscheidung ruft eine Besonderheit des Verfahrenshilfesystems vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts in Erinnerung. Grundsätzlich ist die Verfahrenshilfe jeweils separat („etappenweise“) für das Verfahren vor den VwG, dem VwGH und VfGH zu beantragen. 1 Als eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht § 61 Abs 7 VwGG vor, dass im Fall einer Abtretung der Beschwerde gem Art 144 Abs 3 B-VG durch den VfGH die von ihm bewilligte Verfahrenshilfe und die Bestellung eines Rechtsanwalts auch für das Revisionsverfahren vor dem VwGH gilt. 2 In diesem Fall muss (und kann) die Verfahrenshilfe also nicht nochmals für das Revisionsverfahren beantragt werden. 3 Abseits der Konstellation des § 61 Abs 7 VwGG müsste jedoch ein separater Verfahrenshilfeantrag für das Revisionsverfahren gem § 61 VwGG gestellt werden. 4 In der Praxis ist das bspw dann notwendig, wenn – wie im obigen Fall – der VfGH trotz Bewilligung der Verfahrenshilfe doch nicht mehr angerufen werden soll oder wenn es drohen könnte, dass die Beschwerde vom VfGH zurückgewiesen wird, weil für diesen Fall keine Abtretung der Beschwerde vorgesehen ist, 5 weshalb § 61 Abs 7 VwGG wiederum nicht greift (gewiss ist dann idR auch die Revisionsfrist schon lange verstrichen).

RA Univ.-Prof. Dr. Mathis Fister

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Rechtsanwalt in Wien


 

1 Zur fragmentarischen Struktur der Verfahrenshilfe vgl Fister, Verfahren des öffentlichen Rechts, in Geroldinger/Fister/Schumann (Hrsg), Handbuch Verfahrenshilfe (2024) 4. Kap Rz 4.1 und 4.72.

2 Siehe zum Lauf der Revisionsfrist in diesem Fall § 26 Abs 4 VwGG.

3 Siehe VwGH 29. 7. 2024, Ra 2024/20/0110 und in der Folge VwGH 7. 10. 2024, Ra 2024/20/0110.

4 Und zwar innerhalb der Revisionsfrist, um die Rechtsfolgen des § 26 Abs 3 VwGG auszulösen.

5 Vgl § 87 Abs 3 VfGG (Abtretung nur bei Ablehnung oder Abweisung, aber nicht bei Zurückweisung der Beschwerde).