Zur Einlagenrückgewähr in der GmbH
AnwBl 2026/142 - Friedrich Rüffler, Tobias Thomas Dornik
§ 25 Abs 1 und 3 Z 1, §§ 82f GmbHG
Nach der Rechtsprechung liegt eine verbotene Einlagenrückgewähr (§§ 82f GmbHG) vor, wenn eine Besserstellung des Gesellschafters gegenüber anderen Vertragspartnern der Gesellschaft aufgrund seiner Gesellschafterstellung erfolgt und diese zu Lasten der Gesellschaft geht. Maßgebend ist insbesondere, ob das Geschäft einem Fremdvergleich standhält und auch so geschlossen worden wäre, wenn kein Gesellschafter daraus einen Vorteil zöge. Dafür kommt es nicht nur auf die konkreten Konditionen des Geschäfts an, sondern vor allem darauf, ob mit einem gesellschaftsfremden Dritten überhaupt ein solches Geschäft geschlossen worden wäre. Der maßgebliche Zeitpunkt ist jener des Vertragsabschlusses.
Nach der klaren gesetzlichen Regelung (§ 25 Abs 1 und 3 Z 1 GmbHG) haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft für die Verteilung von Gesellschaftsvermögen entgegen dem Verbot der Einlagenrückgewähr, wenn sie darauf beruhte, dass er bei seiner Geschäftsführung – schuldhaft – die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vernachlässigte. Die Frage, ob ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht vorliegt, ist stets aus der Sicht ex ante zu beantworten.
Es hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, ob ein Geschäft gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstößt und ob der Geschäftsführer seine gesetzliche Sorgfaltspflicht verletzt hat.
Der Grundsatz, dass sämtliche Vertragsparteien eine notwendige Streitgenossenschaft bilden, gilt nur im Rechtsstreit um die Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags, nicht jedoch bei bloßen Zahlungsbegehren. Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof die Prüfung des Verbots der Einlagenrückgewähr in zahlreichen Entscheidungen ohne Prozessbeteiligung sämtlicher Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft bzw sämtlicher Vertragsparteien vorgenommen.
OGH 26. 6. 2025, 17 Ob 8/25p
Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler
Universitätsprofessor am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht und Leiter der Forschungsstelle Institut für Anwaltsrecht an der Universität Wien
Univ.-Ass. Mag. Tobias Thomas Dornik
Universitätsassistent (prae-doc) am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht und der Forschungsstelle Institut für Anwaltsrecht an der Universität Wien
13.05.2026