Verwaltungsverfahrensrecht

Zur Bindungswirkung eines obiter dictum

AnwBl 2026/93 - Mathis Fister, Lukas Bono Berger

§ 63 VwGG

Bindungswirkung besteht nur für den Spruch und die tragenden Gründe der Entscheidung des VwGH, nicht aber für obiter dicta.

VwGH 13. 11. 2025, Ra 2025/06/0189

Aus den Entscheidungsgründen

Bindung an die Rechtsansicht des VwGH besteht nur insoweit, als die Rechtsansicht für die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses maßgebend, das heißt „tragende Begründung“ der Aufhebung, war. Die erst im Anschluss an die Begründung der Aufhebung des Erkenntnisses erstatteten Ausführungen für das fortzusetzende Verfahren stellen keine die Aufhebung tragende und das Verwaltungsgericht bzw die Verwaltungsbehörden bindende Beurteilung, sondern bloß ein – nicht bindendes – „obiter dictum“ dar.

Kontext

Das gegenständliche Revisionsverfahren behandelt die Frage nach der zulässigen Bauhöhe einer Garage gem § 6 Abs 4 lit a TBO 2022; strittig war insb das maßgebliche Geländeniveau. Der Revisionswerber brachte bezüglich der Zulässigkeit der Revision vor, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtsfrage, wann ein missachtungsfähiges obiter dictum des VwGH gegeben ist. Im Vorverfahren hob der VwGH (29. Mai 2024, Ra 2023/06/0006 und 0007) das Erkenntnis des LVwG Tirol wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf, weil das Verwaltungsgericht in Verkennung des § 2 Abs 11 TBO 2022 iVm § 6 Abs 4 lit a TBO 2022 das Geländeniveau des benachbarten Grundstücks und nicht jenes des (Bau-)Grundstücks des Revisionswerbers heranzog. Weiters merkte er obiter an, dass § 6 Abs 10 TBO 2022 zu berücksichtigen sei, der Änderungen an bestehenden, nach früherem Baurecht rechtmäßigen Gebäuden unter bestimmten Voraussetzungen, zulässt.

RA Univ.-Prof. Dr. Mathis Fister

Universitätsprofessor an der JKU Linz und Rechtsanwalt in Wien

Anmerkungen

§ 63 Abs 1 VwGG regelt die Wirkungen von stattgebenden Entscheidungen des VwGH über Revisionen für Verwaltungsgerichte und Verwaltungsbehörden, aus § 63 Abs 1 leg cit folgt insb die Bindungswirkung stattgebender Revisionsentscheidungen. Die Rechtsanschauung des VwGH zeigt sich im Spruch sowie in den tragenden Gründen seiner Entscheidung. 1 Die Bindungswirkung gilt (nur) in der betreffenden Rechtssache und erstreckt sich grundsätzlich nur auf jene Fragen, die der VwGH behandelt hat; 2 sie umfasst aber auch Fragen, zu denen sich der VwGH implizit geäußert hat. Demgegenüber bindet ein nicht entscheidungstragendes obiter dictum nicht. 3
Auch der VwGH und der VfGH sind im fortgesetzten Verfahren an die Rechtsanschauung gebunden; 4 der VfGH jedoch nur in der Weise, dass er nicht gehindert ist, die Verfassungskonformität der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsanschauung zu überprüfen. 5
§ 63 Abs 1 stellt ein subjektives Recht des Revisionswerbers dar; 6 das Abweichen von der Rechtsanschauung des VwGH zieht idR die inhaltliche Rechtswidrigkeit der Ersatzentscheidung iSd § 42 Abs 2 Z 1 VwGG 7 nach sich und kann eine Verfassungswidrigkeit infolge von Willkür iSd Art 7 B-VG begründen. 8

Univ.-Ass. Mag. Lukas Bono Berger

Universitätsassistent am Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre der JKU Linz


 

1 VwGH 16. 12. 1997, 96/05/0156; 7. 5. 2025, Ra 2023/15/0093.

2 VwGH 22. 1. 1987, 85/12/0164; 5. 3. 2014, 2010/05/0163.

3 IdS VwGH 28. 4. 2016, 2013/07/0055; 22. 3. 2021, Ra 2019/05/0058; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler (Hrsg), Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) § 63 VwGG Rz 1.

4 VwGH 7. 5. 2025, Ra 2023/15/0093; VfSlg 9514/1982.

5 VfSlg 7330/1974, 10.459/1985, 19.119/2010 mwN; so auch VfGH 18. 12. 2025, E 1297/2025-11; ebenso Mayrhofer/Metzler, Das Verfahrensrecht des VwGH, in Fischer/Pabel (Hrsg), Verwaltungsgerichtsbarkeit3 (2024) Kap 13 Rz 149; Schick, Die Rechtswirkung der Entscheidungen des VwGH, in Holoubek/Lang (Hrsg), Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, 2015, 249 (263).

6 VwGH 14. 3. 1995, 94/20/0743.

7 VwGH 24. 9. 2020, Ra 2019/17/0032; 13. 12. 2021, Ro 2020/17/0002.

8 VfSlg 15.409/1999; siehe auch VfGH 4. 10. 2023, E 883/2022 ua.