Zur Reichweite der Rechtskraftwirkung eines anerkannten deutschen Urteils (Art 36 EuGVVO 2012) und zur Identität des Begehrens
AnwBl 2026/130 - Thomas Garber, Svenja Eckert
Art 36 EuGVVO 2012
Gemäß Art 36 Abs 1 EuGVVO 2012 werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen im Sinn des Art 2 lit a EuGVVO 2012 in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Die Anerkennung führt dazu, dass der ausländischen Entscheidung im Inland die gleichen rechtlichen Wirkungen wie im Urteilsstaat zukommen. Die Anerkennung erstreckt sich sowohl auf die Einmaligkeitswirkung als auch auf die Bindungs- und Präklusionswirkung. Entscheidungen ausländischer Gerichte, die im Inland anzuerkennen sind, entfalten daher ebenso Bindungswirkung, die von Amts wegen wahrzunehmen ist.
Die Bindungswirkung der rechtskräftigen Verneinung eines Anspruchs steht nur der Geltendmachung desselben Begehrens aus denselben rechtserzeugenden Tatsachen entgegen, beschränkt sich also auf den konkreten Anspruch und den für dessen Abweisung herangezogenen Rechtsgrund.
Die konkrete Formulierung der vom Kläger im Vorprozess erhobenen, im rechtskräftigen deutschen Urteil abgewiesenen Begehren ist nicht nur terminologischer Natur. Die ausschließlich auf bestimmte Erklärungen und/oder Handlungen gegenüber einem vom Kläger zu beauftragenden Notar gerichteten Begehren sind mit dem hier erhobenen Anspruch auf Einwilligung in die Einverleibung nicht ident.
OGH 18. 12. 2025, 5 Ob 141/25h
Kontext
Zwischen den Parteien war zuvor in Deutschland ein Verfahren anhängig, in dem der Kläger unter anderem begehrte, die Beklagte zur Abgabe bestimmter notarieller Erklärungen in Österreich zu verpflichten, um eine Eigentumsübertragung an Liegenschaftsanteilen zu ermöglichen. Diese Klage wurde vom Landgericht München abgewiesen; die Entscheidung wurde rechtskräftig. Im nunmehrigen österreichischen Verfahren begehrte der Kläger die Verpflichtung der Beklagten, in die Einverleibung seines Eigentumsrechts an denselben Liegenschaftsanteilen einzuwilligen. Die Beklagte erhob die Einrede der entschiedenen Rechtssache und berief sich auf die Bindungswirkung des deutschen Urteils, das gem Art 36 EuGVVO 2012 in Österreich anzuerkennen sei. Zu klären war, in welchem Umfang ein in einem anderen Mitgliedstaat ergangenes und anzuerkennendes Urteil Rechtskraftwirkung entfaltet und ob zwischen den im deutschen Vorprozess erhobenen Begehren und dem nunmehr geltend gemachten Einverleibungsbegehren Identität im Sinn der res iudicata besteht. Entscheidend war dabei insbesondere, ob die unterschiedlichen Klageformeln lediglich terminologische Abweichungen darstellen oder unterschiedliche Streitgegenstände betreffen.
Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber
Universitätsprofessor an der JKU Linz und Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht
Anmerkungen
Gem Art 36 Abs 1 EuGVVO 2012 werden – im Sinne der Erleichterung der Freizügigkeit von Entscheidungen innerhalb der Mitgliedstaaten, vgl ErwGr 3 EuGVVO 2012 – diein einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf (vgl ErwGr 26 S 1 EuGVVO 2012). Die Entscheidung des deutschen Vorprozesses stellt eine solche im Sinne des Art 2 lit a EuGVVO 2012 dar, ist also anerkennungsfähig. Was unter dem Begriff der Anerkennung zu verstehen ist und welche Wirkungen mit dieser einhergehen, regelt die EuGVVO 2012 indes nicht (siehe aber Art 65 Abs 2 Satz 2 EuGGVO 2012 1 ). 2 Nach der vorherrschenden Lehre von der Wirkungserstreckung gilt aber hier, dass der deutschen Entscheidung in Österreich dieselben Wirkungen zukommen wie im Urteilsstaat, dh, sie bestimmen sich nach der lex fori des Ursprungsmitgliedstaates; 3 der OGH hatte mithin seinen diesbezüglichen Erwägungen deutsches Recht zugrunde zu legen. Dieses kennt – indes wie auch das österreichische Recht 4 – als Wirkungen der materiellen Rechtskraft iSd § 322 dZPO die Einmaligkeits- und die Bindungswirkung des Vorprozesses. 5 Der OGH ist zu Recht daran anknüpfend – wie auch schon zuvor 6 – davon ausgegangen, dass sich die Anerkennung auf die Einmaligkeits-, Bindungs- und Präklusionswirkung erstreckt. Umstritten ist in der Literatur, wonach sich die Art und Weise der Berücksichtigung der Rechtskraft richtet, dh, ob sie von Rechts wegen oder lediglich auf Einrede geprüft wird. 7 Teils findet sich die Ansicht, ein Urteil könne im ersuchten Mitgliedstaat keine stärkere Wirkung haben als im Erststaat, weswegen auch der Zweitrichter im ersuchten Mitgliedstaat die ausländische Rechtskraftwirkung nur auf Rüge einer Partei beachten dürfe, wenn der Erststaat gerade eine Einrede voraussetzt, dh, der Zweitstaat muss sich demnach nach dem Recht des Erststaates richten. 8 Die wohl hM erachtet das Recht des Anerkennungsstaates für maßgeblich. 9 Der OGH hat hier bezogen auf die Bindungswirkung festgestellt, dass diese von Amts wegen zu berücksichtigen ist. 10
Einmaligkeits- und Bindungswirkung adressieren grundsätzlich unterschiedliche Sachlagen, zwischen denen zu differenzieren ist: 11 Aus dem Grundsatz ne bis in idem folgt zunächst, dass über denselben Streitgegenstand nicht erneut verhandelt und entschieden werden darf. 12 Die hM geht von einem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff aus. 13 So hat auch der OGH hier entsprechend der „in der Rsp bevorzugten Spielart“ 14 danach gefragt, ob es im österreichischen Prozess um die Geltendmachung desselben Begehrens aus denselben rechtserzeugenden Tatsachen geht und dies abgelehnt, weil die Divergenzen in den Begehren nicht lediglich terminologischer Natur seien. So kann es sich regelmäßig bei Unterlassungsklagen verhalten – dann bedarf es der Auslegung. 15 Hier lag der Fall aber anders: Das Begehren sei – anders als im deutschen Vorprozess – auf eine nach § 367 Abs 1 EO zur Eigentumseinverleibung im Grundbuchsverfahren ausreichende öffentliche Urkunde (§ 33 Abs 1 lit d GBG) samt damit einhergehenden Wahlrechts zwischen Exekutionsführung (§ 350 EO) und Berufung auf den Titel im Grundbuchansuchen gerichtet. Identität des Streitgegenstands wurde aufgrund dessen abgelehnt.
Die Bindungswirkung adressiert die Präjudizialität, dh, ein rechtskräftig festgestellter Anspruch darf in einem Folgeprozess, in dem dieser eine Vorfrage darstellt, nicht selbstständig neu beurteilt werden. 16 Der OGH hat insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wenn er zum einen zur Bestimmung des Ausmaßes der Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils grundsätzlich auf den Spruch abstellt, für die Auslegung und Individualisierung indes auch Entscheidungsgründe heranzieht; 17 zum anderen, wenn er darlegt, dass eine Vorfrage – hier: die Eigentümerstellung der Beklagten – nicht in Rechtskraft erwächst und sich die Bindungswirkung aufgrund dessen nicht auf diese erstreckt. 18 Beides steht mit dem deutschen Recht im Einklang. 19
Svenja Eckert
Wiss. Mit. am Lehrstuhl für deutsches, europäisches und internationales Privat- und Verfahrensrecht (Prof. Dr. Katharina Lugani), HHU Düsseldorf
1 Siehe dazu Garber / Otti in BeckOK ZPO, Art 36 EuGVVO Rz 23.
2 Gottwald in MüKoZPO III6 (2022) Art 36 EuGGVO Rz 12; Dörner in Saenger, ZPO10 (2023) Art 36 EuGVVO Rz. 2.
3 Vgl EuGH 4. 2. 1988, 145/86, Hoffmann / Krieg, ECLI:EU:C:1988:61 NJW 1989, 663, 664; OGH 9 Ob 31/08m; 4 Ob 88/18x; BGH NJW 1990, 3084; Garber / Otti in BeckOK ZPO, Art 36 EuGVVO Rz 26f; Gottwald in MüKoZPO III6 Art 36 EuGGVO Rz 12; Dörner in Saenger, ZPO10 Art 36 EuGVVO Rz 3; siehe zur Geltung der Theorie in der EuGVVO Jenard- Bericht 43, ABl 1979 C 59, 43.
4 Zur Einmaligkeitswirkung OGH 3 Ob 221/17x; 7 Ob 132/18i; Geroldinger in Kodek / Oberhammer, ZPO-ON § 411 Rz 56; Klicka in Klicka / Koller, ZPO6 (2025) § 411 Rz 7; zur Bindungswirkung OGH 6 Ob 3/19p; 1 Ob 113/13v; Geroldinger in Kodek / Oberhammer, ZPO-ON § 411 Rz 80; Klicka in Klicka / Koller, ZPO6 § 411 Rz 9.
5 Zur Einmaligkeitswirkung siehe BGH NJW 1985, 1711, 1712; 2008, 1227f; Saenger in Saenger, ZPO10 § 322 Rz 12; zur Bindungswirkung siehe BGH NJW 2019, 1745 Rz 17; Gottwald in MüKoZPO I7 (2024) § 322 Rz 52.
6 OGH 4 Ob 88/18x.
7 Siehe dazu Gottwald in MüKoZPO III6 Art 36 EuGGVO Rz 13.
8 Geimer in Geimer / Schütze, EuZVR4 (2020) Art 36 EuGVVO Rz 105.
9 Garber / Otti in BeckOK ZPO, Art 36 EuGVVO Rz 47; Dörner in Saenger, ZPO10 Art 36 EuGVVO Rz 5; Gottwald in MüKoZPO III6 Art 36 EuGGVO Rz 13; so auch OGH 4 Ob 88/18x.
10 So auch schon OGH 4 Ob 88/18x; 8 Ob 28/15y.
11 Siehe zur Differenzierung im österreichischen Recht Oberhammer, Objektive Grenzen der materiellen Rechtskraft: Bindung und Präklusion, JBl 2000, 205.
12 Vgl BGH NJW 1985, 1711, 1712; 2004, 1252, 1253; 2014, 314; Gruber in BeckOK ZPO, § 322 Rz 10, 12; Gottwald in MüKoZPO I7 (2024) § 322 Rz 40. In Deutschland wäre die Klage wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung als unzulässig abzuweisen, vgl BGH NJW 1989, 2133, 2134; MDR 1993, 966; NJW 2003, 3058; 2004, 1252, 1253; 2008, 1227; Garber / Otti in BeckOK ZPO, Art 36 EuGVVO Rz 47; Gottwald in MüKoZPO I7 § 322 Rz 40; Althammer in Stein / Jonas, ZPO VI23 (2022) § 322 Rz 188; in Österreich ist sie mit Beschluss zurückzuweisen, vgl Geroldinger in Kodek / Oberhammer, ZPO-ON § 411 Rz 17; Klicka in Klicka / Koller, ZPO6 § 411 Rz 2.
13 Vgl BGH NJW 2016, 1818, 1821; 2010, 2210 Rz 10; NJW-RR 2005, 437; NJW 1992, 1172, 1173; Gruber in BeckOK ZPO § 322 Rz 20.
14 So Klicka in Klicka / Koller, ZPO6 § 411 Rz 7.
15 Vgl Gottwald in MüKoZPO I7 § 322 Rz 41; siehe zum österreichischen Recht Geroldinger in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 411 Rz 57.
16 Vgl BGH NJW 2019, 1745 Rz 17; Gruber in BeckOK ZPO § 322 Rz 10, 17; Gottwald in MüKoZPO I7 § 322 Rz 52.
17 OGH 1 Ob 245/08y; 6 Ob 77/11h; 5 Ob 19/12y; 1 Ob 47/17v; 7 Ob 86/18z; siehe dazu Geroldinger in Kodek / Oberhammer, ZPO-ON § 411 Rz 55; Klicka in Klicka / Koller, ZPO6 § 411 Rz 10.
18 OGH 4 Ob 574/94; 8 Ob 151/24z; siehe dazu auch Geroldinger in Kodek / Oberhammer, ZPO-ON § 411 Rz 80.
19 Zu Urteilsformel und Entscheidungsgründen siehe BGH NJW 1962, 1109; 2011, 2292, 2293; zu der Rechtskraft von Vorfragen siehe BGH NJW 1965, 693, 694; NJW-RR 2006, 229, 232; WuM 2013, 165 Rz 17; Gottwald in MüKoZPO I7 § 322 dZPO Rz 100.
13.05.2026