§ 10 Abs 1 RAO; § 10 Abs 1 RL-BA 2015
Das in § 10 Abs 1 RAO und § 10 RL-BA 2015 normierte Verbot der Doppelvertretung ist Ausfluss der in § 9 Abs 1 RAO geregelten allgemeinen Pflicht des Rechtsanwalts zur Interessenwahrung und Rechtsbetreuung gegenüber seinem Klienten. Die Verpflichtung des Rechtsanwalts, sich von Kollisionen freizuhalten, ist eine der Grundfesten der anwaltlichen Tätigkeit und dient in erster Linie dem Schutz der von einem Rechtsanwalt vertretenen Parteien.
Das Verbot der Doppelvertretung ist sowohl begrifflich als auch aus der Sicht rechtspolitischer Zielsetzung als weitreichend zu verstehen. Demnach verstößt die Doppelvertretung auch dann gegen das Gesetz, wenn gewiss ist, dass durch die Vertretung die Interessen der Gegenpartei nicht beeinträchtigt, geschädigt oder auch nur gefährdet werden können. Es ist nicht notwendig, dass ein Vertrauensmissbrauch im materiellen Sinn erfolgte. Vielmehr ist eine Doppelvertretung allein schon deshalb disziplinär und damit strafbar, weil durch sie stets der Anschein erweckt wird, es würden materielle Interessen des ehemaligen Klienten preisgegeben.
OGH 17. 10. 2025, 20 Ds 4/25f
Aus den Entscheidungsgründen
[6] Solcherart betrifft die der Sache nach Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 5 Fall 2 StPO relevierende Kritik an einer unterbliebenen (wie auch betreffend die Verantwortung des Beschuldigten zum bestrittenen Zusammenhang beider Verfahren jedoch ohnehin erwogenen [ES 2f, 7, 11; vgl zur gedrängten Darstellung in den Entscheidungsgründen: RIS-Justiz RS0098778]) Berücksichtigung von Aussagepassagen der Zeugen * G* und * M*, wonach „weder der Liegenschaftskauf und dessen Finanzierung, noch der Hausbau und dessen Finanzierung, je Gegenstand einer Information waren“, und zusammengefasst über einen gemeinsamen Hausbau und Ersparnisse des * G* nicht mit dem Beschuldigten gesprochen worden wäre, keine für die Schuld- und Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0106268, RS0098646).
[7] Gleiches gilt für das der Berufung angeschlossene Berichtschreiben des Beschuldigten an * M* vom 12. November 2018, wonach * G* bereits einen anderen, vom Beschuldigten verschiedenen Rechtsanwalt beauftragt und die Lebensgemeinschaft mit * M* als (vorerst) beendet betrachtet habe.
[8] Die Berufung wegen Schuld im engeren Sinn (§ 464 Z 2 Fall 1 StPO) vermag keine Bedenken an der Lösung der Schuldfrage durch den Disziplinarrat zu erwecken, weil sich dieser im Rahmen seiner empirisch nachvollziehbaren Beweiswürdigung mit allen entscheidungswesentlichen Umständen der Tat auseinandersetzte und seine Feststellungen nachvollziehbar begründete.
[9] Soweit sie sich „rechtlicherseits“ gegen die Rechtsansicht des Disziplinarrats mit der Behauptung wendet, der Beschuldigte habe keine unzulässige Doppelvertretung zu verantworten, verletzt sie den – in der Bekämpfung der vom Disziplinarrat festgestellten Tatsachen gelegenen (RIS-Justiz RS0122980; vgl 20 Ds 3/24g Rz 10 mwN; eingehend mwN Ratz, WK-StPO § 464 Rz 2 und 8) – gesetzlichen Anfechtungsrahmen.
[10] Den Ersatz welcher konkreter, in den Entscheidungsgründen festgestellter und im Schuldspruch nach Maßgabe rechtsrichtiger Subsumtion tragender Tatsachen sie begehrt, erklärt sie zudem nicht (Ratz, WK-StPO § 464 Rz 6 und 8; 20 Ds 13/23a Rz 15).
[11] Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – ein Erfolg zu versagen.
[12] Der Disziplinarrat erachtete eine Geldbuße von 5.000 Euro als Disziplinarstrafe (§ 16 Abs 1 Z 2 DSt) für angemessen, wobei er die in der überlangen Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB) gelegene Grundrechtsverletzung (vgl zum Maßstab 20 Ds 13/23a Rz 22) ausdrücklich durch Reduktion der Geldbuße um 1.000 Euro anerkannte.
[13] Als mildernd wertet er die Unbescholtenheit des Beschuldigten, als erschwerend wurde kein Umstand veranschlagt.
[14] Nach ständiger Judikatur sind die für die Strafbemessung maßgebenden Grundsätze des Strafgesetzbuchs (§§ 32ff StGB) auch für das anwaltliche Disziplinarverfahren sinngemäß heranzuziehen (RIS-Justiz RS0054839). Solcherart hat der Disziplinarrat die erschwerenden und mildernden Umstände zutreffend erfasst.
[15] Als weiters erheblich gewichtiger Umstand tritt mildernd hinzu, dass der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung vor dem Obersten Gerichtshof die Verantwortung für sein Verhalten übernommen hat.
[16] Dies hatte ausgehend von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen (§ 16 Abs 6 DSt) und unter Heranziehung der dargestellten Strafbemessungsgründe zur Folge, dass die vom Disziplinarrat ausgesprochene Sanktion einer Reduktion um 1.000 Euro zugänglich war. Die in der unverhältnismäßig langen Dauer des Verfahrens gelegene Grundrechtsverletzung war mit 1.000 Euro anzuerkennen, sodass die Geldbuße letztlich mit 3.000 Euro auszumessen war.
[17] Die Kostenentscheidung gründet auf § 54 Abs 5 DSt.
Kontext
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, in den Jahren 2011 bis 2017 in einem Ehescheidungs-, Aufteilungs- und Unterhaltsverfahren zunächst seinen Mandanten * G* und in der Folge in einem weiteren Verfahren dessen ehemalige Lebensgefährtin * M* gegen ihn vertreten zu haben und dadurch gegen das standesrechtliche Verbot der Doppelvertretung verstoßen zu haben. Der Disziplinarrat erkannte darin eine schuldhafte Pflichtenverletzung und verhängte eine Geldbuße. Der OGH bestätigte den Schuldspruch, gab jedoch der Berufung hinsichtlich der Strafhöhe teilweise statt und reduzierte die Geldbuße unter Berücksichtigung mildernder Umstände, insbesondere der überlangen Verfahrensdauer und der übernommenen Verantwortung des Beschuldigten, auf € 3.000,–.
Proj.-Ass. Mag. Teresa Perner
Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Forschungszentrum für Berufsrecht (ZBR) sowie am Institut für Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht der Universität Graz
Anmerkungen
Die Judikatur des OGH hat nicht nur Leitfunktion für die Entscheidungspraxis der einzelnen Disziplinarräte. Sie soll und muss auch der Fortbildung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwaltsanwärterinnen für die Berufsausbildung dienen.
Die Entscheidungen zum Recht der Doppelvertretung sind zumeist einzelfallgeprägt. 1 Umso wichtiger ist es, durch die einzelnen Erkenntnisse – bei aller Wahrung des Datenschutzes und Einhaltung des § 79 DSt – auch den Sachverhalt nach den Grundsätzen erfahren zu können. Leider hat der Disziplinarrat in diesem Verfahren in seinem Spruch („Danach hat er dadurch, dass er * G* in den Jahren 2011 bis 2017 in einem Ehescheidungs-, Aufteilungs- und Unterhaltsverfahren vor dem Bezirksgericht * und in der Folge in dem vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen * zu * geführten Verfahren dessen ehemalige Lebensgefährtin * M* gegen ihn vertreten hat, gegen das Verbot der Doppelvertretung nach § 10 Abs 1 RL-BA 2015 verstoßen.“) das Knappheitsgebot überspannt. Der OGH gibt die wesentlichen Tatsachenfeststellungen ebenfalls nicht ausführlich wieder.
Aus der Rz 6 erschließt sich jedoch, dass der Beschuldigte zusätzlich zur Vertretung des * G* in den Jahren 2011 bis 2017 in einem Ehescheidungs-, Aufteilungs- und Unterhaltsverfahren in weiterer Folge (der zeitliche Abstand könnte ebenfalls von Interesse sein) in einem Rechtsstreit auch die ehemalige Lebensgefährtin von * G* vertreten hat. Gegenstand dieses Verfahrens waren ein Liegenschaftskauf, Hausbau und dessen Finanzierung sowie insgesamt der gemeinsame Hausbau und Ersparnisse des G.
Aus der zitierten Judikatur 2 ergibt sich, dass es sich um den Fall einer materiellen Doppelvertretung gehandelt hat. Zutreffend zieht der erkennende Senat den Begriff zusammenhängende Sache weit. 3 Demnach ist eine (materielle) Doppelvertretung schon deshalb disziplinär, weil stets der Anschein erweckt wird, es würden materielle Interessen des ehemaligen Klienten preisgegeben werden. 4
Wenn keine zusammenhängende Sache iSd Rsp vorliegt, ist durch die Einführung des § 12a RL-BA im Jahr 2011 (heute: § 10 RL-BA 2015) „Anscheinsjudikatur“ bei der „formellen“ Doppelvertretung obsolet. Statt dem missverständlichen Begriff „Doppelvertretung“ sollte generell nach Engelhart 5 der Begriff „Verletzung der Treuepflicht wegen Interessenkollision“ verwendet werden. 6 In diesem Sinne hat sich auch die Judikatur des OGH 7 fortentwickelt. Anstelle der Anscheinsjudikatur der formellen Doppelvertretung sind die materiellen Kriterien der §§ 10 bis 12 RL-BA 2015 heranzuziehen, um auch Fälle, die nicht zusammenhängende Sachen betreffen, einer disziplinären Beurteilung unterziehen zu können. Dies erscheint mehr als ausreichend, wenn man die Einschränkungen durch das anwaltliche Berufsrecht ausschließlich zur Sicherung der core principles der Rechtsanwaltschaft (Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und Freiheit an Interessenkollisionen) sieht. 8 Dies spiegelt sich in der Judikatur des OGH zutreffend wider. Eine verstärkte Wiedergabe des Sachverhalts würde jedoch den rechtsunterworfenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mehr als hilfreich sein.
RA Univ.-Prof. Dr. Gernot Murko
Rechtsanwalt in Klagenfurt, Universitätsprofessor an der Universität Graz und Co-Leiter des Forschungszentrums für Berufsrecht (ZBR)
1 Vgl OGH 9 Ob 36/23v ecolex 2024/20 mwN.
2 RIS-Justiz RS01118082 und OGH 20 Ds 4/24d AnwBl 2025, 531 (Buresch).
3 OGH 2 Ob 164/16f JBl 2017, 311; Gartner in Murko/Nunner-Krautgasser (Hrsg), Anwaltliches und notarielles Berufsrecht (2022) § 1 DSt Rz 97.
4 RIS-Justiz RS0118082; OGH 20 Ds 4/24d Rz 4f AnwBl 2025, 531 (Buresch).
5 In Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek (Hrsg), RAO11 (2022) § 10 RL-BA 2015 Rz 11.
6 So auch Rohregger in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 10 RAO Rz 20; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 1 DSt Rz 37, zustimmend auch Gartner in Murko/Nunner-Krautgasser, Berufsrecht § 1 DSt Rz 95.
7 OGH 26 Ds 4/18i AnwBl 2019, 115 (Buresch); OGH 20 Ds 1/20g AnwBl 2020, 643 (Buresch) uam.
8Murko, § 12a RL-BA neu, Fortentwicklung des Standesrechts, AnwBl 2011, 359 (360).