Anwaltliches Berufsrecht

Zum Kostenanspruch bei der Abwehr von Spam-Mails

AnwBl 2026/157 - Gernot Murko, Teresa Perner, Markus Dörfler

§ 174 Abs 3 TKG 2021; § 5 Z 14, 34 lit a AHK; § 20 Abs 1 NTG

Die Abwehr eines unerbetenen Werbe-E-Mails ist als Gegenstand „sehr einfacher Natur und geringer Bedeutung“ zu qualifizieren, weshalb der Kostenbemessung der niedrigere Wert von € 4.400,– für sonstige Zivil- und Verwaltungssachen gemäß § 5 Z 34 lit a AHK zugrunde zu legen ist.

LGZ Wien 28. 11. 2025, 63 R 108/25k

Kontext

Ein Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien und des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (als Berufungsgericht – 63 R 108/25k vom 28. 11. 2025) werfen ein deutliches Licht auf die korrekte Bemessungsgrundlage für die anwaltliche Geltendmachung von Kosten im Zusammenhang mit unerbetenen Werbe-E-Mails. Der Fall, in dem eine klagende Rechtsanwalts-GmbH Kostenersatz für die Abwehr eines einzelnen Werbe-E-Mails begehrte, endete mit einer empfindlichen Kostenlast für die Klägerin, weil die Gerichte die geltend gemachte hohe Honorarbasis ablehnten.
Dem Streit liegt die Reaktion einer Rechtsanwalts-GmbH auf ein unerbetenes Werbe-E-Mail zugrunde: Ein Unternehmen hat eine Werbe-E-Mail ohne Einwilligung des Empfängers (und damit entgegen § 174 Abs 3 TKG 2021) an eine Rechtsanwaltskanzlei gesendet. Diese reagierte mit einem Schreiben und forderte das Unternehmen auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben sowie Kosten in Höhe von € 1.896,18 zu zahlen. Der Kostenersatz errechnete sich aus einem Aufforderungsschreiben gemäß TP 3A, einer Unterlassungserklärung gem § 20 Abs 1 NTG sowie € 9,15 an Barauslagen zzgl 20% USt. Als Bemessungsgrundlage zog die Rechtsanwaltskanzlei € 47.500,– gem § 5 Z 14 AHK heran.
Der Absender des Werbe-E-Mails reagierte als Beklagter darauf, indem er die geforderte Erklärung abgab, jedoch lediglich € 300,– als Kostenersatz bezahlte. Die Rechtsanwalts-GmbH klagte in der Folge den verbleibenden Differenzbetrag samt Zinsen ein.
Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien sprach der Klägerin lediglich einen Bruchteil der eingeklagten Summe, konkret € 182,58, samt Zinsen zu und wies das Mehrbegehren ab. Diese Entscheidung wurde durch das Berufungsgericht vollinhaltlich bestätigt. Kern der Auseinandersetzung war die Frage, ob die anwaltliche Tätigkeit zur Abwehr eines Spam-Mails nach der hohen Bemessungsgrundlage des Gewerblichen Rechtsschutzes/Immaterialgüterrechts (§ 5 Z 14 AHK) oder nach der niedrigeren Bemessungsgrundlage für sonstige Zivil- und Verwaltungssachen von einfacher Natur/geringer Bedeutung (§ 5 Z 34 lit a AHK) zu bewerten ist.
Beide Instanzen verwarfen die von der Klägerin favorisierte Einordnung als Wettbewerbsverstoß (§ 5 Z 14 AHK). Sie führen dazu aus, dass das Telekommunikationsrecht nicht dem gewerblichen Rechtsschutz zuzurechnen ist und im konkreten Fall kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien festgestellt werden konnte, welches die Heranziehung der höheren Bemessungsgrundlage hätte rechtfertigen können. Damit entfiel die juristische Grundlage für eine kostenrechtliche „Aufwertung“ des Sachverhalts.
Infolgedessen stuften die Gerichte den Gegenstand zutreffend als von „sehr einfacher Natur und von geringer Bedeutung“ ein und legten die Bemessungsgrundlage mit dem niedrigen Wert von € 4.400,– fest. Dies führte zu einem entsprechend geringen Anwaltshonorar. Zudem verneinte das Erstgericht die Zulässigkeit eines zusätzlich verrechneten Einheitssatzes nach dem RATG für das verfasste Aufforderungsschreiben, weil dieses aufgrund seiner geringen Komplexität und des Umfangs von „gerade sechs Sätzen“ keinen erhöhten Aufwand rechtfertige.
Das angemessene Honorar für das Aufforderungsschreiben und die Unterlassungserklärung setzt sich daher bei einer Bemessungsgrundlage von € 4.400,– wie folgt zusammen: für das Aufforderungsschreiben TP 3A (€ 208,20), für die Unterlassungserklärung § 20 Abs 1 NTG (€ 184,–), zuzüglich allfälliger Barauslagen und USt.

RA Univ.-Prof. Dr. Gernot Murko

Rechtsanwalt in Klagenfurt, Universitätsprofessor an der Universität Graz und Co-Leiter des Forschungszentrums für Berufsrecht (ZBR)

Proj.-Ass. Mag. Teresa Perner

Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Forschungszentrum für Berufsrecht (ZBR) sowie am Institut für Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht der Universität Graz

Anmerkungen

Die Konsequenz dieser Entscheidungen ist eine klare Absage an eine überzogene Kostenkalkulation bei TKG-Bagatellen. Die Gerichte bestätigten damit eine strikte Verhältnismäßigkeit im Kostenrecht. Der Versuch, die Abwehr eines unerbetenen E-Mails durch die Heranziehung komplexer wettbewerbsrechtlicher Argumentationen in eine teure Angelegenheit des gewerblichen Rechtsschutzes zu transformieren, wurde als unzulässig erachtet. Die Klägerin erhielt nicht nur einen geringen Betrag zugesprochen, sondern hatte aufgrund des überwiegenden Unterliegens auch die Kosten des Gegners zu tragen. Für die anwaltliche Praxis bedeutet dieses Urteil eine Mahnung zu striktem Kostenrealismus: Die sorgfältige Einordnung des Falls nach den AHK ist entscheidend, denn die künstliche Anhebung der Bemessungsgrundlage bei Bagatellsachverhalten kann schnell zur Kostenfalle werden.

RA Mag. Markus Dörfler, LL.M., CIPP/E

Partner bei LPA Law Vienna und Experte für IT-Recht, Datenschutz & E-Commerce