Zivilverfahrensrecht

Zur Unzulässigkeit der Verweisung auf andere Schriftsätze im Rechtsmittel – keine Beweislastumkehr aus „datenschutzrechtlichen“ Gründen

AnwBl 2026/180 - Thomas Garber, Thomas Garber

§ 101 AußStrG

Es ist nicht zulässig, bei Ausführung eines Rechtsmittels auf den Inhalt eines anderen Schriftsatzes zu verweisen.
Für das Bestehen konkurrierender Sorgepflichten als einen die Unterhaltsverpflichtung vermindernden Umstand ist aber der Unterhaltspflichtige behauptungs- und beweispflichtig. Dass der Vater vermeint, aus datenschutzrechtlichen Gründen entsprechende Unterlagen nicht vorlegen zu wollen, führt nicht zu einer Umkehr der Beweislast.

OGH 18. 12. 2025, 9 Ob 90/25p

Kontext

Der minderjährige Antragsteller begehrte eine Erhöhung des vom in der Schweiz lebenden Vater zu leistenden Unterhalts. Das Erstgericht gab dem Antrag statt; das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung. Gegen diesen Beschluss erhob der Vater – vertreten durch einen Rechtsanwalt – Revisionsrekurs. Im Rechtsmittel verwies der Vater teilweise lediglich auf Ausführungen in einem früheren Schriftsatz, ohne die dort enthaltenen Argumente im Revisionsrekurs selbstständig darzustellen. Darüber hinaus machte er geltend, seine Unterhaltspflicht sei aufgrund weiterer Sorgepflichten sowie zusätzlicher finanzieller Belastungen geringer zu bemessen. Entsprechende Unterlagen legte er jedoch nicht vor und berief sich darauf, diese aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht offenlegen zu können. Im Revisionsrekursverfahren stellte sich daher zum einen die Frage, ob eine bloße Bezugnahme auf frühere Schriftsätze den Begründungsanforderungen eines Rechtsmittels genügt. Zum anderen war zu klären, ob die behauptete Unmöglichkeit der Vorlage von Unterlagen aus datenschutzrechtlichen Gründen eine Abweichung von der allgemeinen Behauptungs- und Beweislastverteilung rechtfertigen kann, insbesondere im Hinblick auf konkurrierende Sorgepflichten als unterhaltsmindernden Umstand.

Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht

Anmerkungen

Der OGH hält in der vorliegenden Entscheidung unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0043616 fest, dass es unzulässig sei, bei Ausführung eines Rechtsmittels auf den Inhalt eines anderen Schriftsatzes zu verweisen. Der vom Vater erhobene Rekurs enthielt teilweise bloße Bezugnahmen auf frühere Schriftsätze; diese seien unbeachtlich und könnten im Revisionsrekursverfahren nicht nachgeholt werden. Damit wird ein von der Rechtsprechung angenommener Grundsatz bestätigt. Der OGH zitiert in der vorliegenden Entscheidung RIS-Justiz RS0043616, der allerdings selbst keine Begründung für diese Auffassung enthält. 1 Eine Begründung findet sich in einem anderen Rechtssatz, nämlich in RIS-Justiz RS0007029. Demnach stelle jede Rechtsmittelschrift einen in sich geschlossenen selbständigen Schriftsatz dar, der nicht durch Verweisungen auf andere Schriftsätze ergänzt oder ersetzt werden könne.
1. Begründungsansätze in der Rechtsprechung. Für Rechtsmittel im Zivilprozess wird diese Ansicht teilweise mit den gesetzlichen Inhaltserfordernissen von Rechtsmitteln, insbesondere mit § 467 Z 3 und § 506 Abs 1 Z 2 ZPO, begründet. 2 Danach müsse die Rechtsmittelschrift selbst die bestimmten Anfechtungsgründe enthalten. Daraus wird abgeleitet, dass eine bloße Bezugnahme auf andere Schriftsätze diesen Anforderungen nicht genüge. Teilweise stützt sich die Rechtsprechung (insb für Rechtsmittel in außerstreitigen Verfahren) stärker auf Praktikabilitäts- und Effizienzgesichtspunkte. 3 So führte der OGH etwa aus, dass das Rechtsmittelgericht nicht gezwungen sein solle, frühere Schriftsätze nach möglicherweise relevanten Passagen zu durchsuchen. 4 Gemeinsam ist diesen Begründungsansätzen die Vorstellung, dass das Rechtsmittel aus sich heraus verständlich und vollständig sein müsse. 5 Dem ist jedenfalls für Rechtsmittel im Zivilprozess grundsätzlich zuzustimmen. Verweisungen sollten mE allerdings dann zugelassen werden, wenn auf klar bezeichnete und ohne Weiteres auffindbare frühere Ausführungen Bezug genommen wird und dadurch weder Zweifel über den Umfang der Anfechtung noch über die geltend gemachten Rechtsmittelgründe entstehen. Jedenfalls bloß vereinzelte Verweisungen stehen dem Erfordernis, dass das Rechtsmittel aus sich heraus verständlich und vollständig sein müsse, nicht entgegen. Es erscheint daher nicht zwingend, jede Verweisung schlechthin als unzulässig zu qualifizieren.
2. Besonderheiten im Außerstreitverfahren. Fraglich erscheint allerdings, ob diese Grundsätze ohne Differenzierung auf sämtliche Verfahrensarten übertragen werden können. 6 Während im streitigen Verfahren angesichts der strengen Konzentrations- und Formvorschriften ein (zumindest weitgehendes) Verweisungsverbot nachvollziehbar erscheint, liegt die Sache im Außerstreitverfahren weniger eindeutig. 7 Das Außerstreitverfahren ist im Vergleich zum streitigen Verfahren traditionell weniger formalisiert ausgestaltet. 8 Rechtsmittel im Außerstreitverfahren müssen zwar bestimmte Form- und Inhaltserfordernisse erfüllen, diese sind jedoch im Vergleich zum streitigen Verfahren weniger streng ausgestaltet. 9 Aus diesem Grund erscheint die strenge Rechtsprechung jedenfalls für das Außerstreitverfahren nicht in jeder Hinsicht überzeugend. Die geringere Formalisierung des Außerstreitverfahrens spricht gegen eine uneingeschränkte Übertragung der für das streitige Verfahren entwickelten Grundsätze. Dies gilt insbesondere dann, wenn lediglich einzelne Bezugnahmen auf frühere Schriftsätze erfolgen. Wird auf klar bezeichnete und ohne Weiteres auffindbare Ausführungen verwiesen, entstehen regelmäßig weder Unklarheiten über den Umfang der Anfechtung noch über die geltend gemachten Rechtsmittelgründe. Es spricht daher manches dafür, solche Bezugnahmen zumindest in diesen Fällen als zulässig anzusehen. Demgegenüber nimmt der OGH die Unzulässigkeit von Verweisungen auch im außerstreitigen Rechtsmittelverfahren an. Der OGH begründet das Verweisungsverbot im Wesentlichen mit Praktikabilitäts- und Effizienzgesichtspunkten. So führt er etwa aus, dass auch im Verfahren außer Streitsachen zu verlangen sei, dass die Rechtsmittelausführungen „aus sich heraus verständlich sind, ohne dass das Rechtsmittelgericht genötigt ist, nach allenfalls einschlägigen Passagen in früheren Schriftsätzen zu suchen“.  10 Daneben wird vereinzelt auch auf die – allenfalls analog anzuwendenden – Inhaltserfordernisse der § 467 Z 3 und § 506 Abs 1 Z 2 ZPO verwiesen. 11 Dies überzeugt mE nicht vollständig. Zwar muss auch der Rekurs im Außerstreitverfahren hinreichend erkennen lassen, aus welchen Gründen sich die Partei beschwert erachtet und welche andere Entscheidung angestrebt wird. 12 Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass jede Bezugnahme auf frühere Schriftsätze unzulässig sein müsste. Gerade im Außerstreitverfahren sind die Anforderungen an Rechtsmittelschriften insgesamt weniger streng ausgestaltet als im streitigen Verfahren. 13 In der vorliegenden Entscheidung wird die Geltung dieses Grundsatzes allerdings neuerlich bestätigt. Für den OGH bestand im vorliegenden Fall kein Anlass, diese Grundsatzfrage näher zu vertiefen, auch wenn dies wünschenswert gewesen wäre. Der Revisionsrekurs beschränkte sich nach den Feststellungen der Vorinstanz weitgehend auf pauschale Bezugnahmen, ohne die maßgeblichen Argumente eigenständig auszuführen.
3. Zur Verbesserungsfähigkeit von Rechtsmitteln mit unzulässigen Verweisungen. Fraglich ist, ob ein Rechtsmittel, das unzulässige Verweisungen auf andere Schriftsätze enthält, verbessert werden kann. Die Rechtsprechung qualifiziert den in der Verweisung liegenden Mangel als nicht verbesserungsfähig. 14 Eine nähere dogmatische Begründung findet sich – soweit ersichtlich – allerdings nicht. Nach Ansicht der Rechtsprechung stellt eine in einer Rechtsmittelschrift enthaltene Verweisung einen Inhaltsmangel dar, der dann allerdings verbesserbar sein müsste. 15
3.1. Begründungsansätze und Bewertung. Der Grund, weshalb die Rechtsprechung bei unzulässigen Verweisungen kein Verbesserungsverfahren zulässt, könnte darin liegen, dass solche Verweisungen als nicht gesetzmäßige Ausführung des Rechtsmittels angesehen werden. Rechtsprechung und Lehre behandeln nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsmittel traditionell restriktiv 16 und sehen darin insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien regelmäßig den Ausdruck fehlender tragfähiger Rechtsmittelargumente. 17 Die mangelhafte, nicht gesetzmäßige Ausführung von Rechtsmitteln hat (jedenfalls im Zivilprozess) nicht die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Folge; solche Schriftsätze sind unzulässig und unbeachtlich. Wer innerhalb der Rechtsmittelfrist keine eigenständige Rechtsmittelausführung erstattet, soll nicht durch ein Verbesserungsverfahren die Möglichkeit erhalten, nach Fristablauf erstmals eine vollständige Rechtsmittelbegründung nachzutragen. 18 Bei anwaltlich vertretenen Parteien wird die Erhebung eines „leeren“ Rechtsmittels daher regelmäßig als missbräuchliche Rechtsausübung angesehen; 19 ein inhaltsleeres Rechtsmittel eines Rechtsanwalts ist idR keinem Verbesserungsverfahren zu unterziehen. 20
Allerdings überzeugt diese Überlegung bei bloßen Verweisungen nur eingeschränkt. Anders als bei einem „leeren“ oder überhaupt nicht ausgeführten Rechtsmittel fehlen die Argumente hier nämlich nicht vollständig; sie sind vielmehr bereits in einem anderen Schriftsatz enthalten, auf den ausdrücklich Bezug genommen wird. Der Rechtsmittelwerber versucht somit nicht, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erstmals neue Argumente einzuführen, sondern bestehende Ausführungen zum Gegenstand seines Rechtsmittels zu machen. Gerade deshalb erscheint zumindest fraglich, ob die allgemeinen Grundsätze zur mangelnden Verbesserungsfähigkeit nicht gesetzmäßig ausgeführter Rechtsmittel auf bloße Verweisungen uneingeschränkt übertragen werden können.
Dazu kommt, dass der Grundsatz, wonach eine Verbesserung von „leeren“ Rechtsmitteln ausgeschlossen ist, für nicht anwaltlich vertretene Parteien ohnehin nur eingeschränkt gilt. 21 Dies erscheint auch sachgerecht, weil unvertretene Parteien regelmäßig nicht in gleicher Weise mit den formellen Anforderungen an Rechtsmittelschriften vertraut sind wie anwaltlich vertretene Parteien. 22
3.2. Verbesserungsmöglichkeiten im Außerstreitverfahren. Gerade im Außerstreitverfahren vertritt die Rechtsprechung traditionell einen großzügigeren Standpunkt und lässt Verbesserungsverfahren bereits dann zu, wenn der Rechtsmittelwerber zumindest erkennen lässt, dass er eine bestimmte Entscheidung bekämpfen will. 23 Im Außerstreitverfahren wird auch die Verbesserung „leerer“ Rechtsmittel von der Rechtsprechung 24 und Lehre 25 zugelassen, sofern es sich nicht um einen offensichtlichen Missbrauchsfall handelt. Dies gilt auch für Rechtsmittel, die von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Auch in diesem Fall ist daher ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Auch der OGH führt in der vorliegenden Entscheidung aus, dass „[ein] leerer Rekurs, der ein Verbesserungsverfahren erforderlich gemacht hätte, [...] nicht [vorlag]“. ME erscheint es nicht überzeugend, dass die Verbesserung eines „leeren“ Rechtsmittels zulässig sein soll, während ein Rechtsmittel, das bloße Verweisungen auf bereits vorhandene Ausführungen enthält, als unbeachtlich behandelt werden soll. 26 Der Rechtsmittelwerber, der auf frühere Schriftsätze Bezug nimmt, hat nämlich gerade nicht überhaupt keine Rechtsmittelausführung erstattet, sondern zumindest auf bereits vorhandene Argumente verwiesen. Dass dieser im Ergebnis strenger behandelt wird als jener, der zunächst überhaupt keine Begründung erstattet, erscheint sachlich nicht gerechtfertigt. Die bewusst großzügige Ausgestaltung der Verbesserungsvorschriften in § 10 Abs 4 und 5 AußStrG darf hier nicht ausgehöhlt werden. Zudem ist zu beachten, dass eine uneingeschränkte Übertragung der strengen Rechtsprechung auf unvertretene Parteien einen Rückschritt hinter die durch die ZVN 1983 bewirkte Erweiterung der Verbesserungsmöglichkeiten bedeuten würde, zumal bereits nach älterer Rechtslage Inhaltsmängel, die zugleich Formmängel darstellten, als verbesserbar angesehen wurden. 27
4. Schlussbetrachtung. Abschließend bestätigt die Entscheidung damit eine seit Jahrzehnten gefestigte Rechtsprechungslinie. Besonders im Außerstreitverfahren erscheint die Strenge dieser Rechtsprechung nicht in jeder Hinsicht zwingend. In der Praxis ist allerdings dringend davon abzuraten, in Rechtsmitteln bloße Verweisungen auf andere Schriftsätze vorzunehmen, zumal eine Verbesserung derartiger Mängel abgelehnt wird.

Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht


 

1 Siehe auch RIS-Justiz RS0043579, der ebenfalls keine Begründung enthält: „Verweisungen in der Revision beziehungsweise Revisionsbeantwortung auf den Inhalt der Berufungsschrift beziehungsweise Berufungsmitteilung sind für den OGH unbeachtlich und müssen gegebenenfalls zur Verwerfung der Revision führen.“

2 OGH 4 Ob 63/62 SZ 35/66; 4 Ob 529/80 SZ 53/89; 1 Ob 200/50 SZ 23/89; ähnlich 9 ObA 264/89; 5 Ob 549/90; 1 Ob 530/90; konkreter 1 Ob 148/99t bbl 2000, 30 sowie 1 Ob 117/00p immolex 2000, 295 („verstößt gegen § 506 Abs 1 Z 2 ZPO und ist unbeachtlich“).

3 OGH 1 Ob 242/17w Zak 2018/474.

4 OGH 1 Ob 242/17w Zak 2018/474; ähnlich 9 Ob 53/10z Zak 2011/233 = iFamZ 2011/97; 5 Ob 20/10t; 5 Ob 152/11f immolex-LS 2011/90; 16 Ok 1/11 ÖZK 2011, 110 ( Gruber, Rechtsprechungsübersicht) = ecolex 2011/276; 7 Ob 158/13f EFSlg 140.400.

5 RIS-Justiz RS0007029.

6 Vgl OGH 1 Ob 236/01i EvBl 2002/65 = RdW 2002, 414 = ZfRV 2002, 197 (Hoyer): „Der Oberste Gerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass die bloße Verweisung in einem Rechtsmittel auf den Inhalt eines anderen Rechtsmittels oder eines sonstigen Schriftsatzes unbeachtlich ist [...], ist doch ein Rechtsmittel eine in sich geschlossene selbständige Prozesshandlung, die – jedenfalls im streitigen Verfahren – durch eine Bezugnahme auf den Inhalt anderer Schriftsätze nicht ergänzt werden kann.“ (Hervorhebung vom Verfasser). Bejahend für das Rechtsmittelschriften im Provisorialverfahren OGH 4 Ob 156/23d MR 2025, 85 ( Thiele, Judikaturübersicht); fürs Außerstreitverfahren siehe insb OGH 1 Ob 242/17w Zak 2018/474 sowie die Nachweise in FN 7.

7 Zum Verlassenschaftsverfahren siehe OGH 9 Ob 53/10z Zak 2011/233 = iFamZ 2011/97; 5 Ob 20/10t; 5 Ob 152/11f immolex-LS 2011/90; 16 Ok 1/11 ÖZK 2011, 110 ( Gruber, Rechtsprechungsübersicht) = ecolex 2011/276; 7 Ob 158/13f EFSlg 140.400; zum nachehelichen Aufteilungsverfahren siehe OGH 1 Ob 216/14t EF-Z 2015/69 und 1 Ob 69/25s ZFS 2026, 27 (Witzersdorfer); zur Enteignungsvergütung siehe OGH 1 Ob 157/14s NZ 2015/56.

8Mayr in Garber/Mayr, Verfahren außer Streitsachen (2024) Rz 178.

9Mayr in Garber/Mayr, Verfahren außer Streitsachen Rz 366.

10 OGH 1 Ob 242/17w Zak 2018/474.

11 OGH 8 Ob 99/19w MietSlg 71.658.

12Mayr in Garber/Mayr, Verfahren außer Streitsachen Rz 382 mwN.

13 Siehe RIS-Justiz RS0006674.

14 RIS-Justiz RS0007029 [T 4]; vgl auch OGH 9 ObA 184/98v; 1 Ob 170/00g; 1 Ob 236/01i ÖJZ-LSK 2002/78 = EvBl 2002/65.

15 Vgl Kodek in Fasching/Konecny (Hrsg), Kommentar II/23 § 85 ZPO Rz 164ff (Stand 1. 7. 2016, rdb.at).

16Kodek in Fasching/Konecny, Kommentar II/23 § 85 ZPO Rz 44; E. Kodek in Klicka/Koller (Hrsg), ZPO6 (2025) § 471 ZPO Rz 17; OGH 4 Ob 521/85 EvBl 1985/153i; 1 Ob 121/97v (anwaltliche Rechtsrüge ohne Begründung); vgl auch RIS-Justiz RS0036478; aA Konecny, Zur Erweiterung der Verbesserungsvorschriften durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983, JBl 1984, (61) 66.

17E. Kodek in Klicka/Koller, ZPO6 § 471 ZPO Rz 17; Rechberger/Simotta, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts9 (2017) Rz 1103 FN 158.

18Kodek in Fasching/Konecny, Kommentar II/23 § 85 ZPO Rz 170. Vgl auch OGH 7 Ob 511/90 EvBl 1985/29 = RZ 1985/25 = AnwBl 1985, 547 = JBl 1985, 684 (Pfersmann), wonach „ eine unzulässige Verlängerung der Rekursfrist durch Forderung nach Einleitung eines Verbesserungsverfahrens [nicht] provoziert werden [darf].“

19Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts2 (1990) Rz 518; Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, ÖJZ 1985, 291 (300); OGH 3 Ob 596/84 JBl 1985, 684.

20 Vgl die Beispiele bei Kodek in Fasching/Konecny, Kommentar II/23 § 85 ZPO Rz 171 FN 548.

21 Zu Missbrauchsfällen, die eine Verbesserung ausschließen, s Kodek in Fasching/Konecny, Kommentar II/23 § 85 ZPO Rz 176; Kodek in Gitschthaler/Höllwerth (Hrsg), AußStrG I3 § 10 Rz 62 (Stand 1. 7. 2025, rdb.at); vgl OGH 3 Ob 54/65 JBl 1965, 475 (Rekurs absichtlich ohne Anwaltsunterschrift mit der Behauptung, dass die Nachholung der bloßen Anwaltsunterschrift im Verbesserungsverfahren nichts koste).

22Kodek in Fasching/Konecny, Kommentar II/23 § 85 ZPO Rz 173ff.

23 Vgl die Nachweise bei Kodek in Fasching/Konecny, Kommentar II/23 § 85 ZPO Rz 174. Allgemein auch Schneider in Schneider/Verweijen (Hrsg), AußStrG § 10 Rz 23 (Stand 1. 10. 2018, rdb.at).

24 RIS-Justiz RS0052784; RS0036447.

25Mayr in Garber/Mayr, Verfahren außer Streitsachen Rz 385.

26 Krit auch Mayr in Garber/Mayr, Verfahren außer Streitsachen Rz 382.

27Kodek in Fasching/Konecny, Kommentar II/23 § 85 ZPO Rz 173.